Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2025

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 26.11.2025 – 2 BvQ 71/25

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2025:qs20251126.2bvq007125

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-11-26/2-bvq-71-25#rd_1

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind abzulehnen, weil ein zulässiger Antrag in der Hauptsache nicht gestellt werden könnte (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; 149, 374 <376 Rn. 5>; 149, 378 <380 Rn. 5>; stRspr).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-11-26/2-bvq-71-25#rd_2

Eine in der Hauptsache auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde wäre unzulässig. Der Zulässigkeit steht der fehlende Abschluss des Wahleinspruchsverfahrens vor dem Deutschen Bundestag entgegen (vgl. BVerfGE 149, 374 <376 f. Rn. 7>; 149, 378 <380 f. Rn. 8>). Eine auf den Abschluss des Wahleinspruchsverfahrens gerichtete Verfassungsbeschwerde wäre ebenfalls unzulässig (vgl. BVerfGE 149, 378 <382 Rn. 9>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-11-26/2-bvq-71-25#rd_3

Für eine "summarische Prüfung zur Offenlegung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bundestagswahl" besteht kein Raum.