Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2019
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.12.2019 – 2 BvQ 96/19
2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20191205.2bvq009619
VerfassungsrechtBundVolltext
Tenor§
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig. Dem Antragsteller steht noch das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landgericht Frankfurt am Main offen. Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Antragstellers nicht hinreichend substantiiert begründet. Für eine Folgenabwägung wäre daher kein Raum.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-12-05/2-bvq-96-19#rd_1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.