Rechtsprechung / BPatG / 12. Senat / 2026

BPatG Beschluss vom 27.01.2026 – 12 W (pat) 2/25

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:270126B12Wpat2.25.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:270126B12Wpat2.25.0

betreffend das Patent 10 2015 008 651

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 27. Januar 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters Dr.-Ing. Herbst und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2015 008 651 mit der Bezeichnung „Kran, vorzugsweise Derrickkran“, das am 3. Juli 2015 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität mit dem Aktenzeichen 20 2014 007 894.7 vom 29. September 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde und dessen Erteilung am 23. Februar 2023 veröffentlicht wurde.

Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 17. November 2023 Einspruch eingelegt und als Widerrufsgründe geltend gemacht, das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden sei. Mit am Ende der Anhörung vom 7. November 2024 verkündetem und der Einsprechenden am 27. November 2024 zugestelltem Beschluss hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18. Dezember 2024 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist weiterhin der Auffassung, der Gegenstand des Patents sei unzulässig erweitert und die Erfindung im Patent nicht ausführbar offenbart. Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. November 2024 aufzuheben und das Patent 10 2015 008 651 zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen, und führt dazu weiter aus. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung, wobei Unterschiede zum ursprünglichen Patentanspruch 1 markiert sind:

1a) Kran, vorzugsweise Derrickkran, mit einem verfahrbaren Unterwagen und einem drehbar auf diesem gelagerten Oberwagen, 1b) an dem einerseits ein Ausleger wippbar angelenkt ist und 1c) an dem andererseits eine Gegengewichtsanordnung teleskopierbar gelagert ist, dadurch gekennzeichnet, dass wobei die Gegengewichtsanordnung einen U-förmigen Rahmen umfaßt, in dem ein ebenfalls U-förmiger Gegengewichtsrahmen teleskopierbar geführt ist, und wobei der Rahmen und der Gegengewichtsrahmen jeweils im wesentlichen aus zwei Längsträgern und einem Querträger bestehen, und dadurch gekennzeichnet, 1d) dass die das Gegengewicht bildenden Gegengewichtsplatten in zwei Stapel getrennt sind, 1e) die jeweils unabhängig voneinander auf einem Längsträger längsverschieblich geführt sind, 1f) wobei in jedem Längsträger jeweils ein Antrieb zur Verschiebung der Stapel der Gegengewichtsplatten angeordnet ist und 1g) wobei der am Oberwagen schwenkbar angelenkte U-förmige Rahmen (21) der Gegengewichtsanordnung (6) zusätzlich über ein vertikal wirkendes Verlagerungsmittel mit dem Oberwagen verbunden ist.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 an. Bezüglich des Wortlauts der erteilten Patentansprüche 2 bis 9 sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die Beschwerde des Einsprechenden ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die mit dem Einspruch geltend gemachten Widerrufsgründe der fehlenden ausführbaren Offenbarung und der unzulässigen Erweiterung nicht begründet sind.

1. Das Patent betrifft einen Kran, vorzugsweise Derrickkran, mit einem verfahrbaren Unterwagen und einem drehbar auf diesem gelagerten Oberwagen, an dem einerseits ein Ausleger wippbar angelenkt ist und an dem andererseits eine Gegengewichtsanordnung teleskopierbar gelagert ist (Abs. [0001] der Patentschrift).

a) Nach den Ausführungen in der Patentschrift verwenden Krane grundsätzlich ein Gegengewicht, um ein Moment zu erzeugen, das der Nutzlast entgegenwirkt und somit die Standsicherheit gewährleistet. Wenn das Gegengewicht mit dem Kran fest verbunden sei, könne es stets nur ein definiertes Gegengewichtsmoment aufbringen. Solle der Kran mehr oder weniger Last aufnehmen, so könne das Gegengewichtsmoment nur durch Aufstapeln oder Wegnehmen von Gegengewichtsplatten an die aktuelle Last angepasst werden (Abs. [0002]). Um diesen Nachteil zu beheben, könne beispielsweise das Gewicht des Gegengewichts konstant gelassen werden und der wirksame Abstand des Gegengewichts, also der Gegengewichtsradius, angepasst werden. Dies sei aus dem Stand der Technik bekannt (Abs. [0003] bis [0006]); hierzu nennt die Patentschrift mehrere Druckschriften, unter anderen die EP 1 135 322 B1 (D3). Bei den bekannten Kranen mit austeleskopierbarer Gegengewichtsanordnung sei die Gegengewichtsanordnung konstruktionsbedingt nur über einen eingeschränkten Längenbereich verschiebbar.

Dabei könne die Gegengewichtsanordnung üblicherweise nur hinter dem Oberwagenaufbau entlang entsprechender gegebenenfalls austeleskopierbarer Träger verfahren werden (Abs. [0007]).

b) Die in dem Patent genannte Aufgabe besteht darin, den Verstellbereich für die Gegengewichtsanordnung relativ zur Drehachse des Oberwagens um den Unterwagen zu vergrößern (Abs. [0009], [0013]).

aa) Die Einsprechende ist der Meinung, dass sich die in der ursprünglichen Anmeldung genannte Aufgabe, die sich unverändert im Patent wiederfinde, durch das im Prüfungsverfahren aufgenommene Merkmal 1f geändert habe. So sei die ursprüngliche Aufgabe darauf gerichtet gewesen, einen Kran so weiterzuentwickeln, dass der Verstellbereich für die Gegengewichtsanordnung vergrößert werde, so dass ein Verschieben der Gegengewichtsanordnung bis nahe an die Drehachse des Oberwagens um den Unterwagen ermöglicht werde. Im Prüfungsverfahren sei das Merkmal 1f aufgenommen worden, um den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem aufgefundenen Stand der Technik abzugrenzen. Nunmehr liege dem erteilten Patent die objektive Aufgabe zugrunde, einen Kran mit einer teleskopierbaren Gegengewichtsanordnung so weiter zu entwickeln, dass sein Antrieb zur Verschiebung der Stapel der Gegengewichtsplatten verbessert werde.

bb) Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Der von der Einsprechenden angestellten Erwägung, ausgehend von einem Stand der Technik habe sich die Aufgabe gestellt, einen Kran mit einer teleskopierbaren Gegengewichtsanordnung so weiterzuentwickeln, dass sein Antrieb zur Verschiebung der Stapel der Gegengewichtsplatten verbessert werde, kommt bei der Beantwortung der Frage, welche Aufgabe der Erfindung zugrunde liegt, keine Bedeutung zu. Diese Erwägungen betreffen nämlich nicht das dem Patent allgemein zugrundeliegende technische Problem.

Die Bestimmung des technischen Problems bei einem erteilten Patent dient dazu, den Ausgangspunkt der fachmännischen Bemühungen um eine Bereicherung des Stands der Technik ohne Kenntnis der Erfindung zu lokalisieren. Dabei ist unerheblich, welche Anregungen dem Fachmann durch den Stand der Technik gegeben wurden und ob der Gegenstand des Streitpatents geeignet ist, das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem zu lösen. Diese Fragen sind erst bei der anschließenden und davon zu trennenden Prüfung der Patentfähigkeit zu bewerten.

Die Ausführungen der Einsprechenden zu der „Aufgabe“, die sich ausgehend vom im Prüfungsverfahren aufgefundenen Stand der Technik gestellt hat, betreffen somit ausschließlich den zweiten Fragenkomplex. Nur in diesem Zusammenhang ist es zulässig zu prüfen, welche Fragestellungen sich ausgehend von einer bestimmten Entgegenhaltung ergeben haben und welche Anregungen sich aus dem Stand der Technik ergaben, um diese Fragen zu beantworten. Unzulässig sind solche Überlegungen hingegen bei der Formulierung des technischen Problems in der logisch vorgelagerten Stufe der Prüfung auf Patentfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2024 - X ZR 125/22, Rn. 21 - 24 m.w.N. - LP-Filterparameter- Umwandlung).

c) Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Bachelor an einer Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Großkranen mit verstellbaren Gegengewichtsanordnungen verfügt.

d) Die in der Patentschrift genannte Aufgabe soll durch einen Kran, vorzugsweise einen Derrickkran, mit den Merkmalen gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 gelöst werden. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 und 2 der Patentschrift zeigen einen als Raupenkran ausgeführten erfindungsgemäßen Kran 1 mit einem Oberwagen 2, einem Unterwagen 3, einem Hauptausleger 4 und einer Gegengewichtsanordnung 6, welche Gegengewichtsplatten 62, einen U-förmigen Rahmen 21 und einen Gegengewichtsrahmen 61 mit je zwei Längsträgern 212, 612 und je einem Querträger 211, 611, sowie einen Antrieb 615 in jedem Längsträger 612 umfasst. Patentschrift Figur 3 Patentschrift Figur 2 2. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.

a) Gegenstand des Patentanspruchs ist laut Merkmal 1a ein Kran mit einem verfahrbaren Unterwagen und einem drehbar auf diesem gelagerten Oberwagen, der vorzugsweise als Derrickkran ausgeführt sein kann. Unter einem Derrickkran versteht der Fachmann einen Kran, der aus einem an der Spitze abgespannten Mast und einem verstellbaren Ausleger besteht. Der Ausleger ist gelenkig gelagert und wird von einem über die Spitze des Mastes geführten Seil in einer bestimmten Position gehalten. Die Last wird mit einem über die Spitze des Auslegers geführten Seil gehoben. Einen solchen Derrickkran zeigt Figur 3 der Patentschrift, worin der verstellbare Ausleger der Hauptausleger 4 und der an der Spitze abgespannte Mast der Gegenausleger 5 bzw. Derrickausleger 5 ist (Abs. [0025], [0033] der Patentschrift).

b) Nach Merkmal 1b muss ein Ausleger wippbar an dem drehbaren Oberwagen angelenkt sein. Das Wort „ein“ fasst der Fachmann vorliegend nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmten Artikel auf. Denn der Kran kann als Derrickkran ausgeführt sein und muss dann bauartbedingt bereits zwei wippbar angelenkte Ausleger – den Hauptausleger und den Derrickausleger – umfassen.

Dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift entnimmt der Fachmann, dass der Ausleger nicht nur während des Aufstellens (wie bei einem Turmdrehkran), sondern auch während des Betriebs mit Last wippbar sein muss.

c) Das Merkmal 1c fordert zum einen, dass an dem Oberwagen eine Gegengewichtsanordnung teleskopierbar gelagert sein muss. Weiter bestimmt das Merkmal 1c, dass die Gegengewichtsanordnung einen U-förmigen Rahmen umfasst, in dem ein ebenfalls U-förmiger Gegengewichtsrahmen teleskopierbar geführt ist, und konkretisiert dies dahingehend, dass der Rahmen und der Gegengewichtsrahmen jeweils im Wesentlichen aus zwei Längsträgern und einem Querträger bestehen müssen.

aa) In Übereinstimmung mit der Beschreibung und den Figuren muss der Uförmige Rahmen (Bezugszeichen 21) mit dem Oberwagen unverschieblich verbunden sein, er muss jedoch an dem Oberwagen wippbar angelenkt sein, Merkmal 1g, Abs. [0027]. Der U-förmige Gegengewichtsrahmen (Bezugszeichen 61) muss relativ zu dem U-förmigen Rahmen (21) teleskopierbar, also längsverschieblich gelagert sein.

bb) Entsprechend dem Anspruchswortlaut ist der Gegengewichtsrahmen (61) in dem Rahmen (21) teleskopierbar geführt. Die Präposition „in“ versteht der Fachmann vorliegend – abweichend vom üblichen Sprachgebrauch und entgegen der Auffassung der Einsprechenden – nicht als „innerhalb von“, sondern als „an“.

(1) Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung misst der Fachmann den das erfindungsgemäße Ausführungsbeispiel erläuternden Figuren keine nachrangige Bedeutung gegenüber der Präposition „in“ im Patentanspruch 1 bei. Vielmehr legt er den Patentanspruch 1 grundsätzlich so aus, dass die in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele (BGH, Urteil vom 12. April 2022 - X ZR 73/20 - Oberflächenbeschichtung, Rn. 41), sowie die Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114/13, Ls. a) - Wärmetauscher) von ihm erfasst werden.

Der Sinngehalt eines Merkmals ist mit Blick darauf zu ermitteln, was mit dem Merkmal aus der Sicht des Fachmanns im Hinblick auf die Erfindung erreicht werden soll. Dabei können der allgemeine wie auch der übliche fachliche Sprachgebrauch Anhaltspunkte für das Verständnis des Fachmanns geben. Mit Rücksicht darauf, dass Begriffe in einer Patentbeschreibung abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch benutzt werden können, ist letztlich aber der sich aus dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt maßgeblich. Für einen Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch ist umso weniger Raum, je mehr der Inhalt der Patentschrift auf ein abweichendes Verständnis hindeutet. Die Beschreibung des Patents kann Begriffe eigenständig definieren und insoweit ein „patenteigenes Lexikon“ darstellen. Auch der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang genießt, weil dieser und nicht die Beschreibung den geschützten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt, schließt nicht aus, dass sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt. Funktion der Beschreibung ist es, die geschützte Erfindung zu erläutern. Im Zweifel ist daher ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht (BGH, Urteil vom 07.07.2015 - X ZR 64/13, Rn. 13 m.w.N. - Bitratenreduktion).

Auch ein für sich genommen eindeutiger Wortlaut ist bei der Ermittlung des Sinngehalts eines Patentanspruchs nicht ausschlaggebend, wenn die Auslegung des Anspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der weiteren Patentansprüche ergibt, dass im Patentanspruch verwendete Begriffe auszutauschen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2015 - X ZR 43/13, LS b) - Rotorelemente).

(2) Die Figuren 1c), 1d), 2b) und 2c) zeigen, dass – formuliert entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch – der Gegengewichtsrahmen 61 (grün markiert) mit seinen Längsträgern 612 an dem Rahmen 21 mit seinen Längsträgern 212 (rot markiert) geführt ist, wohingegen der Rahmen 21 mit seinen Längsträgern 212 innerhalb von dem Gegengewichtsrahmen 61 mit seinen Längsträgern 612 geführt ist. Dieser Zusammenhang ist durch die nachfolgend dargestellten Hervorhebungen in die entsprechenden Teilfiguren des Patents veranschaulicht.

Figuren 1c) und 1d) der Patentschrift mit farbigen Hervorhebungen Figuren 2b) und 2c) der Patentschrift mit farbigen Hervorhebungen Nach der Beschreibung des Ausführungsbeispiels sind auf den Längsträgern 612 des Gegengewichtsrahmens 61 jeweils Wagen 63 verschieblich geführt, auf denen die den eigentlichen Ballast bildenden Gegengewichtsplatten 62 aufgestapelt sind (Abs. [0029]). Dafür werden die Wagen 63 mittels Tragrollen 631 und seitlichen Führungsrollen 632 an den Längsträgern 612 geführt, wie dies in der Fig. 1d) dargestellt ist (Abs. [0032]). Durch diese Konstruktion kann der Schwerpunkt der Gegengewichtsanordnung 6 besonders weit in Richtung der Drehachse 7 zwischen dem Oberwagen 2 und dem Unterwagen 3 verlagert werden (Abs. [0033]).

Aus Sicht des Fachmanns schließt diese Führung der Wagen 63 auf den Längsträgern 612 aus, dass die Längsträger 612 des Gegengewichtsrahmens 61 innerhalb der Längsträger 212 des am Oberwagen 2 angeordneten Rahmens 21 geführt werden, da sich ansonsten die Wagen 63 nicht mehr unabhängig von der Teleskopierlänge beliebig auf den Längsträgern 612 verfahren ließen – insbesondere könnte bei eingefahrenem Gegengewichtsrahmen 61 der Schwerpunkt der Gegengewichtsanordnung 6 nicht besonders weit in Richtung der Drehachse 7 zwischen dem Oberwagen 2 und dem Unterwagen 3 verlagert werden, wenn sich die Längsträger 612 innerhalb der Längsträger 212 befinden würden (vgl. linke Darstellung der Fig. 3).

(3) Auch nach Unteranspruch 3 ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Gegengewichtsplatten über auf den Längsträgern (612) des Gegengewichtsrahmens (61) verfahrbare Wagen (63) verschiebbar sind, was voraussetzt, dass Patentanspruch 1, auf den Unteranspruch 3 rückbezogen ist, diese Möglichkeit mit umfasst. Das ist aus Sicht des Fachmanns jedoch nur dann ausführbar, wenn die Längsträger (612) des Gegengewichtsrahmens (61) wie in den Figuren dargestellt an – und nicht in – dem Rahmen (21) geführt sind.

d) Merkmal 1d legt fest, dass das Gegengewicht aus Gegengewichtsplatten gebildet und in zwei Stapel getrennt ist. Der Sinngehalt dieses Merkmals geht für den Fachmann in hinreichender Weise aus dessen Wortlaut hervor.

e) Nach Merkmal 1e müssen die zwei Stapel aus Gegengewichtsplatten jeweils unabhängig voneinander auf einem Längsträger längsverschieblich geführt sein. Der Wortlaut des Merkmals 1e lässt offen, ob beide Stapel auf einem gemeinsamen Längsträger, oder jeweils auf einem eigenen Längsträger des Gegengewichtsrahmens längsverschieblich geführt sind, wie dies bei dem Ausführungsbeispiel der Fall ist (Abs. [0032] f.).

f) Merkmal 1f gibt an, dass in jedem Längsträger jeweils ein Antrieb zur Verschiebung der Stapel der Gegengewichtsplatten angeordnet ist. Auch bei diesem Merkmal ist eine Auslegung geboten, bei der die in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele von ihm erfasst werden (s. o. zum Merkmal 1c).

Als Antrieb zur Verschiebung der Stapel der Gegengewichtsplatten kann nach der Patentschrift beispielsweise ein hydraulischer Zylinder verwendet werden, es kann aber auch jeder andere Antrieb verwendet werden (Abs. [0030]). In den Figuren 1a, 1b, 1d und 2c ist der Antrieb als hydraulischer Zylinder 615 dargestellt. Er befindet sich zwar in der Draufsicht innerhalb der Konturen des Längsträgers 612 des Gegengewichtrahmens (vgl. Fig. 1b), jedoch in der Seitenansicht oberhalb des Längsträgers 612 (vgl. Fig. 1a, 1d). Damit ist nach allgemeinem Sprachverständnis der Antrieb zur Verschiebung der Stapel der Gegengewichtsplatten nicht innerhalb der Längsträger 612, sondern an den Längsträgern 612 angeordnet.

Zwar handelt es sich bei den Darstellungen in den Figuren um ein Ausführungsbeispiel, das den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen kann. Jedoch ist der Patentanspruch 1 grundsätzlich so auszulegen, dass die in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele von ihm erfasst werden (s. o. zum Merkmal 1c). Mithin versteht der Fachmann die Präposition „in“ vorliegend – wie auch bei Merkmal 1c – als „an“.

Damit legt der Fachmann der Präposition „in“ im gesamten Patentanspruch 1 ein einheitliches und widerspruchsfreies Verständnis zugrunde.

g) Nach Merkmal 1g muss der am Oberwagen schwenkbar angelenkte U-förmige Rahmen der Gegengewichtsanordnung zusätzlich über ein vertikal wirkendes Verlagerungsmittel mit dem Oberwagen verbunden sein. Nach der Beschreibung des Ausführungsbeispiels kann der U-förmige Rahmen 21 im Bereich der Wippachse des Hauptauslegers 4 um eine entsprechende Wippachse 22 gelagert sein (Abs. [0027]).

Das vertikal wirkende Verlagerungsmittel ist nicht näher erläutert. Jedoch wird mit Absatz [0020] der Patentschrift, wonach derartige vertikal wirkende Verlagerungsmittel im Grundsatz bereits aus der EP 1 135 322 B1 (D3) bekannt seien, auf den Absatz [0005] der Patentschrift verwiesen, aus dem sich ergibt, dass das vertikal wirkende Verlagerungsmittel der D3 als vertikal wirkende Kolbenzylindereinheit ausgeführt sein kann. Diese vertikal wirkende Kolbenzylindereinheit dient gemäß Absatz [0005] der Patentschrift in der D3 dazu, das dort die Gegengewichtsanordnung lagernde, schwenkbar am Oberwagen angeordnete Rahmenelement – das demnach insoweit dem streitpatentgemäßen U-förmigen Rahmen (21) entspricht – mit dem Oberwagen zu verbinden.

h) Die Einsprechende ist der Ansicht, dass für die Festlegung der dem Patent zu Grunde zu legenden objektive Aufgabe das Patenterteilungsverfahren zu berücksichtigen sei, und der Fachmann den Patentanspruch 1 in Kenntnis dieser Aufgabe auslege. Dieser Sichtweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt der Inhalt der Ursprungsunterlagen oder der Veröffentlichung der Anmeldung bei der Auslegung außer Betracht. Weder darf der Patentanspruch – zur Vermeidung einer unzulässigen Erweiterung – nach Maßgabe des ursprünglich Offenbarten ausgelegt werden, noch darf umgekehrt sein Sinngehalt dadurch ermittelt werden, dass dem Wortlaut des Patentanspruchs abweichende Formulierungen der Anmeldung gegenübergestellt werden. Allenfalls dann, wenn zweifelhaft bleibt, ob sich Patentanspruch und Beschreibung sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen, darf die „Anspruchsgeschichte“ zur weiteren Klärung der Frage herangezogen werden, ob mit dem Anspruch ein Gegenstand unter Schutz gestellt worden ist, der von dem in der Beschreibung offenbarten abweicht oder hinter diesem zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - X ZR 43/13, Rn. 17 m.w.N. - Rotorelemente).

Der letztgenannte Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor. Patentanspruch und Beschreibung lassen sich vorliegend sinnvoll zueinander in Beziehung setzen. Zur Begründung wird auf die voranstehenden Ausführungen zur Auslegung verwiesen.

3. Der Gegenstand des erteilten Patents geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus.

a) Die Merkmale 1a bis 1e und 1g gehen zweifelsfrei aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 6 hervor. Dies wird auch von der Einsprechenden nicht bestritten.

b) Auch das Merkmal 1f ist ursprünglich offenbart.

aa) Das Merkmal 1f lautet: „wobei in jedem Längsträger jeweils ein Antrieb zur Verschiebung der Stapel der Gegengewichtsplatten angeordnet ist“ (Unterstreichung hinzugefügt). Mithin verlangt der erteilte Patentanspruch 1 entsprechend obigem fachmännischen Verständnis einen Antrieb an jedem Längsträger.

bb) Ein in bzw. an jedem Längsträger angeordneter Antrieb ist in der ursprünglichen Anmeldung zwar nicht explizit genannt, jedoch ergibt sich dies aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 3 und 9. Der ursprünglichen Patentanspruch 1 gibt an, dass der Gegengewichtsrahmen aus zwei Längsträgern besteht und die Gegengewichtsplatten in zwei Stapeln getrennt sind, die jeweils unabhängig voneinander auf einem Längsträger geführt sein müssen.

Weiter offenbaren die ursprünglichen, jeweils auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 3 und 9, dass die Gegengewichtsplattenstapel auf den Längsträgern über verfahrbare Wagen mittels Hydraulikzylindern verschiebbar sind. In Anspruch 9 wird durch die Verwendung der Mehrzahl „die Wagen … verfahrbar sind“ festgelegt, dass (wenigstens) zwei Wagen verfahrbar vorhanden sein müssen. Der Fachmann erkennt damit bereits aus Anspruch 9, dass an jedem Längsträger ein beispielsweise als Hydraulikzylinder ausgebildeter Antrieb zur Verschiebung der Plattenstapel vorgesehen sein muss.

cc) Auch aus der ursprünglichen Beschreibung und den Figuren geht das Merkmal 1f hervor. In der Beschreibung findet sich folgender Wortlaut: „Der auf dem Längsträger 612 verfahrbar angeordnete Wagen 63 weist als Antrieb einen hydraulischen Zylinder 615 auf. Statt eines hydraulischen Antriebs kann aber auch jeder andere Antrieb verwendet werden.“ (Abs. [0038] der Offenlegungsschrift). Somit ist ursprünglich ein Wagen mit beliebigem Antrieb offenbart.

Der hydraulische Zylinder kann gemäß Abs. [0039] der Offenlegungsschrift mehrstufig als zwei in einer Richtung arbeitende Zylinder ausgeführt sein. Dies ist beim Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 1 und 2 der Fall, siehe insbesondere Figur 2c und Figur 1d. In Figur 1d) sind die zwei in einer Richtung arbeitenden nebeneinanderliegenden hydraulischen Zylinder 615 im Querschnitt dargestellt, wobei der Fachmann dieser Figur entnimmt, dass der linke Zylinder 615 mit dem Wagen 63, und der rechts danebenliegende Zylinder 615 mit dem Längsträger 612 verbunden ist.

Wie oben zur Auslegung des Patentanspruchs 1 ausgeführt, versteht der Fachmann das Merkmal 1f dahingehend, dass an jedem Längsträger jeweils ein Antrieb zur Verschiebung der Stapel der Gegengewichtsplatten angeordnet sein muss. Damit ist auch aus den genannten Figuren und der Beschreibung eindeutig zu entnehmen, dass sowohl der Wagen einen Antrieb aufweist (wie ursprünglich beschrieben), als auch, dass dieser Antrieb in – entsprechend dem fachmännischen Verständnis: an – jedem Längsträger zur Verschiebung der Stapel der Gegengewichtsplatten angeordnet ist, wie dies mit Merkmal 1f gefordert ist.

dd) Auch trägt die Anordnung jeweils eines Antriebs in – bzw. nach fachmännischen Verständnis: an – jedem Längsträger zur Verschiebung der Stapel der Gegengewichtsplatten offensichtlich zur Lösung der in der Patentschrift genannten Aufgabe bei, nämlich den Verstellbereich für die Gegengewichtsanordnung zu vergrößern.

ee) Der Auffassung der Einsprechenden, dass eine unzulässige Erweiterung darin begründet sei, dass weder im erteilten Patentanspruch 1 ein Wagen erwähnt ist, noch durch Merkmal 1f die ursprüngliche der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe gelöst werde, kann nicht gefolgt werden.

Die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen und in der Patentschrift offenbarten Ausführungsbeispiele weisen zwar durchweg Gegengewichtsplatten auf, die auf Wagen angeordnet sind. Den Anmeldeunterlagen lassen sich indes keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es für die Lösung des Problems, mit dem sich die Anmeldung befasst, darauf ankommt, dass die Gegengewichtsplatten auf Wagen längsverschieblich angeordnet sind.

Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe wird bereits in der Anmeldung dahin formuliert, dass der Verstellbereich für die Gegengewichtsanordnung vergrößert werden soll (Abs. [0009] der Offenlegungsschrift). Nach den ursprünglichen Anmeldeunterlagen wird dies erfindungsgemäß unter anderem dadurch gelöst, dass getrennt jeweils seitlich auf den Längsträgern längsverschieblich angeordneten Gegengewichtsplatten bis nahe an die Drehachse verschoben werden (Abs. [0012] der Offenlegungsschrift).

Daraus ist für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich, dass die Längsverschieblichkeit der Gegengewichtsplatten auf den Längsträgern als solche zur Lösung der Aufgabe beiträgt. Ob dafür die Gegengewichtsplatten auf Wagen angeordnet sind oder nicht, ist dabei unerheblich.

ff) Auch dem Einwand der Einsprechenden, dass das Merkmal 1f allein schon durch die Präposition „in“ über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt hinausgehe, kann nicht gefolgt werden. Wie oben zur Auslegung dargelegt, versteht der Fachmann bereits im ursprünglichen Merkmal 1c das Wort „in“ als „an“. Damit ist es folgerichtig, auch bei der Formulierung des im Prüfungsverfahren neu hinzugekommenen Merkmals 1f in einem vergleichbaren Zusammenhang wie bei Merkmal 1c die Präposition „in“ anstelle von „an“ zu verwenden, um im Patentanspruch eine widerspruchsfreie Terminologie zu erhalten.

c) Die erteilten Patentansprüche 2 bis 9 unterscheiden sich von den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 5 und 7 bis 10 lediglich in den erforderlichenfalls geänderten Nummerierungen und angepassten Rückbezügen, sowie hinzugefügten Bezugszeichen.

4. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

a) Sofern die Einsprechende eine mangelnde Ausführbarkeit im Sinne einer „eindeutig wörtlichen Auslegung“ der in dem Anspruch angegebenen Anordnung jeweils eines Antriebs in jedem Längsträger sieht, beruht ihre Begründung auf einer abweichenden Auslegung des Merkmals 1f, der nicht gefolgt werden kann. Zur Begründung wird auf obige Auslegung des Patentanspruchs 1 verwiesen.

b) Der Auffassung der Einsprechenden, dass eine mangelnde Konkretisierung in der Patentschrift des in dem erteilten Anspruch 1 verwendeten Begriffs „Verlagerungsmittel“ es dem Fachmann unmöglich mache, die Lehre des Streitpatentes auszuführen, kann der Senat nicht folgen.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (zuletzt:

BGH, Urteil vom 11. Februar 2025, X ZR 137/22, Rn. 41 m. w. N. - Feuchtigkeits- und Ascheanalyse). Es ist nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist, sondern es reicht aus, wenn der Fachmann ohne eigenes erfinderisches Bemühen Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - Xa ZR 126/07, Rn. 17 - Klammernahtgerät).

bb) Dies ist vorliegend der Fall.

(1) Der Fachmann entnimmt der Patentschrift zur Umsetzung der Erfindung die Information, dass anstelle eines üblicherweise auf dem Oberwagen vorgesehenen Drehbühnenballasts eine Kraft durch den am Oberwagen schwenkbar angelenkten Gegengewichtsrahmen erzeugt werden soll, wozu der Gegengewichtsrahmen über vertikal wirkenden Verlagerungsmittel mit dem Oberwagen verbunden werden soll (Abs. [0020]).

Die Patentschrift verweist darauf, dass vertikal wirkende Verlagerungsmittel, die den Gegengewichtsrahmen mit dem Oberwagen verbinden, im Grundsatz bereits aus der EP 1 135 322 B1 (D3) bekannt sind (Abs. [0020]). In Absatz [0005] der Patentschrift wird zum „vertikal wirkenden Verlagerungsmittel“ auf die „vertikal wirkende Kolbenzylindereinheit“ der D3 verwiesen, die auch in D3 explizit als „vertikal wirkende Kolbenzylindereinheit“ benannt ist (Abs. [0013] der D3), und dort allgemeiner als „Mittel zur Verlagerung der resultierenden Kraft zwischen Gegengewichtskraft und Abspannkraft“ umschrieben wird (Abs. [0009], [0012], [0013], [0017], [0018], [0023], Anspruch 1 der D3).

(2) Beim dem in der D3 offenbarten Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 2, 3 und 5a bis 5d ist das Gegengewicht 11 an einem axial verschiebbaren Rahmenteil 15 angeordnet, das ein- und ausfahrbar in einem am Oberwagen 2 schwenkbar angelenkten Rahmenteil 12 geführt ist (Abs. [0018]), wie dies durch die nachfolgend dargestellten Einfügungen in Figuren 2 und 5b der D3 schematisch veranschaulicht ist.

Ausschnitt aus Figur 2 der D3 mit Einfügung und Hervorhebungen durch den Senat Figur 5b der D3 mit Einfügung und Hervorhebungen durch den Senat Die in den Figuren 2 und 5b nicht mit ihrem Bezugszeichen bezeichnete Schwenkachse 25 des Rahmenteils 12 ist oben mit einem hinzugefügten roten Pfeil gekennzeichnet.

In Figur 5b ist dargestellt, dass das schwenkbar angelenkte Rahmenteil 12 mittels zweier Kolbenzylindereinheiten 16, 16' (16' liegt in den Figuren 2 und 5b hinter 16) um die Schwenkachse 25 etwas anhebbar und absenkbar ist. Der Schwenkbereich des Rahmenteils 12 ist in obiger Figur 5b ebenfalls mit einem hinzugefügten roten Pfeil gekennzeichnet.

Die Kolbenzylindereinheiten 16 und 16' stützen sich unten an der hinteren unteren Kante des Oberwagens 2 und oben am Rahmenteil 12 ab und können so das Rahmenteil 12 um seine Schwenkachse 25 (in Figur 5b mit rotem Pfeil gekennzeichnet) soweit anheben und absenken, siehe die zwei gestrichelten Linien, dass das Gegengewicht 11 (mit Zusatz-Gegengewicht 21) bis auf den Boden abgesenkt oder angehoben werden kann.

Die in der nachstehend wiedergegebenen Figur 6 der D3 gezeigten Kolbenzylindereinheiten 16, 16' sind doppeltwirkende Hydraulikzylinder, die oben mit einer Bohrung 36 am Rahmenteil 12 und unten mit einer Bohrung 34 am Oberwagen 2 angelenkt sind. Figur 6 der D3 (3) Der aus D3 bekannte Kran unterscheidet sich von dem patentgemäßen Kran unter anderem darin, dass im Fall der D3 der verschiebbare Rahmenteil 15 in dem am Oberwagen angelenkten Rahmenteil 12 geführt ist, wohingegen bei der patentgemäßen Ausgestaltung die Längsträger 212 des am Oberwagen angelenkten Rahmenteils „U-förmiger Rahmenteil 21“ in den Längsträgern 612 des verschiebbaren Rahmenteils „Gegengewichtsrahmen 61“ geführt sind. Dieser Unterschied wird durch die nachfolgend dargestellten Markierungen in Figur 5b der D3 und Figur 2 des Patents veranschaulicht, worin der verschiebbare Rahmenteil 15 nach D3 bzw. der patentgemäße Längsträger 612 grün und der am Oberwagen angelenkte Rahmenteil 12 nach D3 bzw. der patentgemäße Längsträger 212 rot markiert sind:

Figur 5b der D3 mit Hervorhebungen durch den Senat Figur 2 der Patentschrift mit Hervorhebungen durch den Senat Bei der Ausführungsform nach D3 verläuft das verschiebbare Rahmenteil 15 im Inneren des feststehenden Rahmenteils 12. Somit kann die Kolbenzylindereinheit 16, 16' außen am feststehenden Rahmenteil 12 angreifen, ohne die Bewegung des verschiebbaren Rahmenteils 15 zu behindern.

Bei dem in der nachstehend wiedergegebenen Figur 1d der Patentschrift gezeigten Ausführungsbeispiel des patentgemäßen Krans dagegen umschließt der Längsträger 612 des Gegengewichtsrahmens den Längsträger 212 des am Oberwagen angelenkten U-förmigen Rahmens 21 im Querschnitt gesehen vollständig, so dass bei dieser in Figur 1d gezeigten Ausführungsform eine vertikal wirkende Kolbenzylindereinheit nach dem Vorbild der D3 nicht ohne Weiteres direkt am Längsträger 212 angelenkt werden kann, weil dies das vollständige Einfahren (vgl. Fig. 2a der Patentschrift) des Längsträger 612 verhindern würde. Figur 1d der Patentschrift mit farbigen Hervorhebungen ee) Damit stellt sich dem Fachmann zwar die Frage, wie er die aus D3 bekannte vertikal wirkende Kolbenzylindereinheit, also die Kolbenzylindereinheiten 16, 16', bei dem anspruchsgemäßen Kran anordnet. Jedoch begründet das keine mangelnde Ausführbarkeit.

Figur 1d zeigt jedenfalls nur ein mögliches Ausführungsbeispiel. Denn Patentanspruch 1 sieht nicht vor, dass der Längsträger 612 des Gegengewichtsrahmens 61 den Längsträger 212 des Rahmens 21 vollständig umschließt. Für die Ausführbarkeit reicht es deshalb aus, wenn die Gegengewichtsanordnung 6 ohne erfinderische Tätigkeit so ausgestaltet werden kann, dass der am Oberwagen 2 schwenkbar angelenkte U-förmige Rahmen 21 der Gegengewichtsanordnung 6 zusätzlich über ein vertikal wirkendes Verlagerungsmittel mit dem Oberwagen 2 verbunden ist.

Die patentgemäße Lehre umfasst jedenfalls auch eine von der Ausführung nach Figur 1d abweichende Formgebung der Längsträger 612. Diesbezüglich hat die Patentinhaberin zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass es eine im Können des Fachmanns liegende handwerkliche Maßnahme darstellt, den Längsträger 612 auf seiner Unterseite mit einem Längsschlitz zu versehen, der entsprechend lang und breit ist, um die Unterseite des Längsträgers 212 soweit freizugeben, dass eine vertikal wirkende Kolbenzylindereinheit entsprechend dem Vorbild der D3 direkt an der Unterseite des Längsträgers 212 angelenkt werden kann, und zugleich der Längsträger 612 vollständig ein- und ausgefahren werden kann.

Der von der Einsprechenden erhobene Einwand, dass ein solcher Längsschlitz die Stabilität des Längsträgers 612 schwäche, vermag nicht durchzugreifen. Denn die Patentinhaberin hat für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Fachmann einen durch den Längsschlitz hervorgerufenen Verlust an Festigkeit des Längsträgers 612 bei Bedarf durch eine höhere Wandstärke der übrigen Wände des Längsträgers 212 ausgleicht, wobei der Fachmann das daraus resultierende Mehrgewicht bei einem Träger, der bereits der Aufnahme von Gegengewichten dient, als unerheblich erachtet.

Damit ist ein ausführbarer Weg aufgezeigt. Denn das Vorsehen und die konstruktive Ausgestaltung eines solchen Längsschlitzes in dem Längsträger erfordern vom Fachmann weder ein erfinderisches Zutun noch stellen sie ihn vor unzumutbare Schwierigkeiten. Dass eine solche Ausgestaltung des Längsträgers in der Patentschrift nicht dargestellt oder beschrieben ist, steht einer hinreichend deutlichen und vollständigen Offenbarung unter dem Gesichtspunkt der Ausführbarkeit nicht entgegen. Denn was dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens an Fachkenntnissen und Fertigkeiten zur Verfügung steht, bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Patentschrift (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 96/10, Rn. 30 m. w. N.).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Krüger Schenk Herbst Weitzel

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen) Verkündet am 27. Januar 2026 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle