Rechtsprechung / BPatG / 8. Senat / 2021

BPatG Beschluss vom 23.11.2021 – 8 W (pat) 4/21

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:231121B8Wpat4.21.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 23.11.2021 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 027 376 …

ECLI:DE:BPatG:2021:231121B8Wpat4.21.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Das Patent 10 2008 027 376 der Beschwerdeführerin mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von Gütern, insbesondere von Arzneimittelverpackungen und Verfahren zum Betrieb einer solchen Vorrichtung“ ist am 9. Juni 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und seine Erteilung ist am 2. Februar 2017 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Beschwerdegegnerin am 20. Oktober 2017 Einspruch erhoben. Zur Begründung hat die Einsprechende und Beschwerdegegnerin unter anderem fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht und dabei unter anderem auf die folgenden Druckschriften verwiesen:

D1: DE 10 2004 013 353 A1 (Prüfungsverfahren) D7: JP 2007- 168 968 A D7a: Abstract der D7 D7b: Computerübersetzung der D7 Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgehe, darüber hinaus nicht neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Streitpatent mit in der Anhörung vom 21. März 2019 verkündetem Beschluss widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 und 2 jeweils unzulässig erweitert worden seien und der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei.

Gegen diesen ihr am 4. April 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2019. Sie ist der Auffassung, die Gegenstände der Patentansprüche 1, 17 und 18 in der erteilten Fassung seien patentfähig, wenigstens jedoch die Gegenstände der Patentansprüche 1, 16 und 17 nach einem der Hilfsanträge 1 oder 2 bzw. die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 14 nach Hilfsantrag 3 bzw. die Gegenstände der Patentansprüche 1, 16 und 17 nach Hilfsantrag 4 oder der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5. Sie trägt vor, für den Fachmann habe keine Veranlassung bestanden, die aus der Druckschrift D7 bekannte Reinigungsvorrichtung bei der aus der Druckschrift D1 bekannten Vorrichtung zu implementieren. Doch auch gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften D1 und D7 beruhten die beanspruchten Patentgegenstände auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge, den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. März 2019 aufzuheben und das Patent 10 2008 027 376 aufrechtzuerhalten; hilfsweise das Patent 10 2008 027 376 mit den Ansprüchen 1 bis 24 gemäß Hilfsantrag 1 vom 18. Juni 2018, hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 24 gemäß Hilfsantrag 2 vom 18. Juni 2018, hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 3 vom 7. Oktober 2021, hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 24 gemäß Hilfsantrag 4 vom 23. November 2021, hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 5 vom 23. November 2021 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, weder der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung, noch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 5 beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

1.1 1.2 Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von Gütern (6), insbesondere von Arzneimittelpackungen, 1.3 mit mindestens einem Bereitstellungsplatz, auf dem die Güter bereitgestellt werden, 1.4 mit mindestens einem Regal (2) mit Lagerplätzen (4) zur Lagerung der Güter 1.5 und mit mindestens einem Regalbediengerät (8) zum Anfahren des Bereitstellungsplatzes und der Lagerplätze, 1.6 wobei das Regalbediengerät (8) mindestens eine Aufnahmevorrichtung zur Aufnahme eines oder mehrere der Güter aufweist, gekennzeichnet durch 1.7 eine durch eine Steuerung automatisierte Reinigung oder Vorbereitung zur Reinigung des Lagers, der Güter oder der Kommissioniervorrichtung (1) mittels des Regalbediengeräts (8).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Hauptantrag durch die zusätzlichen Merkmale 1.8 und 1.9:

1.8 wobei die Aufnahmevorrichtung als Greifvorrichtung zum Klemmgreifen der Güter ausgebildet ist 1.9 und eine Reinigungsvorrichtung Reinigungsmittel (10) umfasst, die von der Greifvorrichtung fixiert werden. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem Hilfsantrag 1 durch die nachfolgend kenntlich gemachten Änderungen im Merkmal 1.7‘, nämlich die Streichung der Alternativen: „der Güter oder der Kommisioniervorrichtung (1)“ aus Merkmal 1.7 und durch die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale 1.8 und 1.9, die den Merkmalen 1.8 und 1.9 des Hilfsantrags 1 entsprechen. Die Merkmale 1.7‘- 1.9 des Hilfsantrags 2 lauten demnach:

1.7‘ eine Steuerung automatisierte Reinigung oder Vorbereitung zur Reinigung des Lagers, der Güter oder der Kommissioniervorrichtung (1) mittels des Regalbediengeräts (8), 1.8 wobei die Aufnahmevorrichtung als Greifvorrichtung zum Klemmgreifen der Güter ausgebildet ist 1.9 und eine Reinigungsvorrichtung Reinigungsmittel (10) umfasst, die von der Greifvorrichtung fixiert werden.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die nachfolgend gegenüber den Merkmalen 1.2 und 1.7 kenntlich gemachten Änderungen in den Merkmalen 1.2‘ und 1.7‘‘ und die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale 1.8, 1.9‘ und 1.10 bis 1.12. Das Merkmal 1.9‘ unterscheidet sich von dem Merkmal 1.9 der Hilfsanträge 1 und 2 durch den vorangestellten bestimmten Artikel „die“ vor das Wort Reinigungsvorrichtung anstelle des unbestimmten Artikels „eine“. Demnach lautet der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 mit Kenntlichmachung der Änderungen gegenüber dem Hauptantrag:

1.1 Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von Gütern (6), 1.2‘ insbesondere nämlich von Arzneimittelpackungen, 1.3 mit mindestens einem Bereitstellungsplatz, auf dem die Güter bereitgestellt werden, 1.4 mit mindestens einem Regal (2) mit Lagerplätzen (4) zur Lagerung der Güter 1.5 und mit mindestens einem Regalbediengerät (8) zum Anfahren des Bereitstellungsplatzes und der Lagerplätze, 1.6 wobei das Regalbediengerät (8) mindestens eine Aufnahmevorrichtung zur Aufnahme eines oder mehrere der Güter aufweist, gekennzeichnet durch 1.7‘‘ eine durch eine Steuerung automatisierte Reinigung oder Vorbereitung zur Reinigung des Lagers, der Güter oder der Kommissioniervorrichtung (1) mittels des Regalbediengeräts (8), 1.8 wobei die Aufnahmevorrichtung als Greifvorrichtung zum Klemmgreifen der Güter ausgebildet ist, 1.9‘ und die Reinigungsvorrichtung Reinigungsmittel (10) umfasst, die von der Greifvorrichtung fixiert werden, 1.10 wobei das Reinigungsmittel (10) an einer beliebigen oder definierten Position abgelegt wird, 1.11 wobei diese Position in der Steuerung gespeichert wird, 1.12 und das Reinigungsmittel (10) beim Einlagern wie ein Medikament gescannt und eingelagert und dabei mit der Information gespeichert wird, dass es sich um ein Reinigungsmittel handelt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 setzt sich zusammen aus den vorherigen Merkmalen 1.1, 1.2‘, 1.3 bis 1.5, 1,8, 1.9, einem gegenüber dem Merkmal 1.6 geänderten Merkmal 1.6‘ bei dem ein „r“ bei dem Wort „mehrere“ hinzugefügt wurde und einem geänderten Merkmal 1.7‘‘‘ bei welchem nunmehr auf die Reinigung des Lagers als eine der „oder“-Varianten abgestellt wird. Demnach lautet der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 mit Kenntlichmachung der Änderungen gegenüber dem Hauptantrag:

1.1 Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von Gütern (6), 1.2‘ insbesondere nämlich von Arzneimittelpackungen, 1.3 mit mindestens einem Bereitstellungsplatz, auf dem die Güter bereitgestellt werden, 1.4 mit mindestens einem Regal (2) mit Lagerplätzen (4) zur Lagerung der Güter 1.5 und mit mindestens einem Regalbediengerät (8) zum Anfahren des Bereitstellungsplatzes und der Lagerplätze, 1.6‘ wobei das Regalbediengerät (8) mindestens eine Aufnahmevorrichtung zur Aufnahme eines oder mehrerer der Güter aufweist, gekennzeichnet durch 1.7‘‘‘ eine durch eine Steuerung automatisierte Reinigung oder Vorbereitung zur Reinigung des Lagers, der Güter oder der Kommissioniervorrichtung (1) mittels des Regalbediengeräts (8), 1.8 wobei die Aufnahmevorrichtung als Greifvorrichtung zum Klemmgreifen der Güter ausgebildet ist, 1.9 und eine Reinigungsvorrichtung Reinigungsmittel (10) umfasst, die von der Greifvorrichtung fixiert werden.

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 setzt sich zusammen aus den Merkmalen des Hilfsantrags 4 und aus den bereits im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 enthaltenen Merkmalen 1.10, 1.11 und 1.12. Wegen des Wortlauts der Nebenansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4 sowie der jeweiligen Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingereicht worden und somit zulässig. In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet. Sie führt nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und damit zum Widerruf des Patents. Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] eine Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von Gütern, insbesondere von Arzneimittelverpackungen sowie ein Verfahren zum Betrieb einer solchen Vorrichtung sowie eine Reinigungsvorrichtung zur Reinigung der Lagerplätze und/oder Lagergüter.

In dem Streitpatent wird in Absatz [0002] ausgeführt, dass aus der Patentschrift DE 10 2004 013 353 eine Vorrichtung gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt sei, die insbesondere zur automatischen unsortierten Lagerung von kleinteiligen, quaderförmigen Packungen wie Arzneimittelpackungen vorgesehen sei. Die Vorrichtung weise eine bereitstellende Aufgabestation in der Form eines Endlosförderers auf, der außerhalb des Lagers verlaufe und die einzulagernden Gegenstände von dieser Aufgabestation mittels einer Transfereinheit in den Arbeitsbereich mindestens eines Regalbediengerätes führe und auf Tablaren platziert sei, die einen Puffer bilden.

Gemäß Absatz [0004] des Streitpatents liegt ein Problem darin, dass die Lager im Laufe der Zeit durch Staub, der sich in der Umgebungsluft oder auf den einzulagernden Gütern befindet, sowie durch Mikroabrieb an den Gütern verschmutzen. Nach Absatz [0005] des Streitpatents erfolgt eine Reinigung bei bekannten Kommissioniervorrichtungen auf manuelle Weise, wobei die Vorrichtung aus Sicherheitsgründen zumindest teilweise stillgelegt werden muss, um eine Gefährdung der Reinigungspersonen durch die automatisierte Vorrichtung auszuschließen. Da viele solcher Vorrichtungen mit Hochregallagern versehen seien, benötigten die Reinigungspersonen zudem häufig Leitern oder Bühnen, um auch die oberen Regelböden erreichen zu können. Ab einer gewissen Höhe müssten Absturzsicherungen von den Reinigungspersonen getragen werden. Die Reinigung von solchen Kommissioniervorrichtungen sei daher mit einem erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden.

Die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe besteht gemäß Absatz [0008] darin, eine gattungsgemäße Vorrichtung so weiterzuentwickeln, dass diese wirtschaftlicher betrieben werden kann. Die Aufgabe wird nach Absatz [0009] des Streitpatents durch den Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 1 und 19 gelöst. Gemäß Absatz [0010] sieht der Kern der Erfindung vor, bei einer gattungsgemäßen Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von Gütern, insbesondere von Arzneimittelpackungen, die mindestens einen Bereitstellungsplatz, auf dem die Güter bereitgestellt werden, mindestens ein Regal mit Lagerplätzen zur Lagerung der Güter und mindestens ein Regalbediengerät zum Anfahren des Bereitstellungsplatzes und der Lagerplätze aufweist, wobei das Regalbediengerät mindestens eine Aufnahmevorrichtung zur Aufnahme eines oder mehrerer der Güter umfasst, eine durch eine Steuerung automatisierte Reinigungsvorrichtung zur Reinigung der Vorrichtung und insbesondere des Regals und/oder der Güter vorzusehen. Bei einer entsprechenden Ausgestaltung könne mittels der erfindungsgemäß vorgesehenen automatisierten Reinigungsvorrichtung eine Reinigung der Güter des Lagers und gegebenenfalls der Lagervorrichtung erfolgen, ohne dass eine zumindest teilweise Stilllegung der Vorrichtung erforderlich sei. Da zudem keine manuelle Reinigung der Vorrichtung mehr erfolgen müsse, könne eine solche erfindungsgemäße Kommissioniervorrichtung wirtschaftlicher betrieben werden.

Der zuständige Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von automatischen Lagersystemen. Einige der Merkmale bedürfen einer Erläuterung. Das Merkmal 1.7 betrifft eine durch eine Steuerung automatisierte Reinigung oder Vorbereitung zur Reinigung des Lagers, der Güter oder der Kommissioniervorrichtung mittels des Regalbediengeräts. Aufgrund der zweifachen oder-Formulierung umfasst dieses Merkmal sechs Alternativen. Demnach kann entweder mittels des Regalbediengeräts eine durch die Steuerung automatisierte Reinigung des Lagers oder der Güter oder der Kommissioniervorrichtung erfolgen. Oder es kann mittels des Regalbediengeräts eine durch die Steuerung automatisierte Vorbereitung zur Reinigung des Lagers oder der Güter oder der Kommissioniervorrichtung erfolgen.

Das Merkmal 1.7‘‘ des Hilfsantrags 3 betrifft eine durch eine Steuerung automatisierte Vorbereitung zur Reinigung des Lagers, der Güter oder der Kommissioniervorrichtung mittels des Regalbediengeräts. Daher umfasst dieses Merkmal drei Alternativen. Demnach kann mittels des Regalbediengeräts eine durch die Steuerung automatisierte Vorbereitung zur Reinigung des Lagers oder der Güter oder der Kommissioniervorrichtung erfolgen.

Alle Varianten des Merkmals 1.7, nämlich die Merkmale 1.7, 1.7‘, 1.7‘‘ und 1.7‘‘‘ enthalten jeweils die Formulierung „mittels des Regalbediengeräts“. Mit dieser Formulierung wird präzisierend und beschränkend festgelegt, dass mit der Steuerung jeweils Vorgänge automatisiert werden sollen, bei denen das Regalbediengerät aktiv oder passiv an der Vorbereitung zur Reinigung (Merkmale 1.7, 1.7‘ und 1.7‘‘) bzw. an der Reinigung selbst (Merkmal 1.7‘‘‘) beteiligt ist. Welche Vorgänge das Regalbediengerät hierzu durchführt (aktiv) oder welche Vorgänge mit dem Regalbediengerät durchgeführt werden (passiv), wird damit jedoch nicht festgelegt.

Über die Aufnahmevorrichtung, die gemäß Merkmal 1.6 ein Bestandteil des Regalbediengeräts ist und die gemäß Merkmal 1.8 als Greifvorrichtung zum Klemmgreifen ausgebildet sein soll, wobei von der Greifvorrichtung gemäß Merkmal 1.9 bzw. 1.9‘ zumindest Reinigungsmittel fixiert werden, fungiert das Regalbediengerät zumindest mittelbar als Reinigungsvorrichtung, unabhängig von der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob es sich bei der mit dem Merkmal 1.9 bzw. 1.9‘ beanspruchten Reinigungsvorrichtung entsprechend dem Absatz [0014] der Streitpatentschrift um eine separate Reinigungsvorrichtung handelt, welche von dem (Regalbedien-)gerät einem freien Lagerplatz zugeführt wird, oder ob die Reinigungsvorrichtung aus Greifer und Reinigungsmittel besteht und somit Bestandteil des Regalbediengeräts ist. Dabei unterscheiden sich die Merkmale 1.9 bzw. 1.9‘ lediglich in dem vorangestellten unbestimmten bzw. bestimmten Artikel für „eine“ bzw. „die“ beanspruchte Reinigungsvorrichtung. Nachdem die Reinigungsvorrichtung gemäß Merkmal 1.9 bzw. 1.9‘ auch Reinigungsmittel umfassen soll, wird damit festgelegt, dass die Reinigungsvorrichtung als eine Einheit anzusehen ist, die wenigstens ein weiteres Bauteil, nämlich das Reinigungsmittel enthält. Zwar werden in der Beschreibung der Patentschrift als Beispiel für ein solches Reinigungsmittel ein elektrostatisches Staubtuch gemäß Absatz [0015], ein Schwamm oder ein nicht näher beschriebener Reinigungsblock gemäß Absatz [0032] angegeben, die im Merkmal 1.9 bzw. 1.9‘ beanspruchte Bezeichnung Reinigungsmittel ist jedoch weder auf diese Beispiele beschränkt, noch wird damit angegeben, auf welche Art und Weise der Reinigungsvorgang durchgeführt wird. Ob die Reinigungsvorrichtung oder die Reinigungsmittel weitere Bauteile aufweisen, mit denen Reinigungsbewegungen oder anderweitige, für den Reinigungsvorgang gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden, bleibt demnach offen. Jedenfalls ist das Merkmal 1.9 bzw. 1.9‘ nicht, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, in der Weise beschränkend auszulegen, dass ein Reinigungsvorgang nur in der Weise erfolgen könne, dass Reinigungsbewegungen zwingend von dem Regalbediengerät durchgeführt werden müssten.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob Anspruch 1 der Haupt- und Hilfsanträge durch die Aufnahme der Formulierung „mittels des Regalbediengeräts (8)“ in den kennzeichnenden Teil des Anspruchs jeweils unzulässig geändert wurde, weil weder der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, noch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach einem der Hilfsanträge 1 bis 5 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und die Beschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

2.1. Nachdem die Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 und 2 vom Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 umfasst werden und letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 nicht patentfähig.

Aus der Druckschrift D1, aus welcher der Oberbegriff des Anspruchs 1 gebildet wurde, ist eine Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von Gütern bekannt (hier Merkmal 1.1, vergleiche dort Absatz [0016]). Die Waren können Arzneimittelpackungen (hier Merkmal 1.2‘, vergleiche dort Anspruch 1) sein. Die in Fig. 1 gezeigte Zwischenablage 4 dient der Bereitstellung der Waren, wie aus den Absätzen [0016] bis [0018] hervorgeht, und offenbart somit einen Bereitstellungsplatz, auf dem die Güter bereitgestellt werden (hier Merkmal 1.3). Weiter wird dort ein Regal 6 mit vorbestimmten Plätzen auf einem von mehreren Regalböden beschrieben (hier Merkmal 1.4, vergleiche dort Absatz [0017]). Ein Regalbediengerät 7 zum Anfahren des Bereitstellungsplatzes und der Lagerplätze (hier Merkmal 1.5) ist ebenfalls in Absatz [0017] beschrieben. Das in der Druckschrift beschriebene Regalbediengerät weist einen Backengreifer 40 mit einer Aufnahmevorrichtung zur Aufnahme eines oder mehrerer Güter (hier Merkmal 1.6) auf. Darüber hinaus ist auch das Merkmal 1.8 aus der Druckschrift D1 bekannt, nachdem die Aufnahmevorrichtung (Backengreifer) als Greifvorrichtung zum Klemmgreifen der Güter ausgebildet ist. Dagegen sind die die automatisierte Reinigung betreffenden Merkmale 1.7‘‘, 1.9 bis 1.12 aus der D1 nicht bekannt. Dem Fachmann ist aus seiner Berufserfahrung bekannt, dass Lagervorrichtungen im täglichen Betrieb verschmutzen und deshalb regelmäßig gereinigt werden müssen.

Dass bei der Lagerung von Medikamenten besondere Hygienebedingungen einzuhalten sind, ist für ihn selbstverständlich. Da die D1 offenlässt, wie die Reinigung erfolgt, ist der Fachmann veranlasst, im Stand der Technik nach Lösungen zur Reinigung des aus der D1 bekannten Lagers zu suchen, wobei er sein Augenmerk besonders auch auf die Wirtschaftlichkeit der Reinigung richtet. Hierbei zieht er die aus der D7/D7b bekannte Lösung schon deshalb heran, weil sich diese Druckschrift (Beschreibung Absätze [0007], [0002] der D7b) auch mit der Reinigung eines Lagers befasst, das ebenfalls ein Regalbediengerät und eine Greifvorrichtung aufweist. Dass die Vorrichtung aus der D7/D7b vermeintlich groß und massiv ausgebildet ist, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, hindert den Fachmann nach Auffassung des Senats ebenso wenig daran, eine solche Vorrichtung bei einem aus der D1 bekannten Lagersystem einzusetzen, wie die unterschiedlich ausgebildeten Greifer beider Systeme. Vielmehr passt der Fachmann die Größe wie auch die Geometrie einer zu verwendenden Reinigungsvorrichtung in selbstverständlicher Weise stets an die gegebenen Platzverhältnisse und die zu reinigenden Flächen bzw. Gegenstände an, zumal eine größenmäßige Beschränkung des Lagers patentgemäß nicht beansprucht wird. Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass auch die Beschränkung der ein- und auszulagernden Güter auf Arzneimittelpackungen weder die Größe dieser Güter noch den von ihnen zur Lagerung benötigten Raum begrenzen, da es auch sehr große und voluminöse Arzneimittelpackungen gibt. Bezüglich der Greifer sind für den Fachmann der aus der D1 bekannte Backengreifer und ein Greifer vom Gabeltyp, wie er aus der D7/D7b bekannt ist, gängige Austauschmittel, die er je nach Bedarf in Erwägung zieht und die er ohne konstruktiv tätig werden zu müssen auf entsprechende Regalbediengeräte übertragen kann, zumal in der D7/D7b (Beschreibung D7b Absatz [0053]) der Hinweis enthalten ist, dass die aus der D7/D7b bekannte Lösung nicht auf den im Ausführungsbeispiel gezeigten Greifer der Bauart „fork type“ beschränkt ist, sondern auch verschiedene Abwandlungen möglich sind.

Auch eine durch eine Steuerung 9 automatisierte Vorbereitung zur Reinigung des Lagers mittels des Regalbediengerätes 13 gemäß Merkmal 1.7‘‘ des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist aus der D7/D7b bekannt (hier Merkmal 1.7‘‘). Denn aus der D7/D7b (Figur 4; Beschreibung Absätze [0019], [0021], [0036]) ist zu entnehmen, dass das Regalbediengerät 13 automatisiert Fahrbewegungen ausführt und es von einer Steuerung gesteuert wird und dass das Regalbediengerät 13 die Reinigungsvorrichtung 26 in Vorbereitung zur Reinigung zu einem Lagerplatz 6 des Lagers verbringt.

Weiterhin ist aus der D7/D7b (Figuren 4, 5; Beschreibung Absätze [0037], [0040]) bekannt, dass die Reinigungsvorrichtung 26 Reinigungsmittel 29 umfasst, die während des Transports zusammen mit der Reinigungsvorrichtung 26 von der Greifvorrichtung 14a fixiert werden (hier Merkmal 1.9). Dabei ist es unerheblich, ob die dort als „cleaning unit“ 26 bezeichnete Reinigungseinheit nun als eine separate Reinigungsvorrichtung anzusehen ist, welche mit den Reinigungswalzen 29 ein zusätzliches Reinigungsmittel umfasst und welche mit dem Regalbediengerät 13 lediglich transportiert wird, oder ob sie als Reinigungsmittel anzusehen ist, wodurch das Regalbediengerät 13 durch die Verbringung in den zu reinigenden Bereich des Lagers selbst als entsprechende Reinigungsvorrichtung fungiert. Der Fachmann entnimmt der D7/D7b in jedem Fall die allgemeine technische Lehre, dass mittels eines Regalbediengerätes eine für die Reinigung zu verwendende, gegebenenfalls selbst aus weiteren Bauteilen bestehende Einheit die Reinigung des Lagers dadurch vorbereitet, dass diese Einheit in das Lager verbracht wird und anschließend mit dieser Einheit schließlich die Reinigung durchgeführt wird. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Regalbediengerät durch eigene Bewegungen während des Reinigungsvorgangs diesen Reinigungsvorgang aktiv unterstützt, jedenfalls ist die Vorrichtung auch mit dem Merkmal 1.9 bzw. 1.9‘ nicht darauf beschränkt, dass eine Reinigung des Lagers nur in der Weise erfolgen kann, dass das Regalbediengerät mit dem über die Greifvorrichtung fixierten Reinigungsmittel Reinigungsbewegungen durchführt.

Außerdem ist der D7b (Beschreibung Absatz [0036]) zu entnehmen, dass das Reinigungsmittel an einer beliebigen oder definierten Position abgelegt wird (hier Merkmal 1.10) und dass diese Position in der Steuerung gespeichert wird (hier Merkmal 1.11, vergleiche dort Beschreibung Absatz [0046]).

Dabei wird der Fachmann selbstverständlich in Analogie zu der mit der Vorrichtung der D1 bekannten Identifizierung der Medikamente vor der Einlagerung mittels eines Scanners (vergleiche bei D1, Beschreibung Absatz [0019]), diese Vorgehensweise auch analog bei dem aus der D7/D7b bekannten Reinigungsmittel 29 anwenden. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 und damit auch die weiter gefassten Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsanträge 1 und 2 beruhen somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit und haben deshalb keinen Bestand.

2.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 wird vom Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 umfasst. Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 5 zeigen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 nicht patentfähig.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nur im Merkmal 1.7‘‘‘, indem anstatt auf die Vorbereitung der Reinigung auf die Reinigung selbst abgestellt wird. Dieser Unterschied kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit jedoch nicht begründen. Wie bereits zum Hilfsantrag 3 ausgeführt, ist durch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D7/D7b nicht nur die Vorbereitung der Reinigung, sondern auch die Reinigung selbst nahegelegt. Im Übrigen wird ebenfalls auf die Begründung zum Hilfsantrag 3 verwiesen. Folglich sind weder der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 noch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 patentfähig.

3. Mit den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 5 fallen aufgrund der Bindung an die eindeutig gestellten Anträge auch sämtliche abhängigen und unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 – 57 – Informationsübermittlungsverfahren II). Die Beschwerde der Patentinhaberin war daher zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Maierbacher /Löb