Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2019

BVerfG Einstweilige Anordnung vom 26.09.2019 – 2 BvR 517/19

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190926.2bvr051719

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die einstweilige Anordnung vom 3. April 2019 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-09-26/2-bvr-517-19#rd_1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 3. April 2019 die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-09-26/2-bvr-517-19#rd_2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 3. April 2019 verwiesen.