Rechtsprechung / BPatG / 17. Senat / 2023

BPatG Beschluss vom 11.07.2023 – 17 W (pat) 8/22

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:110723B17Wpat8.22.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 214 902.7

…

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann, der Richterin Akintche und des Richters Dr. Ing. Harth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 25. August 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung

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„Indirekte Transaktionsvorgänge auf Basis einer Blockchainarchitektur“.

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Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 11. Mai 2022 zurückgewiesen.

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Zur Begründung verweist die Prüfungsstelle auf den Bescheid vom 16. April 2022.

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In diesem Bescheid führt die Prüfungsstelle aus, dass die Patentansprüche, soweit sie eine Erfindung auf Gebieten der Technik und damit die Lösung eines technischen Problems betreffen, auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhten.

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Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde vom 17. Mai 2022 gerichtet, mit der die Anmelderin ihr ursprüngliches Patentbegehren im Hauptantrag weiterverfolgt. Des Weiteren hat sie einen Hilfsantrag eingereicht.

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In der Beschwerdebegründung gibt die Anmelderin an, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag eine ausführbare und kausale Lösung eines technischen Problems darstelle. Weiterhin beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber den von der Prüfungsstelle genannten Druckschriften, da der Fachmann keine Veranlassung hätte die Lehre dieser Druckschriften zu ändern, um den erfindungsgemäßen technischen Lösungsweg zu gehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_8

Im Prüfungsverfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:

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P1: Smart Contracts: The Blockchain Technology That will Replace Lawyers,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_10

An in-depth guide by Block-Geeks (23.06.2017)

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P2: Botjes, E.: Pulling the Blockchain apart (11.08.2017)

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_12

P3: Quentson, A.: Hundreds of Charging Stations for Electric Cars Blockchenized with Ethereum in Germany. Ethereum News (02.05.2017)

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_13

Vom Senat wurden folgende Druckschriften nachbenannt:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_14

P4: WO 2017/080587 A1

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_15

P5: ZF, UBS and innogy Innovation Hub Announce the Jointly Developed Blockchain Car eWallet (05.01.2017)

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_16

Zur mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin, wie angekündigt, nicht erschienen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_17

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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- den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_19

gemäß Hauptantrag mit

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_20

Patentansprüchen 1 bis 9 vom 29.11.2018,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_21

Beschreibung Seiten 1 bis 23 vom Anmeldetag und

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_22

4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7 vom 11.09.2017;

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_23

gemäß Hilfsantrag mit

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_24

Patentansprüchen 1 bis 8 vom 08.07.2022,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_25

Beschreibung und Figuren wie Hauptantrag.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_26

Der geltende Anspruch 1 des Hauptantrags (mit einer Gliederung versehen) lautet:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_27

1. Transaktionsvorrichtung (10) für ein Endgerät (1) eines Halters (2)

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_28

1.1 zum Vorbereiten von Transaktionen zwischen dem Halter (2) und einem Dienstleistungsanbieter (3) in einem auf einer Blockchain (20) basierten Computernetzwerk (21) mit

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_29

1.2 einem Wallet-Programm (41), um für den Halter (2) einen Kundenknoten (23) in dem Computernetzwerk (21) zu erhalten, wenn das Wallet-Programm (41) auf einem Computer (31) ausgeführt wird,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_31

1.3 die Transaktionsvorrichtung (10) ein weiterer Kundenknoten (23) in dem Computernetzwerk (21) ist und ausgeführt ist, eine Nachricht (13) für Knoten (22) des Computernetzwerks (21) bereitzustellen,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_32

1.4 Berechtigungsknoten (24) des Computernetzwerks (21) ausgeführt sind, diese Nachricht (13) mithilfe der Blockchain (20) zu validieren und diese validierte Nachricht (13) an den weiteren Kundenknoten (23) zu übergeben, um die validierte Nachricht (13) dem Halter (2) zur Verfügung zu stellen,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_34

1.5 einer Eingabeschnittstelle (11), die ausgeführt ist, Bedingungen des Dienstleistungsanbieters (3) für eine Dienstleistung (4) und eine Zieladresse (5) dieses Dienstleistungsanbieters (3) zu erhalten,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_36

1.6 einer Ausgabeschnittstelle (12), die ausgeführt ist, die Nachricht (13) für die Knoten (22) des Computernetzwerks (21) bereitzustellen,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_37

wobei die Transaktionsvorrichtung (10) ausgeführt ist,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_38

1.7 zur Berechnung der Transaktionshöhe einen intelligenten Vertrag 25) des Dienstleistungsanbieters (3), der die Bedingungen des Dienstleistungsanbieters (3) für die Dienstleistung (4) enthält und den der Halter (2) über das Wallet-Programm (41) verwaltet, auszuführen,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_40

1.8 das Endgerät (1) einen intelligenten Vertrag (25) aufweist, der die von dem Halter (2) für dieses Endgerät (1) definierten Bedingungen für eine Annahme der Dienstleistung (4) enthält,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_41

1.9 ein Computerprogramm auszuführen, das Softwarecodeabschnitte aufweist,

um

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_42

1.9.1 in Abhängigkeit eines Vergleichs von dem Halter (2) für dieses Endgerät (1) definierten Bedingungen für eine Annahme der Dienstleistung (4) mit den Bedingungen des Dienstleistungsanbieters (3) eine Transaktionshöhe für diese Dienstleistung (4) zu berechnen,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_44

1.9.2 die Nachricht (13) zu erzeugen, die wenigstens die Transaktionshöhe, die Dienstleistung (4) und die Zieladresse (5) des intelligenten Vertrages (25) des Dienstleistungsanbieters (3) beinhaltet,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_46

1.10 einen Geldtransfer zwischen dem Halter (2) und einem Dienstleistungsanbieter (3) vorzubereiten, um ein indirektes Bezahlen zu ermöglichen, bei dem die Bezahlung indirekt über das Endgerät (1) des Halters erfolgt und der Halter zur Bezahlung aufgefordert wird,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_48

1.11 die Transaktion für die Dienstleistung (4) durch den Halter (2) mit dem Wallet-Programm (41) in Abhängigkeit dieser validierten Nachricht (13) und in Abhängigkeit von dem für das Endgerät (1) spezifischen intelligenten Vertrag (25) erfolgt.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_49

Der geltende Anspruch 1 des Hilfsantrags (mit einer Gliederung und gekennzeichneten Unterschieden zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen) lautet:

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_50

1. Transaktionsvorrichtung (10) für ein Endgerät (1) eines Halters (2)

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_51

1.1 zum Vorbereiten von Transaktionen zwischen dem Halter (2) und einem Dienstleistungsanbieter (3) in einem auf einer Blockchain (20) basierten Computernetzwerk (21) mit

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_52

1.2 einem Wallet-Programm (41), um für den Halter (2) einen Kundenknoten (23) in dem Computernetzwerk (21) zu erhalten, wenn das Wallet-Programm (41) auf einem Computer (31) ausgeführt wird,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_54

1.3 die Transaktionsvorrichtung (10) ein weiterer Kundenknoten (23) in dem Computernetzwerk (21) ist und ausgeführt ist, eine Nachricht (13) für Knoten (22) des Computernetzwerks (21) bereitzustellen,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_55

1.4 Berechtigungsknoten (24) des Computernetzwerks (21) ausgeführt sind, diese Nachricht (13) mithilfe der Blockchain (20) zu validieren und diese validierte Nachricht (13) an den weiteren Kundenknoten (23) zu übergeben, um die validierte Nachricht (13) dem Halter (2) zur Verfügung zu stellen,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_57

1.5 einer Eingabeschnittstelle (11), die ausgeführt ist, Bedingungen des Dienstleistungsanbieters (3) für eine Dienstleistung (4) und eine Zieladresse (5) dieses Dienstleistungsanbieters (3) zu erhalten,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_59

1.6 einer Ausgabeschnittstelle (12), die ausgeführt ist, die Nachricht (13) für die Knoten (22) des Computernetzwerks (21) bereitzustellen,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_60

wobei die Transaktionsvorrichtung (10) ausgeführt ist,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_61

1.7 zur Berechnung der Transaktionshöhe einen intelligenten Vertrag 25) des Dienstleistungsanbieters (3), der die Bedingungen des Dienstleistungsanbieters (3) für die Dienstleistung (4) enthält und den der Halter (2) über das Wallet-Programm (41) verwaltet, auszuführen,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_63

1.8 das Endgerät (1) einen intelligenten Vertrag (25) aufweist, der die von dem Halter (2) für dieses Endgerät (1) definierten Bedingungen für eine Annahme der Dienstleistung (4) enthält,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_64

1.9 ein Computerprogramm auszuführen, das Softwarecodeabschnitte aufweist,

um

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_65

1.9.1 in Abhängigkeit eines Vergleichs von dem Halter (2) für dieses Endgerät (1) definierten Bedingungen für eine Annahme der Dienstleistung (4) mit den Bedingungen des Dienstleistungsanbieters (3) eine Transaktionshöhe für diese Dienstleistung (4) zu berechnen,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_67

1.9.2 die Nachricht (13) zu erzeugen, die wenigstens die Transaktionshöhe, die Dienstleistung (4) und die Zieladresse (5) des intelligenten Vertrages (25) des Dienstleistungsanbieters (3) beinhaltet,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_69

1.10 einen Geldtransfer zwischen dem Halter (2) und einem Dienstleistungsanbieter (3) vorzubereiten, um ein indirektes Bezahlen zu ermöglichen, bei dem die Bezahlung indirekt über das Endgerät (1) des Halters erfolgt und der Halter zur Bezahlung aufgefordert wird,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_71

1.11 die Transaktion für die Dienstleistung (4) durch den Halter (2) mit dem Wallet-Programm (41) in Abhängigkeit dieser validierten Nachricht (13) und in Abhängigkeit von dem für das Endgerät (1) spezifischen intelligenten Vertrag (25) erfolgt,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_73

1.12 Hi die Transaktionsvorrichtung (10) eine Kommunikationsschnittstelle (14) aufweist, die ausgeführt ist, Telematik-Daten, Steuergeräte-Daten, Aktor-Daten des Endgeräts (1) und/oder Daten des Dienstleistungsanbieters (3) zu erhalten, um in Abhängigkeit eines Vergleichs von dem Halter (2) für das Endgerät (1) definierten Bedingungen eine Tür, ein Fenster und/oder ein Tankdeckel des Endgeräts (1) von dem Dienstleistungsanbieter öffnen zu lassen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_74

Zu den weiteren Ansprüchen des Hauptantrags und des Hilfsantrags sowie den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_75

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, wobei bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit diejenigen Anweisungen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln nicht bestimmen oder zumindest beeinflussen, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 2011, 125 Wiedergabe topografischer Informationen; BGH GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige; BGH GRUR 2013, 275 – Routenplanung).

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_76

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft eine Transaktionsvorrichtung für ein Endgerät eines Halters zum Vorbereiten von Transaktionen zwischen einem Halter und einem Dienstleistungsanbieter sowie einen intelligenten Vertrag, ein Verfahren für ein Endgerät, ein Computerprogrammprodukt und ein Endgerät (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_77

Ausweislich der Anmeldung sei eine Blockchain als dezentrale Datenbank für die Ausführung von Transaktionen mit digitalen Währungen bekannt. Derartige Transaktionen beträfen den Austausch von Waren oder Daten. Digitale Währungen seien digitale Zahlungsmittel wie bspw. eine Kryptowährung. Des Weiteren seien intelligente Verträge bekannt, die in Gestalt eines Computerprogramms Verträge abbilden, überprüfen und/oder die Verhandlung und/oder die Abwicklung eines Vertrages technisch unterstützen (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0002]-[0014]).

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_78

Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein verbessertes Gesamtsystem zum Vorbereiten und Ausführen von Transaktionen mittels einer Blockchain, insbesondere ein derartiges Gesamtsystem integriert in der Mobilität dienenden Maschinen, bereitzustellen. Insbesondere soll das Gesamtsystem ein automatisches Ausführen und Annehmen von intelligenten Verträgen ermöglichen (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0015]).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_79

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag eine „erste“ Transaktionsvorrichtung für ein Endgerät eines Halters vor (Merkmal 1.. Das Endgerät kann bspw. ein Fahrzeug oder ein Fahrzeug einer Fahrzeugflotte des Halters sein. Der Halter ist der Besitzer, d.h. eine Person (vgl. Offenlegungsschrift, Fig.1, Absätze [0020], [0071]). Die Transaktionsvorrichtung empfängt bzw. sendet Daten und verarbeitet diese (vgl. Offenlegungsschrift, Fig.1, Absätze [0018], [0019], [0073]).

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_80

Die Transaktionsvorrichtung bereitet Transaktionen zwischen dem Halter und einem Dienstleistungsanbieter („zweite Transaktionsvorrichtung“), wie bspw. einen Ladevorgang für ein E-Auto, vor. Hierfür wird ein Netzwerk, welches auf einer Blockchain basiert, verwendet. Eine Blockchain ist nichts anderes als eine dezentrale Datenbank (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0004], [0075]) – Merkmal 1.1.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_81

Weiter ist ein Wallet-Programm in der Transaktionsvorrichtung vorgesehen. Das Wallet-Programm entspricht einer digitalen Geldbörse, welches die Bezahlung in einer digitalen Währung ermöglicht (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0057]) – Merkmal 1.2.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_82

Die Transaktionsvorrichtung ist ein Kundenknoten, d.h. ein mit dem Netzwerk verbundener Rechner, der eine Nachricht an weitere Rechner im Netz sendet (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0018], [0075]) – Merkmal 1.3. Die Transaktionsvorrichtung könnte bspw. auch ein Mobiltelefon sein (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0039]).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_83

Die gesendete Nachricht wird von einem Berechtigungsknoten d.h. von einem weiteren Rechner geprüft und die geprüfte Nachricht wird dem Halter zur Verfügung gestellt (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0014], [0075]) – Merkmal 1.4.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_84

Die Transaktionsvorrichtung weist eine Eingabe- und eine Ausgabeschnittstelle auf. Damit werden Bedingungen und Daten des Dienstleisters empfangen sowie Nachrichten an andere Knoten ausgegeben (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0018]). Auf Basis der empfangenen Daten führt die Transaktionsvorrichtung einen intelligenten Vertrag, d.h. einen elektronischen Vertrag, aus. Dieser enthält die Bedingungen des Dienstleistungsanbieters und die Vorgaben des Halters (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0010], [0080]) – Merkmale 1.5, 1.6, 1.7 und 1.8.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_85

Mit einem Programm werden die Bedingungen des Vertrags überprüft, eine Nachricht erzeugt, der Geldtransfer vorbereitet und der Halter zur Zahlung aufgefordert (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0083]) – Merkmale 1.9, 1.9.1, 1.9.2 und 1.10.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_86

Schließlich erfolgt die Bezahlung der Dienstleistung durch den Halter mittels der elektronischen Geldbörse (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0083]) – Merkmal 1.11.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_87

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag weist zusätzlich zu Anspruch 1 nach Hauptantrag die Ergänzung auf, wonach die Schnittstelle der Transaktionsvorrichtung Telematik-Daten, Steuergeräte-Daten, Aktor-Daten des Endgeräts und/oder Daten des Dienstleistungsanbieters erhalten kann. Liegt eine entsprechende Berechtigung vor, kann von dem Dienstleistungsanbieter eine Tür, ein Fenster und/oder ein Tankdeckel des Endgeräts geöffnet werden (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0040]) – Merkmal 1.12 Hi.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_88

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, intelligente Verträge auf Basis einer Blockchain zu implementieren, sieht der Senat einen Informatiker mit Hochschulabschluss an, der über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Smart-Contracts verfügt.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_89

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_90

2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_91

Die P4 beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Transportieren eines Objekts (Titel). Die mobile Transporteinheit ist ein Fahrzeug, bspw. ein Auto (S.4, Z.1-6) und somit ein Endgerät im Sinne des Anspruchs. Die Transporteinheit wird von einem „transport broker“ gesteuert (S.4 Z.9-10, S.21, Z.22-23, Fig.2 „206“). Der „transport broker“ ist ein Knoten in einem „peer to peer“ Netzwerk, d.h. in einer Blockchain (S.23 Z.9-16, Fig.2 „216“) und somit eine erste Transaktionsvorrichtung für das Erstellen von smart contracts (S.28 Z.9-10). Die Zuordnung des Endgeräts, d.h. des Fahrzeugs zu einer Firma oder einer Einzelperson ist für den Fachmann platt selbstverständlich. Somit ist Merkmal 1. für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift zu entnehmen.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_92

Weiterhin ist die Vorbereitung einer Transaktion (eines Vertrags) zwischen der ersten Transaktionsvorrichtung und damit dem Halter und einer weiteren Einheit (zweite Transaktionsvorrichtung) unter Verwendung einer Blockchain gezeigt (S.3, Z.8-20, S.13 Z.6 – S.14, Z.15, S.28, Z.1-7) Der Senat übersieht dabei nicht, dass die Rollen des Dienstleistungsnehmers und des Dienstleistungsanbieters im Gegensatz zur Darstellung im Anspruch in der P4 getauscht sind. Für die technische Ausgestaltung ist es jedoch unerheblich, welche Rolle den Teilnehmern (Entitäten) zugedacht ist, da dies auf das Aushandeln des intelligenten Vertrags keinerlei Auswirkungen hat. Der Unterschied ist demnach nicht zu berücksichtigen (s. oben, BGH-Rechtsprechung). Der technische, zu berücksichtigende Teil des Merkmals 1.1 ist demnach in der Druckschrift gezeigt.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_93

Die elektronische Zahlung über die Blockchain in einer Krypto-Währung ist ebenso beschrieben (S.9, Z.13-17, S.16, Z.27-31). Hierfür wird in dem Netzwerk, d.h. in der Blockchain, ein Kundenknoten für die erste Transaktionsvorrichtung und damit für den Halter erzeugt (Peer to Peer – S.13, Z.6-7, S.26, Z.1-16, Fig.2, Fig.3). Der Transfer des vereinbarten Betrags in Form einer Kryptowährung zwischen den Transaktionsvorrichtungen ist ebenfalls gezeigt (S.36 Z.27 – S.37 Z.3). Dabei ist dem Fachmann die Verwendung einer elektronischen Geldbörse für die Bezahlung mittels Kryptowährung hinlänglich bekannt. Somit ist auch das Merkmal 1.2 gezeigt.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_94

Weiter ist zu entnehmen, dass der Knoten der ersten Transaktionsvorrichtung über Schnittstellen mit anderen Knoten verbunden ist (Fig.2). Über diese Schnittstellen werden Nachrichten ausgetauscht (S.26, Z.9-16, S.28, Z.1-3, S.28, Z.21-23, S.13, Z.6-16). Das Prüfen einer Nachricht in einer Blockchain ist dem Fachmann vertraut und darüber hinaus auch in der Druckschrift gezeigt (S.31, Z.15-19). Damit sind auch die Merkmale 1.3 und 1.4 zu entnehmen.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_95

Das Empfangen und Senden von Nachrichten über die Schnittstellen geht, wie oben bereits angegeben, ebenfalls aus der Druckschrift hervor (S.26, Z.9-25, S.28, Z.1-3, S.28, Z.21-23, S.13, Z.6-16, S.26, Z.9-25, S.27, Z.26-30). Auch ist die Identifizierung des Vertragspartners beschrieben (S.6, Z.15-18) Die Merkmale 1.5 und 1.6 sind somit aus der Druckschrift zu entnehmen.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_96

Eine Verifizierung des Vertrags anhand der vorgegebenen Kriterien sowie die anschließende Bezahlung mittels Kryptowährung, welche durch die Teilnehmer überprüft wird, geht ebenso aus der Druckschrift hervor (S.29, Z.13-18 – Merkmal 1.7).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_97

Auch ist ein Abschluss eines intelligenten Vertrages auf Basis von vorgegebenen Kriterien zu entnehmen (S.27, Z.26 – S.28, Z.19). Diese Kriterien sowie der Vertrag werden den Einheiten zur Verfügung gestellt (S.26, Z.9-16, S.13, Z.6-16, S.29, Z.13-18). Somit sind auch die Merkmale 1.8 bis 1.9.2 zu entnehmen.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_98

Schließlich ist die Bezahlung mittels Krypto-Währung (S.9, Z.13-17, S.16, Z.27-31) und die Überprüfung und Annahme des Vertrags durch die Einheiten (S.31, Z.15-19, S.27, Z.26 – S.28, Z.19, S.26, Z.9-16, S.13, Z.6-16, S.29, Z.13-18) gezeigt. Damit sind auch die Merkmale 1.10 und 1.11 gezeigt.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_99

Nach alledem beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_100

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_101

Er unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch Merkmal 1.12 Hi, welches direkt nach Merkmal 1.11 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag folgt. Das Merkmal lautet:

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_102

1.12 Hi die Transaktionsvorrichtung (10) eine Kommunikationsschnittstelle (14) aufweist, die ausgeführt ist, Telematik-Daten, Steuergeräte-Daten, Aktor-Daten des Endgeräts (1) und/oder Daten des Dienstleistungsanbieters (3) zu erhalten, um in Abhängigkeit eines Vergleichs von dem Halter (2) für das Endgerät (1) definierten Bedingungen eine Tür, ein Fenster und/oder ein[en] Tankdeckel des Endgeräts (1) von dem Dienstleistungsanbieter öffnen zu lassen.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_103

Aus der P4 ist die Abfrage von Werten durch Sensoren und deren Übertragung zu entnehmen (S.23, Z.1-4). Weiterhin ist auch die Steuerung mechanischer Elemente des Endgeräts gezeigt (S.10, Z.10-21). Sonach ist auch das Merkmal 1.12 Hi gezeigt.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_104

Damit beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-07-11/17-w-pat-8-22#rd_105

3. Mit dem jeweiligen Anspruch 1 des Hauptantrags sowie des Hilfsantrags fällt der jeweilige gesamte Antrag, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 57 – Datengenerator; BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).