Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 08.07.2002 – 4 A 8.02

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:080702B4A8.02.0

Volltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Juli 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 10. Juni 2002 beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen.

Die Festsetzung erfolgt gemäß §§ 8, 10 BRAGO.

Die Klägerin hat keine Einwände gegen die beantragte Wertfestsetzung erhoben. Dem Antrag war daher zu entsprechen.