Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2020
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.08.2020 – 1 BvQ 93/20
1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200829.1bvq009320
VerfassungsrechtBundVolltext
Tenor§
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-08-29/1-bvq-93-20#rd_1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-08-29/1-bvq-93-20#rd_2
Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daran fehlt es hier.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-08-29/1-bvq-93-20#rd_3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.