Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2026
BVerfG Einstweilige Anordnung vom 26.08.2026 – 2 BvR 1649/26
2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260826.2bvr164926
VerfassungsrechtBundVolltext
Tenor§
Die Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt.
Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Denn durch den Vollzug der Abschiebung entstünde dem Antragsteller ein schwerer Nachteil, ohne dass ein späterer Erfolg im Verfassungsbeschwerdeverfahren diese Rechtsbeeinträchtigung kompensieren könnte. Demgegenüber könnte der Antragsteller, sollte sich die geplante Abschiebung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Termin abgeschoben werden; sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.