Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2020

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.08.2020 – 1 BvQ 92/20

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200828.1bvq009220

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-08-28/1-bvq-92-20#rd_1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-08-28/1-bvq-92-20#rd_2

Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, Rn. 2 f. m.w.N.). Ein Antragsteller hat zudem regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 2 m.w.N.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-08-28/1-bvq-92-20#rd_3

Daran fehlt es hier. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich schon nicht, dass ein von ihm behauptetes "von der Bundesregierung erlassenes Verbot der Großdemonstration in Berlin am 29.8.2020" existiert, das Gegenstand einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sein könnte. Dafür, dass die für den Vollzug des Versammlungsrechts im Allgemeinen und den Erlass von Versammlungsverboten im Besonderen nicht zuständige Bundesregierung ein solches Verbot erlassen haben könnte, ist nichts ersichtlich. Im Übrigen legt der Antragsteller auch nicht dar, dass er vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst erfolglos um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen ein etwaiges Versammlungsverbot nachgesucht hätte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-08-28/1-bvq-92-20#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.