Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2019

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 08.05.2019 – 2 BvQ 42/19

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190508.2bvq004219

VerfassungsrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-08/2-bvq-42-19#rd_1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-08/2-bvq-42-19#rd_2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-08/2-bvq-42-19#rd_3

Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache jedoch nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 <162>; 46, 160 <163 f.>; 67, 149 <151>; stRspr). Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 <279>; 15, 77 <78>); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 <46>; 15, 219 <221>). Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 67, 149 <151>; 108, 34 <40>; 130, 367 <369>).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-08/2-bvq-42-19#rd_4

Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfGE 147, 39 <47 Rn. 12>).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-08/2-bvq-42-19#rd_5

2. Nach diesen Maßgaben ist der Antrag unzulässig, weil der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung deckungsgleich mit dem von der Antragstellerin in der Hauptsache verfolgten Rechtsschutzziel ist. Die Antragstellerin begehrt die "vorläufige Aufhebung" des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 9. April 2019, gegen den sich auch die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde richten soll. Die Entscheidung des Landgerichts Potsdam soll mithin schon jetzt beseitigt werden. Der Antrag der Antragstellerin kann hingegen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bloß einstweilige Maßnahmen zur Sicherung des bestehenden Zustands wie beispielsweise die vorläufige Suspendierung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses angeordnet werden sollen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-08/2-bvq-42-19#rd_6

Gründe, nach denen eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit sich die Antragstellerin auf schwerwiegende und irreparable Nachteile beruft, weil sie andernfalls ihr Eigentum an dem Grundstück verlieren würde, verkennt sie, dass der Eigentumsverlust bereits durch den Zuschlag eingetreten und der Zuschlag durch den Erlass der Beschwerdeentscheidung rechtskräftig geworden ist. Eine Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 9. April 2019 kann gleichwohl noch im Hauptsacheverfahren erreicht werden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-05-08/2-bvq-42-19#rd_7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.