Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2020

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.04.2020 – 1 BvQ 30/20

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200410.1bvq003020

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht darlegt. Seine bloße Bezugnahme auf die Antragsbegründung einer anderen Antragstellerin in einem anderen Verfahren genügt dafür nicht, insbesondere weil der Antragsteller damit eine Betroffenheit in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht aufzeigt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-04-10/1-bvq-30-20#rd_1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.