Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2025

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.05.2025 – 2 BvQ 33/25

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20250522.2bvq003325

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-05-22/2-bvq-33-25#rd_1

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2025-05-22/2-bvq-33-25#rd_2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.