Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2003
BVerwG Beschluss vom 21.10.2003 – 1 B 321.02
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:211003B1B321.02.0
Volltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Oktober 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d beschlossen:
Der Tenor des Beschlusses vom 13. Juni 2003 wird wie folgt berichtigt: Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2002 wird verworfen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
Der Beschluss vom 13. Juni 2003 enthält mit der falschen Bezeichnung des Beschwerdeführers im Tenor eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 118 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO zu berichtigen ist.