Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2015

BVerfG Einstweilige Anordnung vom 03.11.2015 – 2 BvR 2735/14

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2015:rs20151103.2bvr273514

VerfassungsrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die einstweilige Anordnung vom 27. November 2014, wiederholt mit Beschluss vom 13. Mai 2015, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-11-03/2-bvr-2735-14#rd_1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2014 verwiesen.