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BPatG, Beschluss vom 12.11.2025 – 29 W (pat) 33/23

29. Senat

ECLI:DE:BPatG:2025:121125B29Wpat33.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2022 209 932

ECLI:DE:BPatG:2025:121125B29Wpat33.23.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Fehlhammer und den Richter Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Die angegriffene Wortmarke 30 2022 209 932 Pfand Cash & Go ist am 9. März 2022 angemeldet und am 2. Mai 2022 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen der Klasse 14: Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Statuen und Figuren; Aus Edelmetallen oder Halbedelmetallen oder -steinen oder Imitaten hiervon hergestellte oder damit beschichtete Verzierungen; Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Zeitmessgeräte; Schlüsselringe und Schlüsselketten sowie Anhänger hierfür; Klasse 35: Auktions- und Versteigerungsdienste; Vermietung von Verkaufsautomaten; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Klasse 36: Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte und Dienstleistungen von Banken; Depotverwahrungsdienste; Finanzielle Begutachtungsdienste; Fundraising und finanzielles Sponsoring; Immobiliendienstleistungen; Pfandleihdienste; Versicherungsdienste.

eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 3. Juni 2022. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin am 30. August 2022 Widerspruch erhoben. Diesen hat sie auf folgende Kennzeichen gestützt:

1. auf die am 17. März 2015 angemeldete und am 2. Juli 2015 in das Register des DPMA eingetragene Wort-/Bildmarke 30 2015 032 049 die für folgende Waren und Dienstleistungen der Klasse 12: Fahrzeuge, einschließlich Kraftfahrzeuge und Lastkraftwagen; Klasse 35: Werbung; Verfassen und Herausgabe von Werbetexten; Werbung im Internet; Fernsehwerbung; Marketing; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Bereitstellung von Informationen in Geschäfts- und Unternehmensangelegenheiten, insbesondere über das Internet; Büroarbeiten; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren, insbesondere von Kraftfahrzeugen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere von Kraftfahrzeugen; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in den Bereichen Fahrzeug und Fahrzeugzubehör; Klasse 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte; Bankgeschäfte; Beleihung von Gebrauchsgütern, insbesondere von Kraftfahrzeugen; Kreditvermittlung; Vergabe von Darlehen; Finanzierungen; Finanzberatung; Einziehen von Außenständen [Inkassogeschäfte]; finanzielle Schätzungen; Beratung in Finanzangelegenheiten; Leasing, insbesondere von Kraftfahrzeugen; Vermittlung von Leasingverträgen, insbesondere für Kraftfahrzeuge; Dienstleistungen eines Pfandleihers, insbesondere eines Kfz-Pfandleihers; Klasse 39: Transportwesen; Transportlogistik; Einlagerung von Waren, insbesondere von Kraftahrzeugen; Lagerung von Waren, insbesondere von Kraftfahrzeugen; Vermietung von Kraftfahrzeugen; Vermietung von Fahrzeugzubehör; geschützt ist.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2022 hat die Widersprechende darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine bekannte Marke handele.

2. auf das mit Zeitrang vom 14. Dezember 2010 geltend gemachte Unternehmenskennzeichen Pfando's cash & drive (Wortzeichen), Beanspruchter Geschäftsbereich:

An- und Verkauf von Mobilien aller Art, insbesondere von Kraftfahrzeugen sowie die Durchführung oder Vermittlung von „sale-and-rent-back- Geschäften“ sowie die Durchführung von Pfandleihgeschäften; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere von Kraftfahrzeugen; Pfandleihdienste; Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte, Kreditvermittlung und Vergabe von Darlehen; Finanzierungen und Finanzberatung.

Die Widersprechende hat bei Widerspruchseinlegung geltend gemacht, es handele sich dabei um eine bekannte geschäftliche Bezeichnung. Der Widerspruch wurde ursprünglich auf sämtliche Waren und Dienstleistungen bzw. den gesamten beanspruchten Geschäftsbereich gestützt und gegen alle Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke gerichtet.

In der Beschwerdebegründung vom 16. September 2024 hat die Widersprechende den Widerspruch begrenzt. Dieser stützt sich nur noch auf die oben fettgedruckten Dienstleistungen bzw. Teile des Geschäftsbereichs und richtet sich gegen die oben ebenfalls fett hervorgehobenen Dienstleistungen der angegriffenen Marke. Mit Beschluss vom 18. September 2023 hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA den Widerspruch zurückgewiesen.

Ungeachtet der Frage des Ent- und Fortbestehens des geltend gemachten Unternehmenskennzeichenrechts scheide eine Verwechslungsgefahr zwischen der jüngeren Marke und den Widerspruchszeichen aus. Diese seien selbst in Ansehung (branchen-) identischer Leistungen nicht in einem Maße ähnlich, das die Gefahr von Verwechslungen begründe. Dies gelte auch dann, wenn man zugunsten der Widersprechenden von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ihrer Zeichen ausgehe. Die Vergleichszeichen Pfand Cash & Go und Pfando('s) cash & drive mögen zwar in der Gesamtheit ihrer Wortelemente durchaus gewisse Ähnlichkeiten in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht aufweisen. Allerdings sei davon auszugehen, dass die Widerspruchszeichen allein durch ihr dominierendes Wortelement „Pfando“ bzw. „Pfando‘s“ geprägt würden. Denn die Wortfolge „cash & drive“ sei für die beanspruchten Dienstleistungen bzw. Branchenleistungen beschreibend. Der Begriff „Pfando[‘s]“ hingegen sei zwar möglicherweise an das gleichfalls beschreibende Substantiv „Pfand“ angelehnt, aber in Eigentümlichkeit begründender Weise verfremdet. Die angegriffene Marke stelle hingegen einen einheitlichen Gesamtbegriff „Pfand, Bargeld und los“ dar und sei zudem aufgrund der Kennzeichnungsschwäche ihrer jeweiligen Einzelelemente in ihrer Gesamtheit zum Zeichenvergleich heranzuziehen. Die somit zu vergleichenden Elemente „Pfand Cash & Go“ und „Pfando[‘s]“ unterschieden sich ausreichend voneinander, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Begrifflich sei einerseits der fantasievolle Charakter des Wortes „Pfando[‘s]“ und andererseits die - von den älteren Kennzeichen abweichende - Bedeutung der Wortfolge „Cash & Go“ zu berücksichtigen. In schriftbildlicher Hinsicht wiesen die relevanten Elemente deutliche Längenunterschiede und eine völlig abweichende Umrisscharakteristik auf. Klanglich stehe die viersilbige Wortfolge der angegriffenen Marke einem zweisilbigen Einzelwort gegenüber, so dass trotz ähnlicher Wortanfänge eine gänzlich andere Artikulationslänge sowie ein klar abweichender Sprech- und Betonungsrhythmus gegeben seien. Anhaltspunkte für Fehlzuordnungen im Sinne einer Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung seien ebenfalls nicht ersichtlich.

Insbesondere stünde die Kennzeichnungsschwäche sämtlicher Einzelwortelemente der angegriffenen Marke der Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung entgegen. Vage gedankliche Assoziationen aufgrund einer gewissen Entsprechung im Aufbauprinzip könnten eine Verwechslungsgefahr ebenso wenig begründen wie Übereinstimmungen allein in beschreibenden Wortelementen. Letzteres sei bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Soweit sich die Widersprechende im Hinblick auf ihr Unternehmenskennzeichen auf Bekanntheitsschutz berufen habe, sei der Widerspruch ebenfalls unbegründet. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine bekannte Bezeichnung handele, seien sich die Vergleichszeichen aus den oben dargestellten Gründen nicht in einer Weise ähnlich, die zu gedanklichen Verknüpfungen führen könne. Insbesondere scheide eine gedankliche Verknüpfung aus, soweit die Übereinstimmungen in der jüngeren Zeichenkombination nur in einem beschreibenden Sinne verstanden würden. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestehe kein Anlass für eine Kostenauferlegung oder -erstattung.

Der Beschluss ist der Widersprechenden gegen Empfangsbekenntnis am 26. September 2023 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde vom 25. Oktober 2023, die sie wie folgt begründet hat:

Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen. Die Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch noch stütze bzw. gegen die er sich noch richte, wendeten sich hinsichtlich „Werbedienstleistungen; Marketing; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Beratungsdienstleistungen im betrieblichen Umfeld; Bereitstellung von Informationen in Geschäfts- und Unternehmensangelegenheiten, insbesondere über das Internet; Büroarbeiten; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Großhandelsdienstleistungen; Einziehen von Außenständen (Inkassogeschäfte); Vermittlung von Leasingverträgen, insbesondere für Kraftfahrzeuge“ ausschließlich an gewerbliche Kunden, im Übrigen auch an die (Durchschnitts)Verbraucher. Die Markenstelle habe die angesprochenen Verkehrskreise nicht aufgeführt und daher die notwendige Differenzierung nicht beachtet. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen bzw. Tätigkeitsbereiche seien identisch bzw. hochgradig ähnlich. Anders als der Beschwerdegegner meine, komme es hierfür hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Marken lediglich auf die Registerlage an. Es sei - jedenfalls für die Dienstleistungen, die keine Pfandgeschäfte seien - mindestens von originär durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchszeichen auszugehen. Diese sei aufgrund der langjährigen umfangreichen Nutzung der Marke und der erheblichen Werbeaufwendungen gesteigert. Zum Nachweis hierfür hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Mai 2025 weitere Unterlagen vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin habe unter der Marke „Pfando“ ein bundesweit tätiges und am Markt nachhaltig erfolgreiches Dienstleistungsunternehmen aufgebaut, das über Jahre hinweg kontinuierlich steigende Umsätze, eine flächendeckende Filialpräsenz, eine ausgebaute digitale Infrastruktur, erhebliche Werbeinvestitionen und eine intensive mediale Wahrnehmbarkeit vorweisen könne. Die Marke sei sowohl im klassischen Geschäftsverkehr als auch im digitalen Raum omnipräsent. Darüber hinaus belege die im Mai 2024 durchgeführte Verkehrsbefragung des Instituts YouGov eine gestützte Markenbekanntheit von 27% sowie eine ungestützte Bekanntheit von 20%. Diese Werte lägen – auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH – deutlich über der Schwelle, ab der von einer erhöhten Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Ergänzend komme hinzu, dass die Marke nicht nur bei einem allgemeinen Publikum bekannt sei, sondern insbesondere in dem für das Geschäftsmodell maßgeblichen Zielsegment der Kfz- Halter überdurchschnittliche Wiedererkennungswerte erziele. Die Bekanntheit werde ferner durch zahlreiche Presseberichte, Verbraucherportale, Vergleichsseiten sowie TV- und Onlineformate belegt. Die Marke werde zudem durch neutrale Dritte als Marktakteur beschrieben, bewertet und empfohlen, was ein starkes Indiz für eine im Verkehr gefestigte Eigenprägung sei. Die Beschwerdeführerin sei in Deutschland nicht nur Marktführerin im Segment der kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung gegen Kfz-Sicherheiten („cash & drive“-Modell), sie verfüge in diesem Bereich überdies über eine Marktdominanz. Ausweislich ihrer betriebswirtschaftlichen Auswertungen und veröffentlichten Jahresabschlüsse habe sich ihr Geschäftsvolumen in den letzten beiden Jahren deutlich erhöht. Die wirtschaftliche Entwicklung sei nicht auf regionale Nischen beschränkt, sondern erstrecke sich bundesweit über ein Netzwerk von derzeit 57 Filialen in 14 Bundesländern. Die geografische Abdeckung erfasse nicht nur die wirtschaftlichen Zentren, sondern auch zahlreiche Mittel- und Großstädte im Bundesgebiet. Die Marke „Pfando“ sei sichtbar im Stadtbild verankert und für die relevanten Verkehrskreise physisch erlebbar, wozu ein einheitlicher Außenauftritt beitrage. Die Beschwerdeführerin investiere seit Jahren erheblich in den Aufbau und die Pflege der Marke „Pfando“ durch gezielte Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen über alle relevanten Kanäle hinweg. Die Zeichen seien in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen. Dabei sei zu beachten, dass sich das Erinnerungsbild des Verbrauchers regelmäßig mehr auf Grund der übereinstimmenden als der unterschiedlichen Markenbestandteile gründe, sodass bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben sei, als auf die Abweichungen. Beide Marken enthielten identisch die ersten fünf Buchstaben, die das Wort “Pfand” ergäben.

Auch das zweite Wort und das darauffolgende Sonderzeichen „&“ seien identisch. Beide Marken enthielten zudem ein weiteres Wort am Ende (“Drive” bzw. “Go”) und bestünden folglich jeweils aus vier Elementen, die identisch angeordnet seien. Klanglich unterschieden sich die Marken bzw. das Unternehmenskennzeichen und die Marke lediglich durch eine einzige Silbe, nämlich durch das bei der angegriffenen Marke fehlende “o” bzw. “o's”, was bei einer Silbenanzahl von vier bzw. fünf Silben wenig ins Gewicht falle, sowie das letzte Element (Go bzw. Drive). Beide Endungen seien kurz, weich und vokalbetont, wodurch sie im flüchtigen Hörkontakt leicht miteinander verwechselt werden könnten. Klanglich identisch sei zudem der Wechsel von der deutschen in die englische Sprache. Während “Pfando” bzw. “Pfando’s” das Wort “Pfand” in eigentümlicher Weise abändere, den Wortstamm zu dem deutschen Wort “Pfand” aber erkennbar wahre, seien “Cash & Drive” bzw. “Cash & Go” jeweils Begriffe der englischen Sprache, die dem deutschen Verbraucher so geläufig seien, dass er ihre Bedeutung erkenne. Auch im Schriftbild wiesen die Vergleichszeichen daher erhebliche Übereinstimmungen auf.

Insbesondere sei die Gesamtlänge vergleichbar und der Aufbau identisch. Insbesondere in digitaler Umgebung – etwa bei Online-Suchergebnissen oder Social-Media-Anzeigen – entstehe leicht der Eindruck, es handele sich um Varianten derselben Marke oder um zusammengehörige Produktlinien. Begrifflich beschrieben beide Zeichen denselben wirtschaftlichen Vorgang, nämlich eine pfandgestützte Liquiditätsbeschaffung mit unmittelbarer Verfügbarkeit des Fahrzeugs. Der Wechsel zwischen den englischen Begriffen „Drive“ und „Go“ sei rein stilistischer Natur; der Sinngehalt bleibe gleich. Beide Zeichen vermittelten dieselbe Grundbotschaft: schnell, unkompliziert, bargeldbasiert und mobil. Dies schließe sich jeweils an eine Pfanddienstleistung an. Daher sei die Bedeutung der Marken als identisch anzusehen. Auch würden die Widerspruchszeichen nicht durch Pfando bzw. Pfando‘s geprägt. Es handele sich vielmehr um einheitliche Gesamtbegriffe, die das „Cash & Drive“ Angebot von Pfando bzw. Pfando‘s bezeichneten. Denn die letzten beiden Elemente verschmölzen mit dem ersten. Daran ändere auch die etwas größere Schreibweise von Pfando bzw. Pfando‘s nichts. Es handele sich lediglich um ein stilistisches Element, das aber keine deutliche Abgesetztheit der Begriffe bewirke, wie die Markenstelle fehlerhaft angenommen habe. Ferner seien beschreibende Elemente nach der neusten Rechtsprechung des BGH zu INJEX/INJEKT auch nicht von vornherein unberücksichtigt zu lassen. Der gleiche Aufbau der Zeichen führe angesichts der nur marginalen Abweichungen dazu, dass diese durch die angesprochenen Verkehrskreise gedanklich – auch im Sinne eines Serienzeichens - miteinander in Verbindung gebracht würden. Jedenfalls bestehe aufgrund des gleichen Zeichenbildungsprinzips sowie einer komplexen „&-Verknüpfung“ eine assoziative Verwechslungsgefahr. Diese werde durch den identischen Wechsel vom Deutschen ins Englische noch unterstrichen. Auch kennzeichenschwache Bestandteile könne der Verkehr gedanklich miteinander in Verbindung bringen.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 18. September 2023 wird aufgehoben und auf den Widerspruch aus der nationalen Marke sowie dem Unternehmenskennzeichen Pfando‘s Cash & Drive wird die Löschung der Marke 30 2022 209 932 für die nachfolgend genannten Dienstleistungen angeordnet:

Klasse 35:

Auktions- und Versteigerungsdienste; Vermietung von Verkaufsautomaten; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Klasse 36:

Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte und Dienstleistungen von Banken; Depotverwahrungsdienste; Finanzielle Begutachtungsdienste; Fundraising und finanzielles Sponsoring; Pfandleihdienste. Der Markeninhaber und Beschwerdegegner hat an der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2025 nicht teilgenommen und auch keinen Antrag gestellt. Er hat schriftsätzlich vorgetragen, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe. Die Unterscheidung in den Dienstleistungen, Zielgruppen, unterschiedlichen Webauftritten und der Markenidentität sei signifikant. Dies zeige sich in den angebotenen Leistungen und der strategischen Ausrichtung beider Marken. Es sei daher keine Überschneidung im Markt oder eine Verwirrung des Publikums zu befürchten. Pfando's cash & drive habe sich fast ausschließlich auf den Bereich Kraftfahrzeuge spezialisiert, während Pfand Cash & Go auf hochwertige Wertgegenstände wie Porzellan, Uhren, Militaria, Edelmetalle, Schmuck und Sammlerstücke fokussiert sei. Dies zeige sich auch an den jeweils genutzten Webseiten. Die visuelle und klangliche Gestaltung der beiden Marken differenziere sie im Gesamteindruck deutlich. Während Pfando’s cash & drive auf die Begriffe "Cash" und "Drive" setze und sich dabei auf den Automobilsektor konzentriere, bestehe Pfand Cash & Go aus einer deutlich anderen Wortkombination, die sich auf das Pfandgeschäft und schnelle Transaktionen für Wertgegenstände beziehe. Er habe die Bezeichnung „Cash & Go“ selbst entwickelt und bereits seit 2011 in den Niederlanden genutzt.

Auf Antrag vom 17. Oktober 2024 wurde die angegriffene Marke am 28. Oktober 2024 von der X … UG (haftungsbeschränkt) auf den Beschwerdegegner übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere den Ladungszusatz vom 17. Oktober 2025, Bezug genommen.

II. Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. A. Herr Y … hat als Rechtsnachfolger der X … UG (haftungsbeschränkt) das Verfahren nach Eintragung der Umschreibung im Markenregister am 28. Oktober 2024 konkludent durch Übermittlung weiterer Schriftsätze übernommen. Gem. § 265 Abs. 2 ZPO analog i. V. m. § 28 Abs. 2 S. 3 MarkenG ist die X … UG (haftungsbeschränkt) daher ohne Entscheidung aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl. Misoga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 28 Rn. 15 f.). B. Die Widersprechende und Beschwerdeführerin hat ihren ursprünglich unbeschränkt erhobenen Widerspruch durch die ausdrückliche Erklärung in der Beschwerdebegründung vom 16. September 2024 wirksam wie oben dargestellt eingeschränkt.

C. Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchszeichen besteht weder eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch gem. §§ 42 Abs. 2 Nr. 4, 5 Abs. 2, 12, 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG, so dass der Widerspruch zu Recht gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG zurückgewiesen wurde.

I. Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke 30 2015 032 049 Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2021, 482 Rn. 24 – RETROLYMPICS; GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2016, 283 Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke.

1. Angesprochene Verkehrskreise sind hinsichtlich der „Vermietung von Verkaufsautomaten; Geschäftsführung“ in Klasse 35 ausschließlich Fachkreise und gewerblich tätige Unternehmen. Die übrigen im Verfahren noch relevanten Dienstleistungen in den Klassen 35 und 36 wenden sich sowohl an Fachkreise, als auch durchschnittlich informierte Endabnehmer. Deren Aufmerksamkeit ist angesichts der (finanziellen) Bedeutung der Dienstleistungen leicht erhöht.

2. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind hinsichtlich der „Vermietung von Verkaufsautomaten“ der angegriffenen Marke unähnlich, im Übrigen jedoch teils identisch, teils hochgradig ähnlich. a. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden, ist von der Registerlage auszugehen. Soweit die Beteiligten, insbesondere der Beschwerdegegner, auch auf die tatsächliche Nutzungssituation abstellen, ist dies im Widerspruchsverfahren unbeachtlich (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 66, 98).

b. Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2015, 176 Rn. 10 - ZOOM/ZOOM). Eine absolute Waren- /Dienstleistungsunähnlichkeit kann selbst bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden (st. Rspr.; vgl. EuGH, GRUR Int. 2009, 911 Rn. 34 - Waterford Wedgwood/HABM [WATERFORD STELLENBOSCH]; BGH, MarkenR 2021, 184 Rn. 31 – PEARL/PURE PEARL; GRUR 2014, 488, Rn. 9 – DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1145 Rn. 34 – Pelikan; GRUR 2009, 484 Rn. 25 - METROBUS).

aa. Die „Vermietung von Verkaufsautomaten“ der angegriffenen Marke ist unähnlich zu den Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch aus der oben genannten Marke noch stützt. Daher scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus diesem Grund aus. Die Beschwerdeführerin selbst hat weder in ihrer Beschwerdebegründung vom 16. September 2024 noch im Schriftsatz vom 10. November 2022 im Verfahren vor dem DPMA eine Ähnlichkeit angenommen und keine Ausführungen dazu gemacht, worin diese bestehen könnte.

bb. Hinsichtlich der folgenden sich gegenüberstehenden Dienstleistungen besteht Identität oder hochgradige Ähnlichkeit:

aaa. „Werbung; Marketing; Geschäftsführung; Geldgeschäfte“ sind in den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen der sich gegenüberstehenden Marken identisch aufgeführt. bbb. „Pfandleihdienste“ der angegriffenen Marke sind identisch zu „Dienstleistungen eines Pfandleihers, insbesondere eines Kfz-Pfandleihers“ der Widerspruchsmarke. Die leicht abweichende Formulierung ändert dabei nichts am identischen Inhalt der Dienstleistungen. Die Pfandleihdienste der angegriffenen Marke umfassen ferner die „Beleihung von Gebrauchsgütern, insbesondere Kraftfahrzeugen“ der Widerspruchsmarke.

ccc. Identität besteht auch zwischen „Auktions- und Versteigerungsdienste[n]“ der angegriffenen Marke und „Durchführung von Auktionen und Versteigerungen“ der Widerspruchsmarke, da letztere von dem weiteren Begriff „Auktions- und Versteigerungsdienste“ umfasst sind. Gleiches gilt bezüglich „Finanzielle Begutachtungsdienste“ der angegriffenen Marke und „finanzielle Schätzungen“ der Widerspruchsmarke. Aus den eingangs genannten Gründen sind auch „Dienstleistungen von Banken“ der angegriffenen Marke und „Bankgeschäfte; Finanzwesen“ der Widerspruchsmarke identisch. Dies gilt auch für „Finanzdienstleistungen; Depotverwahrungsdienste“ der angegriffenen Marke und „Finanzwesen; Bankgeschäfte; Kreditvermittlung; Vergabe von Darlehen; Finanzierungen; Finanzberatung“ der Widerspruchsmarke.

ddd. Bei „Verkaufsförderung“ der angegriffenen Marke handelt es sich – wie auch bei „Fundraising“ (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Fundraising) – um eine Marketingmaßnahme, so dass diese jeweils vom Oberbegriff „Marketing“ der Widerspruchsmarke umfasst sind.

eee. Die Dienstleistungen „Finanzwesen; Finanzierungen“ der Widerspruchsmarke sind (zumindest) hochgradig ähnlich zu „finanzielles Sponsoring“ der angegriffenen Marke. „Finanzwesen“ ist ein Sammelbegriff für alle wirtschaftlichen Prozesse, die mit der Beschaffung, Verwaltung und Verwendung von Geld- und Kapitalmitteln zu tun haben. Das schließt den Kapitalzufluss von außen, z. B. durch finanzielles Sponsoring, mit ein, da Finanzierungen in der Regel dazu dienen, betriebliche oder private Wirtschaftssubjekte mit Kapital zu versorgen, damit diese ihre Ziele verfolgen können.

fff. „Hilfe in Geschäftsangelegenheiten; administrative Dienstleistungen“ der angegriffenen Marke sind (zumindest) hochgradig ähnlich zu „Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung in Geschäftsangelegenheiten“ der Widerspruchsmarke. Denn die Beratungsdienstleistungen werden durch die gleichen Unternehmen insbesondere im Vorfeld der konkreten Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen angeboten. Die Hilfs- und administrativen Dienstleistungen der angegriffenen Marke können zudem dem weiten Bereich der Unternehmensverwaltung unterfallen.

3. Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte gesteigerte Kennzeichnungskraft ist hingegen nicht ausreichend nachgewiesen. a. Aufgrund der Abwandlung des - für Pfanddienstleistungen bzw. damit in Zusammenhang stehenden Diensten beschreibenden - Wortes „Pfand“ zu „Pfando“ sowie des grafischen Elements ist für die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit noch von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen.

b. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Inland ist nicht gerichtsbekannt. Die eingereichten Unterlagen reichen nicht aus, um eine aufgrund umfangreicher Benutzung und hoher Werbeaufwendungen gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu belegen. aa. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer in Folge von Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft ist grundsätzlich der Anmeldetag der angegriffenen Marke; eine Steigerung der Kennzeichnungskraft muss zudem bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum II; BPatG, Beschluss vom 07.10.2019, 29 W (pat) 26/15 – limango/MANGO). Die Benutzungslage muss dabei durch präsente glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt sein (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG, Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken). Zur Feststellung der gesteigerten Verkehrsbekanntheit sind im Einzelfall alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Das betrifft zunächst die Eigenschaften, welche die Marke von Haus aus besitzt, einschließlich des Umstands, ob sie beschreibende Elemente in Bezug auf die eingetragenen Waren/Dienstleistungen aufweist. Weiterhin sind der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, geographische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen von Bedeutung (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn 163). Die erforderliche Bekanntheit vermag nicht in jedem Fall ohne weiteres allein aus den erzielten Umsatzzahlen hergeleitet zu werden, da selbst umsatzstarke Marken wenig bekannt, wie andererseits Marken mit geringen Umsätzen weithin bekannt sein können. Im Allgemeinen lassen objektive Statistiken oder demoskopische Befragungen sowie Angaben über Werbeaufwendungen zuverlässigere Schlüsse auf die Verkehrsbekanntheit einer Marke zu (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn 168 ff.). Die Feststellungen zur Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen sind im Hinblick auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu treffen (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 38 – Culinaria/Villa Culinaria; BPatG, Beschluss vom 07.10.2019, 29 W (pat) 26/15 – limango/MANGO).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stützt, darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BPatG, Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken).

bb. Die Beschwerdeführerin hat im Amts- und Beschwerdeverfahren ausführlich dazu vorgetragen, weshalb die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – insbesondere aufgrund umfangreicher Werbeaktivitäten – gesteigert sei. Im Amtsverfahren hat sie zum Nachweis folgende Dokumente übersandt:

- - - Bildschirmausdrucke von der Internetseite der Widersprechenden unter pfando.de zu den Standorten in Deutschland (Anlage 3); Vergleichsunterlagen von North Data zu Umsätzen zweier Konkurrenten (Anlage 4 - 5); Zahlreiche Unterlagen zur Bewerbung von Pfando(`s), insbesondere mittels der Werbebotschafter Ailton und Lothar Matthäus, Werbespots auf youtube, im Fernsehen, etc., Werbung auf Facebook, Werbekampagne als Sponsor von TV Events wie „Die große ProSieben Völkerball Meisterschaft 2017" sowie die „Promi Darts WM 2019" und „Promi Darts WM 2020" auf dem TV-Sender ProSieben (Anlagen 6 - 32); Werbebudget 2018 - 2021 TV Berichte über Pfando(`s) (Anlagen 33 - 38); Kooperationen mit anderen Partnern aus der Leihhaus- Branche zur Stärkung der Markenpräsenz von „Pfando" (Anlage 39); Umfrage der Medienagentur Havas Media (Anlagen 40 - 42).

- - - - Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2025 hat sie im Beschwerdeverfahren folgende ergänzende Unterlagen vorgelegt:

- Jahresabschlüsse der A … GmbH, der B … GmbH sowie der C … GmbH für das Geschäftsjahr 2024 einschließlich Zahlen für das - - - - - - Vorjahr 2023 (Anlagen 43 – 45); Filialübersicht Stand März 2025, Standortkarte und Bilder zum Außenauftritt (Anlagen 46 - 48); Google Maps Screeshots (Anlage 49) Screenshots des Facebook- und Instagramauftritts (Anlagen 50, 51); You Tube-Präsenz (Anlage 52); Verkehrsbefragung aus dem Mai 2024 (Anlage 53, 54); Zusammenstellung beispielhafter Online-Medienberichte (Anlagenkonvolut 55).

Es kann letztendlich dahinstehen, ob ggf. zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine Steigerung der Kennzeichnungskraft für Dienstleistungen im „sale & lease back –Bereich“ in Betracht kommt. Denn zum Anmeldetag der angegriffenen Marke sind die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis einer Steigerung nicht ausreichend. Die zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Umsätze mit der Widerspruchsmarke – diese allein dürften ohnehin nicht ausreichend sein (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn 166) – sowie der daraus abgeleitete geschätzte eigene Marktanteil sind unzureichend und nicht durch Unterlagen einer unabhängigen Stelle belegt. So bleibt unklar, auf welche Waren und Dienstleistungen sich die im Schriftsatz vom 10. November 2022 genannten durchaus hohen Umsätze beziehen. Denn dort ist lediglich vorgetragen: „Die Widersprechende hat mit ihrer Produktpalette (Unterstreichung durch den Senat) unter Einsatz der Widerspruchsmarke „Pfando" im Bereich Auto-Pfandleihaus in den letzten Jahren folgende Umsätze erzielt:…“. Abgesehen davon, dass der Widerspruch sich hier auf das Zeichen „Pfando Cash & Drive“ und nicht nur auf „Pfando“ stützt, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, wie sich die Umsätze auf die einzelnen Dienstleistungen verteilen und ob z. B. mit den Waren „Fahrzeuge“ oder Dienstleistungen wie Werbung, Unternehmensberatung und -verwaltung, Büroarbeiten oder Transportwesen, für die die Widerspruchsmarke ebenfalls Schutz genießt, Umsätze erzielt worden sind.

Ebenso unklar bleibt die Verwendung des nicht unerheblichen Werbeetats. Die Werbespots auf der Homepage der Beschwerdeführerin sind nicht datiert, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob und wann diese bereitgestellt wurden. Die in den Unterlagen genannten You Tube-Links sind nicht mehr aufrufbar. Die Screenshots in den Anlagen sind weitgehend nicht mit einem Datum versehen bzw. datieren nach dem Anmeldetag des angegriffenen Zeichens. Die eingereichte Verkehrsbefragung aus dem Mai 2024 betrifft bereits nicht den Zeitraum vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke und ist – wie auch die wenig aussagekräftige Havas Media Onlinebefragung von 2020 – nur auf eine extrem enge Zielgruppe (Besitzer eines Autos einerseits; nur Männer von 18 – 59 Jahren andererseits) zugeschnitten, die nicht den hier angesprochenen breiten Verkehrskreis abdeckt, zu dem zumindest auch Frauen und über 60-Jährige gehören dürften. Objektive Statistiken zur Bekanntheit oder zum Marktanteil und aussagekräftige demoskopische Befragungen wurden hingegen nicht vorgelegt. Ferner fehlt den beigebrachten Unterlagen bereits der erforderliche konkrete Bezug zu den in Rede stehenden Dienstleistungen, welche die Beschwerdeführerin als Grundlage für ihren Widerspruch heranzieht (vgl. BPatG, Beschluss vom 18.08.2017, 29 W (pat) 539/15 – AUDITAX/Audi; Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken).

4. Soweit keine Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der angegriffenen Marke besteht scheidet eine Verwechslungsgefahr ohnehin aus. Im Übrigen hat die Markenstelle für Klasse 35 zutreffend festgestellt, dass der bei dieser Ausgangslage – identische bzw. hochgradig ähnliche Dienstleistungen und durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - einzuhaltende deutliche Abstand zwischen den Vergleichszeichen gewahrt ist. Auch greift der Sonderschutz der bekannten Marke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG nicht durch.

a. Die Vergleichsmarken unterliegen keiner unmittelbaren Verwechslungsgefahr. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; GRUR 2006, 413 Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042 Rn. 28 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS; GRUR 2010, 235 Rn. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484 Rn. 32 – METROBUS; GRUR 2006, 60 ff., Rn. 17 - coccodrillo). Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einem der Wahrnehmungsbereiche aus (BGH GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1009 Rn. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2014, 382 Rn. 25 – REAL-Chips; GRUR 2010, 235 Rn. 18 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 1055 Rn. 26 - airdsl).

Es stehen sich die folgenden Vergleichszeichen gegenüber:

Pfand Cash & Go (angegriffene Marke) und (Widerspruchsmarke) Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH GRUR 2014, 378 Rn. 30 - OTTO CAP). Zudem ist für den phonetischen Zeichenvergleich maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer registrierten Form vor sich haben. Die klangliche Wiedergabe kann dabei auch durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 308).

aa. In der Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichszeichen bereits durch die in der Widerspruchsmarke vorhandenen zusätzlichen Bildbestandteile einer in blau gehaltenen Schrift, die aufgrund der jeweiligen zusätzlichen Umrandung der einzelnen Buchstaben und dem an das Wort anschließenden Parallelogramm, das drei unterschiedlich dicke Streifen zeigt, keine Entsprechungen in der angegriffenen Marke findet.

Insoweit ist in (schrift-)bildlicher Hinsicht mit unmittelbaren Verwechslungen der Marken nicht zu rechnen. bb. Eine begriffliche Ähnlichkeit besteht nicht, da der Verkehr das Widerspruchszeichen trotz der Anklänge an den Begriff „Pfand“ mangels einer Bedeutung von „Pfando“ als „Pfando Bargeld und fahren“ lesen und den Bedeutungsgehalt nicht unmissverständlich und ohne einen analytischen Gedankenschritt verstehen wird. Er wird es daher nicht mit der angegriffenen Marke, die die Bedeutung „Pfand Bargeld und gehen“ bzw. „Pfand Bargeld und los“ hat, in Verbindung bringen. Dass „Go“ – anders als es die Markenstelle dargestellt hat – bei Fahrzeugen auch mit „fahren“ ins Deutsche übersetzt werden kann und daher eine mit „Drive“ identische Bedeutung aufweist, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.

cc. Zwischen den Vergleichsmarken liegt nur eine geringe klangliche Ähnlichkeit vor. Es ist davon auszugehen, dass die Verkehrskreise – wie es dem Regelfall entspricht – die Widerspruchsmarke lediglich mit deren Wortelement „Pfando Cash & Drive“ benennen werden, da eine sprachliche Darstellung der grafischen Elemente zu aufwendig, zeitraubend und umständlich sein dürfte. Daher stehen sich klanglich Pfand Cash & Go und Pfando Cash & Drive gegenüber. Die Unterschiede in der Vokalfolge („a – a – o“ bzw. „a – o – a – i - e“) und der Silbenzahl (4 zu 5), die zu einer abweichenden Aussprache führen – Pfand kurz und härter mit abruptem Ende; Pfando weicher und mit langem „o“ am Ende – sowie die klanglich deutlich unterschiedlichen Worte „Go“ bzw. „Drive“ führen dazu, dass die Zeichen sich in ihrer Gesamtheit ausreichend klanglich voneinander unterscheiden. dd. Die Zeichen stimmen daher nur in den Bestandteilen „Pfand Cash &“ überein. Insoweit könnte diese Gemeinsamkeit nur dann zu einer relevanten Verwechslungsgefahr führen, wenn die Vergleichsmarken jeweils durch diese übereinstimmenden Bestandteile geprägt würden. Davon ist vorliegend aber nicht auszugehen.

Die jüngere Marke wird nicht durch „Pfand Cash & …“ geprägt. Im Umfang der Dienstleistungen der Klasse 35 – mit Ausnahme der Vermietung von Verkaufsautomaten, die unähnlich zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ist – und der angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 36 sind „Pfand“ und „Cash“ zur Prägung ungeeignet, da es sich um beschreibende bzw. zumindest kennzeichnungsschwache Bestandteile handelt. „Pfand“ bedeutet, dass ein Gegenstand verpfändet wurde und der Schuldner dafür „“Cash“, nämlich einen Geldbetrag erhalten hat. Der Zusatz „& Go“ besagt in diesem Zusammenhang wiederum nur, dass das Geschäft damit erledigt ist und der Pfandschuldner schnell wieder seiner Wege gehen kann. Die angegriffene Marke gewinnt ihre Schutzfähigkeit daher nur als Gesamtbegriff in der Kombination aller Worte und Satzzeichen in der Bedeutung „Pfand Bargeld und gehen“ bzw. „Pfand Bargeld und los“. Denn kennzeichnungsschwache Elemente wie beschreibende oder sonst nicht unterscheidungskräftige Angaben sind ohne herkunftshinweisenden Gehalt und können daher nicht prägen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 410).

Bei der Widerspruchsmarke „Pfando Cash & Drive“ sind die Bestandteile „Cash & Drive“ im Sinne von „Bargeld und fahren“ ebenfalls schutzunfähig, da sie wiederum nur auf die Schnelligkeit des Pfandgeschäftes hinweisen, bei dem die Sache gegen einen Geldbetrag übergeben wird, die Aktion damit beendet ist und die Parteien wieder auseinander gehen/fahren. „Pfando“ wird dagegen als Phantasiewort aufgefasst. Selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise in „Pfando“ noch einen Bezug zum Pfandgeschäft bzw. der übergebenen Sache erkennen sollten, ist der Begriff durch das angehängte „–o“ so weit verfremdet, dass er aus sich heraus die Anforderungen an die Unterscheidungskraft übersteigt.

Eine Prägung der Vergleichsmarken allein durch „Pfand“ ist aufgrund seiner Schutzunfähigkeit dagegen ausgeschlossen. Dies widerspricht auch nicht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung INJEKT/INJEX (GRUR 2020, 870) aufgestellt hat. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die Zeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Dabei sind insbesondere die unterscheidungskräftigen und die dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen (a. a. O. Rn. 66). Beschreibende Bestandteile dürfen dem Vergleich zwar nicht von vorneherein entzogen werden. Für den Schutzumfang einer an eine beschreibende Angabe angelehnten Marke sind aber nur diejenigen Merkmale bestimmend, die dieser Marke Unterscheidungskraft verleihen. Entsprechend eng ist der Schutzbereich der Marke bei nur wenig kennzeichnungskräftigen Veränderungen gegenüber der beschreibenden Angabe (a. a. O. Rn. 72). Nach den konkreten Umständen des zu entscheidenden Falles wird der Verkehr – wie oben dargestellt – Pfando als einheitlichen Fantasiebegriff ansehen und das Wort daher nicht als bloße Abwandlung auffassen. Hinzu kommt auch, dass die jüngere Marke aufgrund der beschreibenden Bedeutung all ihrer Einzelteile dem Vergleich in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werden muss. Damit unterscheiden sich die Vergleichsmarken ausreichend. Anders als bei der Entscheidung zu INJEKT/INJEX stehen sich daher hier keine jeweils am Wortende schutzbegründend abgewandelten Einwortzeichen gegenüber.

b. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist ebenfalls auszuschließen. Diese setzt voraus, dass die Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, gleichwohl einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Stammbestandteil also für sich schon eine maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen. Sie kann gegeben sein, wenn trotz der erkannten begrifflichen Unterschiede wegen einer Ähnlichkeit des Sinngehalts und einer einander entsprechenden Markenbildung auf eine Zusammengehörigkeit geschlossen werden kann (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 528). Diese Art der Verwechslungsgefahr setzt die Benutzung mehrerer verschiedener Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke voraus (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 Rn. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR 2013, 1239 Rn. 40 – Volkswagen/Volks.Inspektion). Die Widersprechende und Beschwerdeführerin hat aber schon nicht bzw. nicht ausreichend vorgetragen, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt über eine auf dem Markt präsente Markenserie mit einem entsprechenden Stammbestandteil verfügte. Dass verschiedene Zeichen des Markeninhabers irgendwie ähnlich sind, begründet noch keine Zeichenserie. Diese muss vielmehr einem einheitlichen Zeichenbildungsprinzip dergestalt folgen, dass ein stets gleichbleibender Zeichenstamm in bestimmter Weise durch Zusätze abgewandelt wird. Schon dies ist bei den beiden Widerspruchszeichen „Pfando Cash & Drive“ mit Bildbestandteil und dem Unternehmenskennzeichen „Pfando‘s Cash & Drive“ nicht der Fall. Es kann daher dahinstehen, ob eine Serie auch aus einer Marke und einem im Stammbestandteil leicht abgewandelten Unternehmenskennzeichen bestehen kann. Unabhängig davon würde sich das angegriffene Zeichen auch nicht in eine solche Serie einfügen, da es gerade nicht über die charakteristische Abwandlung des Wortes „Pfand“ zu „Pfando“ bzw. „Pfando‘s“ verfügt. Es fehlt daher bereits an einem identischen oder wesensgleichen Stammbestandteil.

c. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt ebenfalls nicht vor. Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 – OFFROAD; GRUR 2008, 258 Rn. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; Büscher, in:

Büscher/Dittmer/Schiwy, 3. Auflage 2014, § 14 MarkenG Rn. 488). Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen zu wecken, reicht nicht aus. Es müssen vielmehr weitere besondere Umstände vorliegen, die dem Verkehr die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen nahelegen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Büscher/Dittmer/Schiwy, a. a. O., Rn. 484; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 9 Rn. 545 ff.).

Eine Verwechslungsgefahr durch Usurpation der älteren Marke in selbständig kennzeichnender Stellung in die jüngere Marke kann bereits deshalb nicht bejaht werden, da die Widerspruchsmarke „Pfando Cash & Drive“ schon nicht identisch oder hochgradig ähnlich in das angegriffene Zeichen übernommen wurde. Gleiches gilt für ihren – unterstellt – prägenden Bestandteil „Pfando“. Im vorliegenden Fall wurde gerade die, zumindest für viele Dienstleistungen schutzbegründende, und charakteristische Abwandlung nicht vollständig übernommen, sondern isoliert nur mit dem Bestandteil „Pfand“. Veranlassung zu prüfen, ob diesem Wortelement in der älteren Marke wiederum eine eigenständig kennzeichnende Stellung zukommt und dieses in die jüngere Marke übernommene Wort auch dort eine solche Stellung behalten hat, besteht nicht. Denn die Rechtsfigur der selbständig kennzeichnenden Stellung darf nur auf die jüngere, nicht auch auf die ältere Marke angewendet werden (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Rn. 34 – SIERRA ANTIGUO). Hinzu kommt, dass sich die sämtlich beschreibenden Bestandteile des angegriffenen Zeichens – wie oben dargestellt – zu einem Gesamtbegriff verbinden, was ebenfalls gegen eine selbständig kennzeichnende Stellung eines oder mehrerer der einzelnen Begriffe spricht. Umstände, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (vgl. dazu BGH a. a. O. Rn. 50 - Culinaria/Villa Culinaria), sind vorliegend nicht festzustellen. Denn bei den weiteren Wortbestandteilen der angegriffenen Marke handelt es sich weder um ein Firmenkennzeichen noch um eine bekannte Marke oder einen bekannten Serienbestandteil des Inhabers der angegriffenen Marke.

d. Der Sonderschutz der bekannten Marke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, der – wie vorliegend – im laufenden Verfahren noch geltend gemacht werden kann, greift ebenfalls nicht ein. Denn eine Bekanntheit der Widerspruchsmarke ist nicht ausreichend nachgewiesen (s. o. C. I. 3. Ausführungen zur fehlenden erhöhten Kennzeichnungskraft). Unabhängig davon dürfte – auch nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin – wenn überhaupt – nur eine Bekanntheit von „Pfando“ in Alleinstellung in Betracht zu ziehen sein. Dieser Bestandteil kommt dem angegriffenen Zeichen, das wie oben dargestellt nicht durch „Pfand“ geprägt wird, nicht in einer Weise nahe, die zu gedanklichen Verknüpfungen führen könnte.

II. Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen „Pfando's cash & drive“ (Wortzeichen):

1. Der Widerspruch aus dem geltend gemachten Unternehmenskennzeichen ist zulässig. Insbesondere wurden die nach § 30 Abs. 1 MarkenV zur Spezifizierung des geltend gemachten Widerspruchskennzeichens erforderlichen Angaben innerhalb der Widerspruchsfrist gemacht.

2. Ein Widerspruch kann gem. § 42 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 MarkenG darauf gestützt werden, dass die angegriffene Marke wegen einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 MarkenG in Verbindung mit §§ 12, 15 MarkenG gelöscht werden kann. § 12 Alt. 2 MarkenG setzt hierfür voraus, dass ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. Zu den geschäftlichen Bezeichnungen gehören gem. § 5 Abs. 1 MarkenG Unternehmenskennzeichen, also Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden, § 5 Abs. 2 MarkenG. Das Recht an einem Unternehmenskennzeichen entsteht in der Person des Unternehmensträgers (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 5 Rn. 66), und zwar bei originär unterscheidungskräftigen Kennzeichen durch den namensmäßigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr unabhängig vom Umfang der Benutzung (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 5 Rn. 51). Ungeachtet des im patentgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes obliegt es in Fällen, in denen ein Widerspruch aus einem nicht registrierten, sondern durch Benutzung entstandenen Recht erhoben wurde, dem Widersprechenden, die Voraussetzungen für das Entstehen des älteren Rechts, seinen Zeitrang und seine Inhaberschaft an diesem Recht darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (vgl. BPatG, Beschluss vom 16.06.2020, 29 W (pat) 33/18 - FIRMAMENT BERLIN; Beschluss vom 23.05.2017, 25 W (pat) 94/17 – REALFUNDUS/Realfundus; Beschluss vom 03.02.2016, 29 W (pat) 25/13 - ned tax; Beschluss vom 11.11.2014, 24 W (pat) 25/14 - LumiCell; Beschluss vom 04.06.2014, 26 W (pat) 88/13). Ein Widerspruch aus einem Unternehmenskennzeichen setzt voraus, dass das ältere Kennzeichenrecht nicht nur wirksam entstanden ist, sondern zudem im Kollisionszeitpunkt, also im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, und darüber hinaus im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch noch fortbesteht (vgl. BPatG, Beschluss vom 29.07.2019, 26 W (pat) 1/15 – CRAFTWERK; BPatG, Beschluss vom 15.05.2014, 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT).

3. Selbst, wenn man vom Entstehen und Fortbestand des o. g. Unternehmenskennzeichens ausgeht, besteht keine Verwechslungsgefahr. a. Es liegt teilweise Branchenidentität bzw. hohe Branchennähe vor. Denn bei gegebener Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nach markenrechtlichen Grundsätzen als dem sachlich engeren Kriterium kann regelmäßig auch von Branchennähe ausgegangen werden (BPatG a. a. O. – eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit). b. Das Zeichen ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen unter C. I. 3. verwiesen. Die Abwandlung von Pfand zu Pfando‘s ist ausreichend, um noch von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft von Pfando‘s Cash & Drive ausgehen zu können.

c. Die sich gegenüberstehenden Zeichen Pfand Cash & Go (angegriffene Marke) und Pfando‘s Cash & Drive (Unternehmenskennzeichen der Widersprechenden) halten denn bei dieser Ausgangslage erforderlichen deutlichen Abstand ein. aa. Infolge des zusätzlichen „‘s“ am Ende von „Pfando‘s“ dürfte der Abstand der Zeichen in klanglicher Hinsicht noch etwas größer sein, als oben unter C. I. 4 a) cc. dargestellt. Dennoch ist noch geringe klangliche Ähnlichkeit anzunehmen. bb. Die schriftbildliche Ähnlichkeit ist mangels grafischer Bestandteile der sich gegenüberstehenden Zeichen hingegen etwas höher, als oben bezüglich der Marken ausgeführt. Jedoch besteht auch hier aufgrund des optisch auffallenden „‘s“ sowie der abweichenden letzten Bestandteile „Go“ bzw. „Drive“ nur geringe schriftbildliche Ähnlichkeit.

cc. Ferner liegt aus den oben unter C. I. 4. a) bb. dargestellten Erwägungen auch in diesem Fall keine begriffliche Ähnlichkeit vor. dd. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rechts der Unternehmenskennzeichen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 15 Rn. 45 ff.) besteht aus den oben bereits erörterten Gründen keine Verwechslungsgefahr aufgrund Prägung, mittelbarer Verwechslungsgefahr oder einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.

4. Soweit der Bekanntheitsschutz gem. § 15 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht wurde (vgl. Angabe im Formular W 7202.2, Feld 6), ist eine Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens nicht nachgewiesen. Unabhängig davon kommt – auch nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin – ohnehin nur eine Bekanntheit des Firmenschlagworts „Pfando‘s“ in Betracht. Dieses kommt dem angegriffenen Zeichen, das wie oben dargestellt nicht durch „Pfand“ geprägt wird, jedoch nicht in einer Weise nahe, die zu gedanklichen Verknüpfungen führen kann. Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher nicht erfolgreich.

D. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber Fehlhammer Posselt

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen) Verkündet am 12. November 2025 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle