Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2024

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.06.2024 – 2 BvQ 35/24

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2024:qs20240605.2bvq003524

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da er unstatthaft ist. Das Wahlprüfungsverfahren ist in Artikel 41 Grundgesetz, § 48 Bundesverfassungsgerichtsgesetz und § 26 Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland als ein der Wahl nachgelagertes Verfahren konzipiert. Deshalb ist auch eine - wie hier - in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 2024 - 2 BvQ 26/24 -, Rn. 11 ff. m.w.N.). Das Vorbringen der Antragstellerin bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.