Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat / 2026

BVerfG Prozesskostenhilfebeschluss vom 12.05.2026 – 1 BvL 5/21

1. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2026:ls20260512.1bvl000521

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Tenor§

Der Antrag der Kläger des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin (…) wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-05-12/1-bvl-5-21#rd_1

Die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin (…) ist zur sachgerechten Rechtsverfolgung im Vorlageverfahren des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht erforderlich.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-05-12/1-bvl-5-21#rd_2

Im Normenkontrollverfahren ist Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn entweder besondere Gründe eine Vertretung für geboten erscheinen lassen oder aber wenn von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 79, 252 <253 ff.>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-05-12/1-bvl-5-21#rd_3

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Insbesondere sind Gründe, die eine Vertretung ausnahmsweise für geboten erscheinen lassen, nicht ersichtlich und wurden von den Klägern des Ausgangsverfahrens nicht vorgetragen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-05-12/1-bvl-5-21#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.