Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2025
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19.09.2025 – 1 BvQ 50/25
1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250919.1bvq005025
VerfassungsrechtBundVolltext
Tenor§
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG von dem Antragsteller nicht ausreichend dargetan sind. Unter anderem lässt seine Begründung nicht erkennen, ob die Möglichkeiten fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgeschöpft wurden.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-09-19/1-bvq-50-25#rd_1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.