Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2020

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.08.2020 – 1 BvR 2039/20

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200829.1bvr203920

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-08-29/1-bvr-2039-20#rd_1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-08-29/1-bvr-2039-20#rd_2

Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, Rn. 2 f. m.w.N.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-08-29/1-bvr-2039-20#rd_3

Daran fehlt es hier. Weder bezeichnet der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung näher noch teilt er ihren Inhalt und ihre Begründung auch nur in groben Zügen mit. Eine verantwortliche Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht auf dieser Grundlage nicht möglich.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-08-29/1-bvr-2039-20#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.