Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2023

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.04.2023 – 2 BvQ 35/23

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2023:qk20230412.2bvq003523

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-04-12/2-bvq-35-23#rd_1

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-04-12/2-bvq-35-23#rd_2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.