Rechtsprechung / BPatG / 18. Senat / 2021
BPatG Beschluss vom 23.03.2021 – 18 W (pat) 32/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:230321B18Wpat32.19.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent DE 10 2007 016 494 …
ECLI:DE:BPatG:2021:230321B18Wpat32.19.0
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. März 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie der Richter Kruppa, Dipl.-Pys. Dr. Schwengelbeck und der Richterin Dipl.- Phys. Zimmerer
beschlossen:
Das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
G r ü n d e
I Gegen das Patent 10 2007 016 494 mit der Bezeichnung „Rollenoffsetdruckmaschine zur Herstellung mehrseitiger Zeitungen“ hat die Einsprechende Einspruch erhoben. Mit Beschluss vom 12. Juli 2018, verkündet am Ende der Anhörung am selben Tag, hat die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2018, eingegangen am selben Tag, hat die Einsprechende gegen diesen Beschluss, dessen Begründung ihr am 28. Juli 2018 zugegangen ist, Beschwerde eingelegt. Auf die Ladung des Senats vom 15. Dezember 2020 hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2021 mitgeteilt, dass sie mit Schreiben vom selben Tag an das Deutsche Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Streitpatent erklärt habe. Darüber hinaus erklärte sie, dass sie aus dem Streitpatent gegenüber der Einsprechenden keine Rechte für die Vergangenheit geltend machen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II Das Streitpatent ist seit dem Eingang der Verzichtserklärung der Patentinhaberin vom 12. Januar 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt erloschen. Nach dem Erlöschen besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die vorausgegangene Laufzeit. Denn das öffentliche Interesse ist lediglich darauf gerichtet, die Allgemeinheit von zu Unrecht erteilten Patenten freizuhalten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 f., II 2.3.a) – Radauswuchtmaschine). Allerdings ist ein gegen ein Patent erhobener Einspruch weiterzuverfolgen, wenn der Einsprechende ein Rechtsschutzinteresse daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13 – Kornfeinung; GRUR 2012, 1071 Rn. 8 – Sondensystem). Das gilt gleichermaßen für das Einspruchsbeschwerdeverfahren. Denn auch hier kann das Rechtsschutzinteresse darin begründet sein, dass nach Erlöschen des Patents der Einsprechende noch Ansprüchen der Patentinhaberin für die Vergangenheit ausgesetzt sein kann. Hat jedoch die Patentinhaberin zusätzlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Einsprechenden für die Vergangenheit verzichtet, so ist kein Rechtsschutzbedürfnis mehr ersichtlich.
Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin einen solchen Verzicht erklärt. In einer solchen Situation ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden, der nach der Freistellungserklärung nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen müsse, für die Weiterverfolgung des Einspruchs entfallen und das Einspruchsverfahren als erledigt zu erklären (vgl. BGH a.a.O. Leitsatz 2 – Sondensystem), was dann auch für das Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten muss.
Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung auch des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH a. a. O. – Sondensystem).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf eine der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Schwengelbeck Zimmerer Fi