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Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat / 2022

BVerfG Beschluss vom 08.11.2022 – 1 BvR 1547/19

1. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20221108.1bvr154719

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Soweit sich die Beschwerdeführenden nicht gegen § 25a des Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes wenden, werden von dem Verfahren 1 BvR 1547/19 sämtliche Gegenstände abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2133/22 geführt.

BVerfG

Beschluss · 08.11.2022

1 BvR 1547/19

Zitierte Entscheidungen 1

  1. BVerfG, 17.07.2024 – 1 BvR 2133/22

Zitieren

ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20221108.1bvr154719

recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-11-08/1-bvr-1547-19

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-11-08/1-bvr-1547-19, abgerufen am 04.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de

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Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0

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