Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2014

BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung vom 13.11.2014 – 1 BvR 2861/14

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141113.1bvr286114

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.