Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2018

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.08.2018 – 1 BvQ 62/18

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180820.1bvq006218

VerfassungsrechtBundVolltext

Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-08-20/1-bvq-62-18#rd_1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen, da er bereits unzulässig ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-08-20/1-bvq-62-18#rd_2

Er wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht. Vorliegend stand dem Antragsteller vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst die Möglichkeit offen, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO zu beantragen. Dass sich der Antragsteller bemüht hätte, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die zu einem unbekannten Zeitpunkt am 17. August 2018 öffentlich bekanntgegebene Allgemeinverfügung des Landratsamts zu erlangen, mit dem dieses ein Versammlungsverbot für den Zeitraum vom 19. August 2018 (00:00 Uhr; Sonntag) bis zum 21. August 2018 (12:00 Uhr; Dienstag) ausgesprochen hat, ist nicht dargelegt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2018-08-20/1-bvq-62-18#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.