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Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat / 2011

BVerfG Beschluss vom 10.06.2011 – 2 BvC 14/10

2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2011:cs20110610.2bvc001410

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-06-10/2-bvc-14-10#rd_1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 des Europawahlgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.

BVerfG

Beschluss · 10.06.2011

2 BvC 14/10

Zitieren

ECLI:DE:BVerfG:2011:cs20110610.2bvc001410

recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-06-10/2-bvc-14-10

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-06-10/2-bvc-14-10, abgerufen am 03.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de

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Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0

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