Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2024

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.02.2024 – 1 BvR 2283/23

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240209.1bvr228323

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-02-09/1-bvr-2283-23#rd_1

Der Antrag ist unzulässig, da der - auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz geltende (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -) - Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar sei, zunächst im fachgerichtlichen Verfahren um Rechtsschutz gegen etwaige Vollstreckungsnachteile nachzusuchen. Nicht nachvollziehbar dargelegt ist überdies, welche Nachteile er nicht lediglich vermutet, sondern ihm konkret drohten.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-02-09/1-bvr-2283-23#rd_2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.