Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2016

BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.01.2016 – 1 BvQ 6/16

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160129.1bvq000616

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-01-29/1-bvq-6-16#rd_1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG liegen nicht vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-01-29/1-bvq-6-16#rd_2

Danach kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; stRspr). Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht; eine materielle Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist nicht Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-01-29/1-bvq-6-16#rd_3

Hier ist nicht ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgerichtshof im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigte Auflage, wonach der Antragstellerin untersagt wurde, bei dem von ihr angemeldeten Aufzug Gegenstände jeglicher Art mit Ausnahme handelsüblicher Tabakwaren, aber insbesondere Fackeln abzubrennen, einen hinreichend schweren Nachteil für die Antragstellerin darstellt, der zu einem Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zwingen würde. Die angemeldete Versammlung kann unter dem beabsichtigten Motto und im Wesentlichen in der beabsichtigten Form stattfinden. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass allein die hier in Rede stehende Auflage den Demonstrationserfolg in einer einen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG bewirkenden Weise gefährdet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2016-01-29/1-bvq-6-16#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.