Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2021

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 31.03.2021 – 1 BvQ 22/21

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210331.1bvq002221

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-03-31/1-bvq-22-21#rd_1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-03-31/1-bvq-22-21#rd_2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 -, Rn. 6).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-03-31/1-bvq-22-21#rd_3

2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass ihr durch die Befolgung der zeitlich befristeten erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 und 3 der Landesverordnung von Schleswig-Holstein über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstünde, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-03-31/1-bvq-22-21#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.