Tenor§
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2026 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe§
I. Die 2011 geborene und an einer bilateral spastischen Cerebralparese leidende Klägerin beantragte mit ärztlicher Verordnung eines Sozialpädiatrischen Zentrums und Kostenvoranschlag eines Sanitätshauses in Höhe von 8525,16 Euro, sie mit dem Elektrostimulationsgerät "Exopulse Mollii Suit" (Ganzkörper-Neuromodulationsanzug) zur Reduktion der Spastik nach erfolgreicher Erprobung zu versorgen. Die Beklagte lehnte dies nach Einholung von Gutachten des Medizinischen Dienstes ab: Die Anwendung des "Exopulse Mollii Suit" diene der Krankenbehandlung. Das verordnete Produkt könne von seiner Zweckbestimmung und technischen Ausführung her keiner im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Produktart zugeordnet werden. Da es sich um ein Hilfsmittel handele, welches untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode sei, werde ein evidenzbasierter Wirksamkeitsnachweis benötigt, der nach aktueller Studienlage für den "Exopulse Mollii Suit" nicht vorliege.
Nach Einholung einer Auskunft des Herstellers hat das SG die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen: Der "Exopulse Mollii Suit" sei kein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich, sondern diene im Schwerpunkt der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung. Als untrennbarer Bestandteil einer neuen Behandlungsmethode dürfe er in der vertragsärztlichen Versorgung nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss eine entsprechende Empfehlung abgegeben habe, woran es ausweislich dessen Auskunft vom 30.7.2025 fehle.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler geltend.
II. Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die Klägerin hat diese von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 284 mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin erachtet als grundsätzlich klärungsbedürftig folgende Fragen: 1) Ist ein Hilfsmittel, das durch technisierte Einwirkung (hier: funktionelle Elektrostimulation) die Körperfunktion für einen begrenzten Zeitraum (Intervallwirkung) verbessert, auch dann als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich im Sinne des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V anzusehen, wenn der funktionale Gewinn über die unmittelbare Tragezeit hinaus anhält, oder unterfällt ein solches Hilfsmittel aufgrund seiner Wirkweise zwingend dem Regime der "neuen Behandlungsmethode" gemäß § 135 Abs 1 SGB V? 2) Wie ist es in diesem Zusammenhang einzuordnen, dass die Körperfunktionen des Anwenders für einen beschränkten Zeitraum verbessert werden? 3) Ist die hier zugrunde liegende Methodik überhaupt als "neu" im Rechtssinne des § 135 SGB V anzusehen, obwohl die Methodik der Elektrostimulation seit Jahrzehnten in der Medizin insbesondere zur Muskelrelaxation und damit in Zusammenhang stehender Schmerzreduktion Anwendung findet?
Die Fragen zu 1) und 2) zielen erkennbar darauf, die bezeichneten Hilfsmittel dem Behinderungsausgleich iS des § 33 Abs 1 Satz 1 Var 3 SGB V zuzuordnen. Mit ihrem Bezug auf den neurophysiologischen Wirkmechanismus des "Exopulse Mollii Suit" mit Verbesserungen der Körperfunktionen über die unmittelbare Anwendung hinaus legt die Klägerin indes keine Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen dar. Dies hätte zunächst erfordert, dass sie sich mit der Rechtsprechung des BSG zur Differenzierung des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V beim Einsatz von Hilfsmitteln nach deren Funktionalität und schwerpunktmäßiger Zielrichtung bzw Zwecksetzung befasst (vgl etwa BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 7/19 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 54 RdNr 15 mwN; BSG vom 12.6.2025 - B 3 KR 12/23 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 63 RdNr 11). Danach dient ein Hilfsmittel iS des § 33 Abs 1 Satz 1 Var 1 SGB V der "Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung", wenn es im Rahmen einer Krankenbehandlung (§ 27 Abs 1 Satz 1 SGB V), dh zu einer medizinisch-therapeutischen Behandlung einer Erkrankung als Kernaufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V eingesetzt wird (vgl nur BSG vom 7.5.2020 aaO RdNr 15 mwN). Zu einer Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung bestand umso mehr Anlass, als das Berufungsgericht in Anwendung dieser Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass der "Exopulse Mollii Suit" nach der ärztlichen Verordnung, aber auch der Beschreibung des Wirkmechanismus durch den Hersteller einer kurativen Krankenbehandlung und damit iS des § 33 Abs 1 Satz 1 Var 1 SGB V der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung diene. Der Anzug ersetze keine ausgefallenen Körperfunktionen in konkreten Alltagssituationen, sondern diene schwerpunktmäßig therapeutischen Zwecken.
Unabhängig hiervon hätte sich die Klägerin zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Fragen zu 1) und 2) in einem etwaigen Revisionsverfahren mit der Rechtsprechung des BSG zur Sperrwirkung des § 135 SGB V bei Hilfsmitteln in Bezug auf Nutzen, etwaige Risiken und die Wirtschaftlichkeit wesentlicher, bisher nicht geprüfter Neuerungen befassen müssen, woran es fehlt. Die Sperrwirkung des § 135 SGB V greift bei Hilfsmitteln, bei denen sich Fragen zur Erforderlichkeit einer Methodenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ernstlich stellen (vgl zuletzt BSG vom 12.6.2025 - B 3 KR 12/23 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 63 RdNr 15 mwN); dies gilt unbeschadet dessen, ob das Hilfsmittel ausschließlich der kurativen Versorgung zuzurechnen ist oder mit einem relevanten Anteil - wie hier geltend gemacht - auch dem Behinderungsausgleich dient (vgl BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 8/21 R - BSGE 136, 122 = SozR 4-2500 § 33 Nr 57, RdNr 19 f; BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 17/22 R - juris RdNr 19). Nach § 135 Abs 1 Satz 1 SGB V dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag Empfehlungen abgegeben hat über ua die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Entsprechend darf ein Hilfsmittel in das vom GKV-Spitzenverband zu führende Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V von zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzugebender Hilfsmittel nicht eingetragen werden, wenn die zugrunde liegende Behandlungsmethode ohne positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses in der ambulanten Versorgung nicht angewandt werden darf und eine solche Empfehlung nicht vorliegt (vgl BSG vom 14.6.2023 aaO RdNr 14). Zu einer Auseinandersetzung auch mit dieser Rechtsprechung bestand zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit schon deshalb Anlass, weil das LSG in deren Anwendung davon ausgegangen ist, dass es an einer notwendigen Empfehlung des Gemeinsamen Bundesauschusses zum Einsatz eines "Exopulse Mollii Suit" bei bilateraler spastischer Cerebralparese als auch bei anderen Indikationen fehle.
Die Frage zu 3) zielt auf die Reichweite des Bewertungsvorrangs des Gemeinsamen Bundesausschusses. Auch insofern ist die Klärungsbedürftigkeit als Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt, weil die Klägerin nicht aufzeigt, ob und inwieweit in Entscheidungen des BSG zu der aufgeworfenen Frage der Neuheit einer Methode bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bei einer Hilfsmittelversorgung der Gemeinsame Bundesausschuss, der eine zugrunde liegende Behandlungsmethode in Bezug auf deren Neuheit bewertet, wenn sie sich im Vergleich zu etablierten Therapien deshalb als "neu" erweist, weil sie hinsichtlich des medizinischen Nutzens, möglicher Risiken und in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit wesentliche, bisher nicht geprüfte Änderungen aufweist, wobei genügt, dass sich Fragen zur Erforderlichkeit einer Methodenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ernstlich stellen (vgl BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 8/21 R - BSGE 136, 122 = SozR 4-2500 § 33 Nr 57, RdNr 14, 20, 22, 25). Mit diesen bereits vom Senat herausgearbeiteten Rechtsgrundsätzen fehlt in der Beschwerdebegründung jede Auseinandersetzung, sowohl zur weiteren Klärungsbedürftigkeit auf abstrakter Ebene als auch in Bezug auf eine Klärungsfähigkeit im vorliegenden Fall; eine Auseinandersetzung hiermit war auch deshalb geboten, weil es nach den Ausführungen des LSG nahe liegt, dass sich beim Einsatz des "Exopulse Mollii Suit" Fragen zur Erforderlichkeit einer Methodenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ernstlich stellen und so die Regelung des § 135 Abs 1 SGB V Sperrwirkung entfaltet. Auch dazu, dass es der Hersteller eines Hilfsmittels durch einen Antrag auf dessen Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis selbst in der Hand hat, eine Klärung zu bewirken, ob der Einsatz des Hilfsmittels untrennbarer Bestandteil einer neuen Behandlungsmethode ist (§ 139 Abs 3 SGB V), verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
2. Die Klägerin hat auch keinen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Klägerin rügt, das LSG habe seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) verletzt. Ob es sich bei der dem "Exopulse Mollii Suit" zugrunde liegenden Wirkweise tatsächlich um eine "neue" Behandlungsmethode handele, habe das Berufungsgericht nicht ohne die erforderliche sachverständige Hilfe beantworten dürfen. Es handele sich um eine "Mischfrage", die auch auf einer medizinisch-technischen Tatsachenfeststellung basiere. Unbesehen dessen, ob es sich bei dem Vorbringen der Klägerin um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag handelt, kann ein - wie hier - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge eines Übergehens eines solchen Antrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (vgl nur BSG vom 9.10.2024 - B 3 KR 3/24 B - juris RdNr 5 mwN). Bereits daran fehlt es hier. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es eines Sachverständigenbeweises überhaupt zugänglich sein könnte, ob sich die Frage der Erforderlichkeit einer Methodenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ernstlich stellt; dies ist vielmehr eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage. Soweit die Klägerin zudem ausdrücklich eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) geltend macht, kann hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
3. PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung mit der eingereichten Beschwerdebegründung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.