Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2019

BVerfG Kammerbeschluss vom 22.05.2019 – 2 BvR 2627/18

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190522.2bvr262718

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Damit wird die am 13. Dezember 2018 erlassene und am 16. Januar 2019 wiederholte einstweilige Anordnung gegenstandslos.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-22/2-bvr-2627-18#rd_1

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 die Verfassungsbeschwerde und seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen. Nach Wegfall der Verfassungsbeschwerde wird die bereits erlassene einstweilige Anordnung gegenstandlos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).