Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2021

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 02.08.2021 – 2 BvQ 76/21

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210802.2bvq007621

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-02/2-bvq-76-21#rd_1

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-02/2-bvq-76-21#rd_2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.