Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2024

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.06.2024 – 2 BvQ 40/24

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2024:qk20240612.2bvq004024

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-06-12/2-bvq-40-24#rd_1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er ist nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 - Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller legt nicht nachvollziehbar dar, in welchem Grundrecht er sich verletzt sieht. Gegenstand und Ablauf des strafgerichtlichen Verfahrens können bestenfalls in Ansätzen nachvollzogen werden. Eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung, auch im Sinne einer bloßen Folgenabwägung, ist auf Grundlage seiner Ausführungen nicht möglich. Überdies legen seine Ausführungen nahe, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18. April 2024 verfristet wäre.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-06-12/2-bvq-40-24#rd_2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.