Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2017

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.09.2017 – 1 BvQ 43/17

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170905.1bvq004317

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-09-05/1-bvq-43-17#rd_1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Inobhutnahme ihres Sohnes und dessen Fremdunterbringung. Sie beantragt insbesondere die Aufhebung des entsprechenden Sorgerechtsentzugs und begehrt, ihr die elterliche Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-09-05/1-bvq-43-17#rd_2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Der Antrag ist bereits unzulässig, da er den Begründungsanforderungen nicht genügt. Die Antragstellerin hat weder den zugrundeliegenden Sachverhalt noch den Verfahrensgang in den Fachinstanzen nachvollziehbar geschildert. Entsprechende Unterlagen, insbesondere die angegriffenen Entscheidungen, hat sie nicht vorgelegt, so dass es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich ist, wenigstens summarisch verantwortbar zu beurteilen, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-09-05/1-bvq-43-17#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.