Rechtsprechung / BPatG / 12. Senat / 2025

BPatG Beschluss vom 30.09.2025 – 12 W (pat) 21/24

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:300925B12Wpat21.24.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2016 216 011

ECLI:DE:BPatG:2025:300925B12Wpat21.24.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe§

I. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2016 216 011 mit der Bezeichnung „Gelenkwellensystem, Lenksystem und Kraftfahrzeug“, das am 25. August 2016 angemeldet wurde, und dessen Erteilung am 27. Dezember 2018 veröffentlicht wurde. Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 19. September 2019 Einspruch eingelegt und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig. Mit am Ende der Anhörung vom 13. Dezember 2023 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent beschränkt aufrechterhalten. Sie hat dabei zur Begründung angegeben, der Gegenstand des mit Hauptantrag beschränkten Patentanspruchs 1 sei neu und für den Fachmann auch nicht nahegelegt.

Gegen diesen, der Einsprechenden am 9. Februar 2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27. Februar 2024 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des beschränkt aufrecht erhaltenen Patents sei nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. So sei dessen Gegenstand für den Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach E1 in der Zusammenschau mit der E2, der E3 oder der E4 nahegelegt.

Im Einspruchsverfahren wurden die folgenden Entgegenhaltungen genannt:

E1 KR 10-2012-0104823 A E1a englische Übersetzung von E1, eingereicht mit dem Einspruch E2 JP 2008-279890 A E2a englische Übersetzung von E2, eingereicht mit dem Einspruch E3 E4 DE 203 18 654 U1 JP S63-44967 B2 E4a englische Übersetzung von E4, eingereicht mit dem Einspruch E5 Roloff/Matek: Maschinenelemente, 18. Auflage, 2007 Zum Verständnis der Druckschriften E1 und E4 greift der Senat auf folgende Übersetzungen zurück:

E1b Maschinenübersetzung der E1, abgerufen unter DEPATISnet am 02.11.2024 E4b Maschinenübersetzung der E4, abgerufen unter DEPATISnet am 03.11.2024 In der Patentschrift wird noch folgender Stand der Technik aufgeführt:

P1 P2 P3 P4 DE 10 2013 010 396 A1 DE 10 2014 017 555 A1 DE 10 2015 102 183 A1 DE 600 35 085 T2 Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 2023 aufzuheben und das Patent vollumfänglich zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Patent gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 14, eingegangen mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2024, in dieser Reihenfolge beschränkt aufrechtzuerhalten. Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen. Der Gegenstand des Patents sei in allen verteidigten Fassungen auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags lautet mit einer hinzugefügten Gliederung, die inhaltlich der von der Patentabteilung im Beschluss verwendeten Gliederung entspricht, wobei die Merkmalsnummer M1.9 nicht vergeben ist:

M1.1 Gelenkwellensystem (1) eines Lenksystems (2) eines Kraftfahrzeugs (3), aufweisend M1.2 eine Gelenkwelle (4) mit einem Schaftabschnitt (5) und M1.3 einer am Schaftabschnitt (5) angeordneten Gelenkwellenkupplung (6) M1.4 sowie ein Gelenkwellenrohr (7) mit einem Rohrabschnitt (8) M1.5 sowie einer am Rohrabschnitt (8) angeordneten Gelenkwellenrohrkupplung (9), M1.6 wobei der Schaftabschnitt (5) eine Schaftlängsachse (10) und M1.7 der Rohrabschnitt (8) eine Rohrlängsachse (11) aufweist, M1.8 wobei in dem Schaftabschnitt (5) mindestens eine Schaftlängsnut (12) parallel zur Schaftlängsachse (10) und M1.10 in dem Rohrabschnitt (8) mindestens eine Rohrlängsnut (13) parallel zur Rohrlängsachse (11) ausgebildet ist, M1.11 weiter aufweisend eine Wälzlagervorrichtung (14) mit Wälzlagerkörpern (15), M1.12 welche in die mindestens eine Schaftlängsnut (12) und die mindestens eine Rohrlängsnut (13) zum Übertragen eines Lenkmoments von der Gelenkwelle (4) auf das Gelenkwellenrohr (7) eingreifen, dadurch gekennzeichnet, M1.13 dass an dem Schaftabschnitt (5) mindestens eine Sicherungsvorrichtung (16) drehfest angeordnet ist, M1.14 die mindestens ein erstes Formschlusselement (17) aufweist, M1.15 das zumindest teilweise in die mindestens eine Rohrlängsnut (13) eingreift, M1.16 wobei die mindestens eine Sicherungsvorrichtung (16) mindestens ein zweites Formschlusselement (18) aufweist, M1.17 wobei das zweite Formschlusselement (18) in die mindestens eine Schaftlängsnut (12) eingreift, M1.18 wobei das mindestens eine erste Formschlusselement (17) und/oder das mindestens eine zweite Formschlusselement (18) ein derartiges Untermaß aufweist, dass zur jeweiligen Rohrlängsnut (13) bzw. Schaftlängsnut (12) ein Spiel ausgebildet ist, und M1.19 wobei die Sicherungsvorrichtung (16) ein derart nachgiebiges Material aufweist, dass diese beim Übertragen des Lenkmoments die Sicherungsvorrichtung (16) zumindest teilweise deformiert wird.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 sowie die nebengeordneten Patentansprüche 6 und 7 nach Hauptantrag an. Die Gegenstände nach den nebengeordneten Patentansprüchen nehmen jeweils ein Gelenkwellensystem nach einem der Ansprüche 1 bis 5 in Bezug. Bezüglich des Wortlauts der vorstehend nicht wiedergegebenen Patentansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Patent bleibt in der Fassung des Hauptantrags beschränkt aufrechterhalten.

1. Das Patent betrifft ein Gelenkwellensystem eines Lenksystems für ein Kraftfahrzeug, sowie ein Lenksystem und ein Kraftfahrzeug mit einem derartigen Gelenkwellensystem (Abs. [0001]).

a) Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift weisen herkömmliche Lenksysteme bei Kraftfahrzeugen ein Lenkrad, eine Lenksäule, ein Gelenkwellensystem, ein Lenkgetriebe sowie eine Lenkachse auf (Abs. [0002]). Weiter heißt es, die Gelenkwellensysteme wiesen ein Gelenkwellenrohr und eine darin entlang einer Rohrlängsachse geführte Gelenkwelle auf. Um das Lenkmoment zu übertragen sowie eine relative lineare Verschiebbarkeit von Gelenkwelle und Gelenkwellenrohr zu ermöglichen, seien Wälzkörper in parallel zur Rohrlängsachse in der Gelenkwelle sowie im Gelenkwellenrohr ausgebildeten Nuten linear geführt (Abs. [0003]).

Nachteilig sei an herkömmlichen Gelenkwellensystemen, dass im Falle einer Beschädigung die Wälzlagerkörper aus den Nuten herausfallen und somit für eine Übertragung des Lenkmoments nicht mehr zur Verfügung stehen könnten, so dass das Kraftfahrzeug manövrierunfähig sei (Abs. [0005]).

b) Die in der Patentschrift genannte Aufgabe besteht darin, ein Gelenkwellensystem, ein Lenksystem sowie ein Kraftfahrzeug zu schaffen, die mit einfachen Mitteln sowie kostengünstig eine Übertragung eines Lenkmoments von der Gelenkwelle auf das Gelenkwellenrohr auch bei beschädigter Wälzlagervorrichtung sicherstellen und somit eine Weiterfahrt ermöglichen (Abs. [0006]).

c) Diese Aufgabe soll durch ein Gelenkwellensystem mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 sowie ein Lenksystem und ein Kraftfahrzeug mit den Merkmalen gemäß den nebengeordneten Patentansprüchen gelöst werden. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Patentschrift zeigt eine Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Gelenkwellensystems 1 in einer perspektivischen Explosionsansicht. Darin sind dargestellt: Eine Gelenkwelle 4 mit einem Schaftabschnitt 5 und einer Schaftlängsachse 10, eine Gelenkwellenkupplung 6, ein Gelenkwellenrohr 7 mit einem Rohrabschnitt 8 und einer Rohrlängsachse 11, eine Gelenkwellenrohrkupplung 9, eine Schaftlängsnut 12, eine Rohrlängsnut 13, eine Wälzlagervorrichtung 14 mit Wälzlagerkörpern 15, eine Sicherungsvorrichtung 16 sowie ein erstes Formschlusselement 17 und ein zweites Formschlusselement 18. Patentschrift Figur 1 d) Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere Kenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Lenksystemen für Kraftfahrzeuge verfügt.

e) Die Merkmale des mit Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.

aa) Die (oberbegrifflichen) Merkmale M1.2 bis M1.12 beschreiben aus Sicht des Fachmanns eine herkömmliche längsverschiebliche Gelenkwelle mit integrierter Linearwälzführung, wobei zur Drehmomentübertragung die Wälzkörper in Längsnuten von Schaft und Rohr geführt sind. Der Beschreibung und den Figuren ist kein davon abweichendes Verständnis zu entnehmen.

bb) Nach den kennzeichnenden Merkmalen M1.13 bis M1.19 ist eine Sicherungsvorrichtung vorgesehen. Die Sicherungsvorrichtung hat nach der Beschreibung die Aufgabe, als redundantes Mittel das Lenkmoment von der Gelenkwelle auf das Gelenkwellenrohr zu übertragen, wenn die Wälzlagervorrichtung derart beschädigt ist, dass sie das Lenkmoment nicht mehr von der Gelenkwelle auf das Gelenkwellenrohr übertragen kann (Abs. [0015], [0023], [0025]).

cc) Merkmal M1.13 gibt vor, dass die Sicherungsvorrichtung an dem Schaftabschnitt drehfest angeordnet sein muss. Die Patentschrift versteht in diesem Zusammenhang unter „drehfest“ eine Befestigung, bei der eine Rotation des Schaftabschnitts eine Rotation der Sicherungsvorrichtung bewirkt, die der Rotation des Schaftabschnitts zumindest im Wesentlichen entspricht; beispielsweise kann die Sicherungsvorrichtung mittels einer Pressverbindung oder einer Passfeder-Nut-Verbindung auf dem Schaftabschnitt gehalten sein. Die Verbindung zwischen Schaftabschnitt und Sicherungsvorrichtung soll derart ausgebildet sein, dass das Lenkmoment vom Schaftabschnitt auf die Sicherungsvorrichtung übertragen wird, ohne dass hierdurch eine bleibende relative Verdrehung zwischen Schaftabschnitt und Sicherungsvorrichtung erfolgt (Abs. [0012]).

dd) Die Merkmale M1.14 und M1.15 fordern, dass ein erstes Formschlusselement der Sicherungsvorrichtung in die Rohrlängsnut eingreift. Das Eingreifen soll derart erfolgen, dass bei nicht vorhandener Wälzlagervorrichtung bzw. nicht vorhandenen Wälzlagerkörpern das Lenkmoment über das erste Formschlusselement auf die Rohrlängsnut übertragbar ist (Abs. [0013]).

ee) Nach den Merkmalen M1.16 und M1.17 muss die Sicherungsvorrichtung mindestens ein zweites Formschlusselement aufweisen, das in die mindestens eine Schaftlängsnut eingreift. Das zweite Formschlusselement soll mit dem ersten Formschlusselement derart gekoppelt sein, dass das Lenkmoment von der Gelenkwelle über das erste Formschlusselement und das zweite Formschlusselement auf das Gelenkwellenrohr übertragbar ist (Abs. [0014]).

Das erste Formschlusselement und das zweite Formschlusselement können einteilig ausgebildet sein bzw. zusammen ein Gesamtformschlusselement bilden, wobei dieses Gesamtformschlusselement beispielsweise zapfenförmig, zylinderförmig, kugelförmig oder ähnlich ausgebildet sein kann, und sich im montierten Zustand parallel zur Schaftlängsachse erstreckt. Auch kann dieses Gesamtformschlusselement an einer Haltevorrichtung gehalten oder integral mit dieser ausgebildet sein, so dass Haltevorrichtung und Gesamtformschlusselement zusammen die Sicherungsvorrichtung bilden (Abs. [0014]).

ff) Merkmal M1.18 sieht vor, dass das mindestens eine erste Formschlusselement und/oder das mindestens eine zweite Formschlusselement ein derartiges Untermaß aufweist, dass zur jeweiligen Rohrlängsnut bzw. Schaftlängsnut ein Spiel ausgebildet ist. Laut Beschreibung bedeutet das, dass das mindestens eine erste Formschlusselement und/oder das mindestens eine zweite Formschlusselement seitlich in der Rohrlängsnut bzw. Schaftlängsnut etwas beweglich ist. Somit soll beim Verdrehen von Gelenkwelle und Gelenkwellenrohr bei nicht vorhandener bzw. defekter Wälzlagervorrichtung zumindest eine geringfügige relative Verdrehung von Gelenkwelle und Gelenkwellenrohr möglich sein. Eine derartige relative Verdrehung soll den Vorteil haben, dass sich ein Lenkgefühl mit intakter Wälzlagervorrichtung für den Fahrer spürbar von einem Lenkgefühl mit defekter oder nicht vorhandener Wälzlagervorrichtung unterscheidet, so dass der Fahrer eine defekte Wälzlagervorrichtung sofort spüren und eine Reparatur veranlassen kann (Abs. [0020]).

gg) Das Merkmal M1.19 mit dem Wortlaut „wobei die Sicherungsvorrichtung (16) ein derart nachgiebiges Material aufweist, dass diese beim Übertragen des Lenkmoments die Sicherungsvorrichtung (16) zumindest teilweise deformiert wird“ (Unterstreichung hinzugefügt), enthält eine offensichtliche semantische Unrichtigkeit. Ersichtlich bezieht sich das Wort „diese“ im zweiten Satzteil auf die vorgenannte „Sicherungsvorrichtung (16)“, so dass der Fachmann den Ausdruck „die Sicherungsvorrichtung (16)“ im zweiten Satzteil gedanklich streicht.

Dieses Verständnis des Merkmals M1.19 hat auch die Beschwerdeführerin der Merkmalsgliederung in ihrem Schriftsatz vom 22. August 2024 zugrunde gelegt. Die Beschwerdegegnerin hat diese Merkmalsgliederung nicht bestritten und in ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2024 übernommen.

hh) Merkmal M1.19 legt fest, dass die Sicherungsvorrichtung ein nachgiebiges Material aufweisen muss. Diese Nachgiebigkeit muss es ermöglichen, dass die Sicherungsvorrichtung beim Übertragen des Lenkmoments zumindest teilweise deformiert wird. Aus der Angabe in Absatz [0021] der Beschreibung, dass sich durch diese Maßnahme ein für den Fahrer spürbar unterschiedliches Lenkgefühl bei intakter und defekter Wälzlagervorrichtung bietet, schließt der Fachmann, dass die Deformation nur bei defekter Wälzlagervorrichtung auftreten soll.

Da nach der Patentschrift nur die Sicherungsvorrichtung ein nachgiebiges Material aufweisen soll, geht der Fachmann davon aus, dass die Nachgiebigkeit – zumindest von den lenkmomentübertragenden Teilen – der Sicherungsvorrichtung spürbar höher ist als die Nachgiebigkeit der übrigen Komponenten des Gelenkwellensystems, also des Schaftabschnitts und des Rohrabschnitts sowie der bei intakter Wälzlagervorrichtung zur Drehmomentübertragung vorgesehenen Wälzlagerkörper. Zwar kann nach der Beschreibung das nachgiebige Material beispielsweise ein elastisches Material wie ein Elastomer sein (Abs. [0021]). Jedoch hat dies keinen Eingang in den Patentanspruch 1 gefunden.

Im Ergebnis muss eine anspruchsgemäße Sicherungsvorrichtung – unabhängig von dem verwendeten Material – beim Übertragen eines Lenkmoments bei defekter Wälzlagervorrichtung stärker deformiert werden als eine intakte Wälzlagervorrichtung beim Übertragen des gleichen Lenkmoments.

2. Der Gegenstand des Patents in der Fassung des Hauptantrags ist durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten Fassung beschränkt, mithin in zulässiger Weise geändert.

a) Das mit Hauptantrag verteidigte Patent ist nicht unzulässig erweitert. Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags geht aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 (Merkmale M1.1 bis M1.15), dem ursprünglichen Patentanspruch 2 (Merkmale M1.16 und M1.17), dem ursprünglichen Patentanspruch 7 (Merkmal M1.18) sowie dem ursprünglichen Patentanspruch 8 (Merkmal M1.19) hervor.

Die Patentansprüche 2 bis 7 nach Hauptantrag sind bis auf die angepassten Nummerierungen und Rückbezüge wortgleich mit den ursprünglichen Patentansprüchen 3 bis 6 sowie 9 und 10. b) Der Hauptantrag führt auch nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs. Von der erteilten Fassung unterscheidet sich der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die zusätzliche Aufnahme der Merkmale der erteilten Unteransprüche 6 (Merkmal M1.18) und 7 (Merkmal M1.19). Damit wird auch der Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung eingeschränkt.

Die Unteransprüche 2 bis 5 nach Hauptantrag sind gegenüber der erteilten Fassung unverändert. Die Nebenansprüche 6 und 7 nach Hauptantrag unterscheiden sich von den erteilten Nebenansprüchen 8 und 9 lediglich in ihrer Nummerierung und den angepassten Rückbezügen.

3. Die mit Hauptantrag beanspruchte Erfindung ist ausführbar offenbart. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist so eindeutig gefasst, dass sein Gegenstand hinreichend sicher bestimmbar ist. Außerdem ist die damit beanspruchte Lehre in der Patentschrift so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, wie dies oben zur Auslegung des Patentanspruchs 1 ausgeführt ist. Etwas anderes ist weder von der Einsprechenden geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

4. Der mit Hauptantrag verteidigte Gegenstand ist patentfähig.

a) Das Gelenkwellensystem nach Patentanspruch 1 ist neu.

aa) Die Veröffentlichung KR 10-2012-0104823 A (E1) offenbart nicht alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag. Zum Verständnis der Textteile der E1 wird auf die Maschinenübersetzung E1b zurückgegriffen. Gegenstand der E1 ist ein Gleitgelenk einer Lenkeinrichtung für ein Fahrzeug. Dieses Gleitgelenk soll in der Lage sein, die Lenkstabilität für einen Fahrer zu verbessern, indem ein Leerlauf eines inneren Elements und eines äußeren Elements verhindert wird, wenn eine Gleitbuchse, die die Drehbewegung und die Gleitbewegung zwischen dem inneren Element und dem äußeren Element überträgt, beschädigt oder getrennt wird (E1b Abs. [0001]).

Dieses Gleitgelenk einer Lenkeinrichtung für ein Fahrzeug stellt ein Gelenkwellensystem eines Lenksystems eines Kraftfahrzeugs entsprechend Merkmal M1.1 dar. In der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 der E1 ist eine perspektivische Explosionsdarstellung einer Ausführungsform eines solchen Gleitgelenks gezeigt (Abs. [0023]):

E1 Figur 4 Figur 4 zeigt, dass das Gleitgelenk einer Fahrzeuglenkvorrichtung ein inneres Element 420 mit mehreren äußeren Umfangsnuten 425, die in einer axialen Richtung auf seiner äußeren Umfangsfläche ausgebildet sind, aufweist (Abs. [0024]). Der Fachmann entnimmt der Figur 4, dass das axial äußere Ende des inneren Elements 420 als eine Gelenkkupplung ausgestaltet ist. Das innere Element 420 stellt einen Schaftabschnitt mit einer daran angeordneten Gelenkwellenkupplung entsprechend den Merkmalen M1.2 und M1.3 dar.

Weiter umfasst das Gleitgelenk ein äußeres Element 410 mit einer inneren Umfangsnut 415 in einer axialen Richtung (Abs. [0024]), wobei Figur 4 zeigt, dass das axial äußere Ende des äußeren Elements 410 in Form einer weiteren Gelenkkupplung ausgeführt ist. Das äußere Element 410 fungiert damit als ein Gelenkwellenrohr mit einem Rohrabschnitt und daran angeordneter Gelenkwellenrohrkupplung entsprechend den Merkmalen M1.4 und M1.5. Die in der Figur 4 dargestellte lang-kurz gestrichelte Linie, die der Fachmann als Mittellinie von innerem Element 420 und äußerem Element 410 erkennt, stellt eine Schaftlängsachse und eine Rohrlängsachse entsprechend den Merkmalen M1.6 und M1.7 dar.

Wie aus Figur 4 hervorgeht, erstrecken sich die äußeren Umfangsnuten 425 und die inneren Umfangsnuten 415 entlang der durch die lang-kurz gestrichelte Linie dargestellten Mittellinie von innerem Element 420 und äußerem Element 410 (Abs. [0027]), so dass aus der E1 auch mindestens eine Schaftlängsnut parallel zur Schaftlängsachse und mindestens eine Rohrlängsnut parallel zur Rohrlängsachse entsprechend den Merkmalen M1.8 und M1.10 bekannt sind (die Merkmalsnummerierung M1.9 ist nicht vergeben).

Das innere Element 420 und das äußere Element 410 übertragen eine Drehkraft und können sich zugleich in axialer Richtung ausdehnen und zusammenziehen (Abs. [0026]). Um die Drehung und die Axialbewegung zu unterstützen, ist in dem Gleitgelenk eine Gleitbuchse 430 zwischen dem inneren Element 420 und dem äußeren Element 410 eingesetzt (Abs. [0024]). Die Gleitbuchse 430 enthält Kugeln 435, die die axiale Beweglichkeit erleichtern, während sie ein Drehmoment der Lenkwelle übertragen (Abs. [0028]). Die Gleitbuchse 430 mit den Kugeln 435 stellt eine Wälzlagervorrichtung mit Wälzlagerkörpern entsprechend Merkmal M1.11 dar. Die Kugeln 435 der Gleitbuchse 430 sind in die äußere Umfangsnut 425 des inneren Elements 420 und die innere Umfangsnut 415 des äußeren Elements 410 eingesetzt und mit diesen gekoppelt (Abs. [0029]). Damit geht aus der E1 auch hervor, dass Wälzlagerkörper in die mindestens eine Schaftlängsnut und die mindestens eine Rohrlängsnut zum Übertragen eines Lenkmoments von der Gelenkwelle auf das Gelenkwellenrohr eingreifen, entsprechend Merkmal M1.12. Das Gleitgelenk umfasst weiter ein sogenanntes Drehverhinderungselement 450, das mit einer äußeren Umfangsnut 425 des inneren Elements 420 gekoppelt ist, um ein Leerlaufen des inneren Elements 420 gegenüber dem äußeren Elements 410 zu verhindern, wenn die Gleitbuchse 430 beschädigt ist oder sich gelöst hat (Abs. [0024], [0019]). Das Drehverhinderungselement 450 ist als mindestens eine an dem Schaftabschnitt drehfest angeordnete Sicherungsvorrichtung aufzufassen, entsprechend Merkmal M1.13. Das Drehverhinderungselement 450 kann verschiedene Ausführungsformen haben (Abs. [0035]). Eine mögliche Ausführungsform ist anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 beschrieben.

E1 Figur 5 Das in Figur 5 gezeigte Drehverhinderungselement 450 weist mehrere Stützabschnitte 453 auf, die in einer zylindrischen Form entsprechend der äußeren Umfangsnut 425 und der inneren Umfangsnut 415 ausgebildet sind. Ein zylindrischer Verbindungsabschnitt 455 verbindet die Stützabschnitte 453 (Abs. [0036]). Die Umfangsfläche eines jeden Stützabschnitts 453 ist mit einer äußeren Umfangsnut 425 und einer inneren Umfangsnut 415 gekoppelt, so dass die Umfangsfläche in engem Kontakt mit der äußeren Umfangsnut 425 und der inneren Umfangsnut 415 steht (Abs. [0037]). Die radial äußere Hälfte jedes Stützabschnitts 453, die mit der äußeren Umfangsnut 425 gekoppelt ist, stellt ein erstes Formschlusselement, das zumindest teilweise in die mindestens eine Rohrlängsnut eingreift, entsprechend den Merkmalen M1.14 und M1.15 dar. Die radial innere Hälfte jedes Stützabschnitts 453, die mit der inneren Umfangsnut 415 gekoppelt ist, ist als ein zweites Formschlusselement aufzufassen, das in die mindestens eine Schaftlängsnut eingreift, entsprechend den Merkmalen M1.16 und M1.17. Zwei in der Figur 6 dargestellte Drehverhinderungselemente unterscheiden sich von demjenigen nach Figur 5 lediglich darin, dass die Zahl der Stützabschnitte 453 variiert, und dass der Verbindungsabschnitt 455 nicht als Zylinder, sondern als schmaler Ring ausgebildet ist. Damit gilt für diese Ausführungsform das vorstehend zu Figur 5 Gesagte.

Die Stützabschnitte 453 müssen nicht zwingend, wie in den Figuren 5 und 6 dargestellt, als Vollkörper ausgebildet sein, sondern können auch, wie in der nachstehend wiedergegebenen Figur 7 gezeigt, als in axialer Richtung geschnittene Hohlzylinder ausgeführt sein (Abs. [0042]).

. E1 Figur 7 (a), (b) Die in Figur 7 dargestellten hohlzylindrischen Stützabschnitte 453 weisen einen Längsschlitz 457 auf (Abs. [0043]), wobei der Längsschlitz 457 eine elastische Kraft in der radialen Richtung erzeugt, um die Stützabschnitte 453 in engen Kontakt mit der äußeren Umfangsnut 425 zu bringen (Abs. [0045]).

E1 offenbart das Merkmal M1.18 nicht. Denn in der E1 wird sowohl zur Beschreibung der Figuren 5 und 6, die beide vollzylindrisch ausgestaltete Stützabschnitte 453 zeigen, als auch zur Beschreibung der Figur 7, die längsgeschlitzte hohlzylindrische Stützabschnitte 453 offenbart, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Umfangsfläche der Stützabschnitte 453 in engem Kontakt mit den äußeren Umfangsnuten 425 und den inneren Umfangsnuten 415 stehen (Abs. [0037], [0039] und [0045]). In Abs. [0045] ist dazu weiter erläutert, dass der enge Kontakt dadurch entsteht, dass die mit dem Längsschlitz 457 versehenen Stützabschnitte 453 nach Figur 7 eine elastische Kraft in radialer Richtung ausüben, wobei die Angabe „radial“ sich hier auf die hohlzylindrischen Stützabschnitte 453 bezieht und sich somit bezogen auf Gelenkwelle 420 und Gelenkwellenrohr 410 eine elastische Stützkraft in Umfangsrichtung ergibt. Damit geht aus der E1 nicht hervor, dass die Stützabschnitte 453 zu den jeweiligen Rohrlängsnuten 13 und/oder Schaftlängsnuten 12 ein Spiel ausbilden.

Da Merkmal M1.18 nicht offenbart ist, kann dahinstehen, ob sich Merkmal M1.19 aus der E1 ergibt, ob also der Fachmann der E1 entnehmen würde, dass die hohlzylindrischen und damit elastischen Stützabschnitte 453 der Figur 7 spürbar nachgiebiger auszuführen seien als die übrigen lenkmomentübertragenen Teile des Gelenkwellensystems.

bb) Auch aus der Gebrauchsmusterschrift DE 203 18 654 U1 (E3) gehen nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag hervor. Die E3 betrifft eine Lagervorrichtung für Kraftfahrzeuglenkwellen zur Drehmomentübertragung zwischen einer Innenwelle und einer diese umgebenden Hohlwelle bei gleichzeitiger Verschieblichkeit in Axiallängsrichtung der Innenwelle relativ zur Hohlwelle (Abs. [0001]). Derartige Lagervorrichtungen ermöglichen eine Längenänderung von Kraftfahrzeuglenkwellen innerhalb verstellbarer Lenksäulensysteme (Abs. [0002]). Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der E3 zeigt eine perspektivische Darstellung einer solchen Lagervorrichtung im Zusammenbauzustand von Innenwelle und Außenwelle (Abs. [0014]):

E3 Figur 1 Die in der Figur 1 dargestellte Lagervorrichtung 3 dient zur Drehmomentübertragung zwischen einer Innenwelle 1 und einer diese umgebenden Hohlwelle 2. Die Lagervorrichtung 3 befindet sich im Überlappungsbereich zwischen Innenwelle 1 und Hohlwelle 2 und weist eine Mehrzahl von Wälzkörpern 4 auf, welche in drei über den Umfang der Innenwelle verteilten Lagernuten 5a, 5b, 5c aufgenommen sind. In der Innenkontur der Hohlwelle 2 sind jeweils korrespondierende Lagernuten 6a, 6b und 6c ausgespart. Unter normalen Betriebsbedingungen gewährleisten die in den Lagernuten aufgenommenen Wälzkörper 4 eine Drehmomentübertragung zwischen Hohlwelle 2 und Innenwelle 1, wobei gleichzeitig eine translatorische Relativbewegung in Axiallängsrichtung zwischen Innenwelle 1 und Hohlwelle 2 möglich ist (Abs. [0016]). Diese Fahrzeuglenkwelle wird in der E3 an keiner Stelle als Gelenkwelle beschrieben. Ob der Fachmann eine Gelenkwelle in der Offenbarung der E3 mitliest, und damit sämtliche oberbegrifflichen Merkmale M1.1 bis M1.12, insbesondere auch die Merkmale M1.3 und M1.5, aus der E3 bekannt sind, kann dahingestellt bleiben, weil wie nachstehend ausgeführt, aus der E3 jedenfalls nicht die Merkmale M1.16, M1.17 und M1.19 hervorgehen.

Am Außenumfang der Innenwelle 1 sind drei Nockenvorsprünge 7a, 7b, 7c angeordnet, die über den Umfang symmetrisch zwischen den Lagernuten 5a, 5b, 5c mit den darin angeordneten Wälzkörpern 4 verteilt sind. Diese Nockenvorsprünge greifen in korrespondierende Aufnahmenuten 8a, 8b, 8c an der Innenkontur der Hohlwelle 2 ein (Abs. [0018]).

Der nachstehend wiedergegebenen vergrößerten Schnittdarstellung in der Figur 2 ist zu entnehmen, dass sich zwischen der Oberfläche des jeweiligen Nockenvorsprunges 7 und der Oberfläche der korrespondierenden Aufnahmenut 8 jeweils ein Luftspalt 9 befindet (Abs. [0019]).

E3 Figur 2 Dieser Luftspalt 9 verhindert eine direkte Kontaktierung zwischen den Nockenvorsprüngen 7 und den Aufnahmenuten 8 im normalen Betriebszustand. Für den Fall, dass die Wälzlagerkörper 4 ihre Funktion zur Drehmomentübertragung nicht mehr erfüllen können, findet eine leichte Verdrehung zwischen Innenwelle 1 und Hohlwelle 2 statt, sofern an einer der beiden Wellen ein Drehmomentangriff erfolgt. Die relative Verdrehung zwischen Innenwelle 1 und Hohlwelle 2 führt zu einer Anlage eines Teiles der Oberfläche der Nockenvorsprünge 7a, 7b, 7c an der Oberfläche der korrespondierenden Aufnahmenuten 8a, 8b, 8c, mit dem sich der jeweilige Nockenvorsprung in Überdeckung befindet. Somit ist gewährleistet, dass nach der Relativverdrehung zwischen Innenwelle 1 und Hohlwelle 2 wieder eine Drehmomentübertragung erfolgen kann. Trotz des Ausfalls wichtiger Bauelemente der Lagervorrichtung 3 ist somit eine Drehmomentübertragung noch möglich. Zugleich wird dem Bediener einer Kraftfahrzeuglenksäule, in die diese Lagervorrichtung eingebaut ist, durch das erhöhte Spiel bei der Verdrehbewegung signalisiert, dass ein nicht regulärer Fahrzustand gegeben ist (Abs. [0019]).

Die am Außenumfang der Innenwelle 1 angeordneten drei Nockenvorsprünge 7a, 7b, 7c entsprechen – bis auf den Unterschied, dass sie keine gesonderte Vorrichtung, sondern Bestandteil der Innenwelle sind – einer drehfest an einem Schaftabschnitt angeordneten Sicherungsvorrichtung gemäß dem Merkmal M1.13. Da die drei Nockenvorsprünge 7a, 7b, 7c in korrespondierende Aufnahmenuten 8a, 8b, 8c an der Innenkontur der Hohlwelle 2 eingreifen, fungieren diese als mindestens ein erstes Formschlusselement, entsprechend Merkmal M1.14, das zumindest teilweise in mindestens eine Rohrlängsnut eingreift, entsprechend Merkmal M1.15. Aufgrund des Luftspalts 9 zwischen der Oberfläche des jeweiligen Nockenvorsprunges 7 und der Oberfläche der korrespondierenden Aufnahmenut 8, geht aus der E3 auch hervor, dass die mindestens ein erstes Formschlusselement darstellenden Nockenvorsprünge 7 ein derartiges Untermaß aufweisen, dass zur jeweiligen Rohrlängsnut, also der Aufnahmenut 8 ein Spiel ausgebildet ist, entsprechend einer Alternative nach Merkmal M1.18. Hingegen sind aus der E3 nicht die Merkmale M1.16 und M1.17 bekannt, denn die E3 offenbart lediglich drei Nockenvorsprünge 7a, 7b, 7c, die Bestandteil der Innenwelle 1 sind. Damit geht aus der E3 eine Sicherungsvorrichtung, die mindestens ein zweites Formschlusselement aufweist, das in mindestens eine Schaftlängsnut eingreift, jedenfalls nicht hervor.

Auch offenbart die E3 nicht das Merkmal M1.19. Denn bereits die Figuren 1 und 2 der E3 zeigen, dass die Nockenvorsprünge 7 aus demselben Material wie die Innenwelle 1 bestehen. Da in der Innenwelle 1 auch die Lagernuten 5a, 5b, 5c ausgenommen sind, in denen die Wälzkörper 4 laufen, geht der Fachmann davon aus, dass die Innenwelle 1 und damit auch die Nockenvorsprünge 7 aus Stahl bestehen. Folglich können die Nockenvorsprünge 7 beim Übertragen eines Lenkmoments bei funktionslosen Wälzkörpern 4 nicht stärker deformiert werden als intakte Wälzkugeln 4 beim Übertragen des gleichen Lenkmoments. Somit offenbart die E3 nicht, dass die Nockenvorsprünge 7 aus einem elastischen Material bestehen, das beim Übertragen des Lenkmoments zumindest teilweise deformiert wird, wie dies mit Merkmal M1.19 gefordert ist.

b) Das Gelenkwellensystem nach Patentanspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

aa) Eine fachmännische Zusammenschau der Lehren nach E1 und E3 führt nicht zu einem Gegenstand, wie er im Patentanspruch 1 angegeben ist.

(1) Damit spielt es auch keine Rolle, ob sich für den von dem E1 beziehungsweise E3 ausgehenden Fachmann überhaupt ein Anlass ergibt, die E3 beziehungsweise die E1 hinzuzuziehen. Genauso kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob eine Patentschrift als Beleg für Fachwissen herangezogen werden kann, und ob der Fachmann der Erfinder der patentgemäßen Lehre ist.

(2) Ausgehend von dem Ausführungsbeispiel nach Figur 7 der E1 wird der Fachmann es nicht in Erwägung ziehen, zwischen den mit jeweils einem Längsschlitz 457 versehenen Stützabschnitten 453 und den inneren Umfangsnuten 415 des als Rohrabschnitt fungierenden äußeren Elements 410 einen Luftspalt nach dem Vorbild der E3 vorzusehen.

Wie oben zur Neuheit ausgeführt, wird in der E1 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Ausführungsform nach Figur 7 die längsgeschlitzten hohlzylindrischen Stützabschnitte 453 eine elastische Kraft in radialer Richtung erzeugen, um die Stützabschnitte 453 in engen Kontakt mit der äußeren Umfangsnut 425 zu bringen. In diesem Zusammenhang wird der Fachmann einen Luftspalt zwischen den längsgeschlitzten hohlzylindrischen Stützabschnitte 453 und den äußeren Umfangsnuten 425 nicht vorsehen. Vielmehr wird er in Kenntnis der E1 von dieser Maßnahme abgehalten, denn er sieht die in der E1 explizit genannte spielfreie Anordnung (Abs. [0045]) als besonderen Vorteil und nicht unerheblichen Bestandteil der Lehre der E1 an. Hingegen wäre ein entsprechender Luftspalt gegenläufig zu der Zielsetzung der E1, die Stützabschnitte 453 in engen Kontakt mit der äußeren Umfangsnut 425 zu bringen.

(3) Wenn der Fachmann ausgehend von dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 5 und 6 der E1 zwischen den Stützabschnitten 453 und den inneren Umfangsnuten 415 einen Luftspalt nach dem Vorbild der E3 vorsehen wollte, gelangte er nicht zum Gegenstand nach Patentanspruch 1, denn er erhielte dann eine Vorrichtung, die zwar das Merkmal M1.18, nicht jedoch das Merkmal M1.19 aufweist.

Nach der Beschreibung der E1 muss das Drehverhinderungselement 450 einen Leerlauf des inneren Elements 420 und des äußeren Elements 410 verhindern, wenn die Gleitbuchse 430 beschädigt ist oder sich gelöst hat (E1b, Abs. [0024]). Das Drehverhinderungselement 450 muss diesen Leerlauf bereits während des Versagens der Gleitbuchse 430 unter Last verhindern (E1b, Abs. [0019], [0046]: „According to the present invention, it is possible to improve steering stability to a driver by preventing idling of the inner member and the outer member when the slip bush is damaged or separated at the same time as the slip bush transfers the rotational movement and the sliding motion with the inner member and the outer member.“, Unterstreichung hinzugefügt). Weiter müssen bei dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 5 und 6 die Umfangsflächen der Stützabschnitte 453 einer großen Belastung standhalten, wenn sich das innere Element 420 und das äußere Element 410 drehen (E1b, Abs. [0037]). Damit impliziert die Offenbarung der E1 dem Fachmann, dass die Stützabschnitte 453 beim Übertragen eines Lenkmoments bei funktionsloser Gleitbuchse 430 nicht stärker deformiert werden als die Wälzkugeln 435 einer intakten Gleitbuchse 430 beim Übertragen des gleichen Lenkmoments.

Mithin offenbart das Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 5 und 6 der E1 nicht das Merkmal M1.19. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Fachmann zwischen den Stützabschnitten 453 und der äußeren Umfangsnut 425 nach dem Vorbild der E3 einen Luftspalt vorsieht.

(4) Entgegen der Auffassung der Einsprechenden entsteht ein Gegenstand nach Patentanspruch 1 auch dann nicht, wenn der Fachmann die Nockenvorsprünge 7a, 7b, 7c der Lagervorrichtung nach E3 durch die aus Figur 7 der E1 bekannten, mit Längsschlitz 457 versehenen Stützabschnitte 453 ersetzt.

Denn wie bereits vorstehend aufgezeigt, lehrt die E1 den Vorteil, dass die Längsschlitze 457 eine elastische Kraft in radialer Richtung erzeugen, damit die Stützabschnitte 453 mit der äußeren Umfangsnut 425 in engem Kontakt stehen (Abs. [0045]). Folglich wird der Fachmann, wenn er die Nockenvorsprünge 7a, 7b, 7c bei der Lagervorrichtung nach E3 durch die Stützabschnitte 453 mit den Längsschlitzen 457 nach E1 ersetzt, gemäß der Lehre der E1 einen engen Kontakt – mithin keinen Luftspalt – zwischen den aus der E3 übertragenen Stützabschnitte 453 und den Aufnahmenuten 8a, 8b, 8c der Hohlwelle 2 nach E3 vorsehen. Damit weist eine solche Kombination jedenfalls nicht das Merkmal M1.18 auf.

Deshalb kann auch dahinstehen, ob sich für einen von E3 ausgehenden Fachmann überhaupt in naheliegender Weise ergeben hätte, die Nockenvorsprünge 7a, 7b, 7c der E3 durch die Stützabschnitte 453 der E1 Figur 7 zu ersetzen und damit den Luftspalt, der gerade die Erfindung der E3 ausmacht, zu beseitigen.

bb) Die weiteren im Verfahren befindlichen und im Übrigen in der Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen kommen der Erfindung nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Sie legen die Lehre des Patentanspruchs 1 daher gleichfalls nicht nahe.

c) Die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 5 sowie der Nebenansprüche 6 und 7 werden vom Anspruch 1 getragen, da sie jeweils ein Gelenkwellensystem umfassen, das zumindest die Merkmale des Anspruchs 1 aufweist.

5. Nachdem dem Hauptantrag stattgegeben wurde, erübrigen sich Ausführungen zu den nachgeordneten Hilfsanträgen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Krüger Richter Herbst Weitzel

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen) Verkündet am 30. September 2025 …