Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2018
BVerfG Einstweilige Anordnung vom 13.12.2018 – 2 BvR 2627/18
2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181213.2bvr262718
VerfassungsrechtBundVolltext
Tenor§
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-12-13/2-bvr-2627-18#rd_1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.