Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2016

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.11.2016 – 1 BvR 2311/16

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161122.1bvr231116

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-11-22/1-bvr-2311-16#rd_1

Der Antrag ist unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-11-22/1-bvr-2311-16#rd_2

1. Nach § 32 Abs. 1 BverfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung wird durch den Streitfall begrenzt. Eine einstweilige Anordnung muss sich darauf beschränken, den Zustand, das heißt den Sachverhalt vorläufig zu regeln, der die verfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheit ausgelöst hat (vgl. BVerfGE 8, 42 <46>; 12, 36 <44 f.>; 23, 42 <49>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-11-22/1-bvr-2311-16#rd_3

2. Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist die Regelung des Umgangsrechts der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter. Die von ihr begehrte Übertragung der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht würde weit über den Ausgangsstreit hinausgehen und ist damit kein zulässiger Gegenstand einer vorläufigen Regelung im Zuge des hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-11-22/1-bvr-2311-16#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.