Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2017

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.05.2017 – 1 BvQ 21/17

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170509.1bvq002117

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-09/1-bvq-21-17#rd_1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde, soweit aus dem Vorbringen der Antragstellerin zur Zeit ersichtlich, offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 71, 350 <351 f.>; 82, 310 <313>; stRspr).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-09/1-bvq-21-17#rd_2

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-09/1-bvq-21-17#rd_3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.