Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2020

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 07.09.2020 – 1 BvQ 89/20

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200907.1bvq008920

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-09-07/1-bvq-89-20#rd_1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG ist abzulehnen. Der Antragsteller trägt nicht vor, dass seine personenbezogenen Daten bereits in das durch die angegriffenen gesetzlichen Vorschriften geregelte Meldesystem gelangt wären oder eine solche Datenerhebung konkret bevorsteht. Eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wäre daher mangels eigener, unmittelbarer und gegenwärtiger Betroffenheit in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten offensichtlich ohne Erfolgsaussichten.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-09-07/1-bvq-89-20#rd_2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.