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BPatG Beschluss vom 09.11.2020 – 14 W (pat) 20/17

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:091120B14Wpat20.17.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 013 680.4 …

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw sowie der Richter Schell, Dipl.-Chem. Dr. Jäger und der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2020:091120B14Wpat20.17.0

G r ü n d e

I. Mit Beschluss vom 18. September 2017 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2016 013 680.4 mit der Bezeichnung „Scheibenvorrichtung“ zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbeschluss ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Scheibenvorrichtung gemäß dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 gegenüber der Lehre der E1 WO 2014/090550 A1 nicht neu sei. E1 offenbare eine Scheibenvorrichtung für ein Kraftfahrzeug mit einer ein- oder mehrlagigen transparenten Scheibe. An der Außenseite dieser Scheibe sei eine transparente ein- oder mehrlagige Schutzscheibe angeordnet, die über eine transparente Verklebung mit dieser vollflächig und homogen verklebt sei, wobei die Verklebung der Scheibe lösbar ausgebildet sei. In E1 werde zwar das Merkmal, wonach die Verbundverglasung mindestens eine elektrisch ansteuerbare flächenhafte Funktionsschicht aufweise, die zumindest abschnittsweise zwischen der Innen- und der Außenschicht der Verglasung angeordnet sei, nicht explizit erwähnt. Die Ausstattung der Verbundscheibe gemäß E1 mit einer derartigen Funktionsschicht, beispielsweise Metallschichten zum Heizen der Verbundscheibe, beziehe der Fachmann jedoch automatisch mit ein, ohne dass diese ausdrücklich genannt sein müsse. Denn der Einsatz von elektrisch ansteuerbaren Funktionsschichten in Verbundglasscheiben für Kraftfahrzeuge sei im Jahr 2012 fachüblich gewesen, wie die gutachterlich herangezogene Druckschrift E3 WO 2012/004279 A1 belege. Die Gegenstände der weiteren Ansprüche 2 bis 10 in der ursprünglich eingereichten Fassung seien durch E1 zumindest nahegelegt oder lägen im Rahmen des auf dem einschlägigen Fachgebiet Üblichen, sodass auch sie nichts Patentfähiges enthielten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag bzw. der Ansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag vom 19. Dezember 2017 weiterverfolgt.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:

„Scheibenvorrichtung (2) für ein Kraftfahrzeug mit mindestens einer mehrschichtigen scheibenförmigen Funktionsscheibeneinheit (4), die mindestens eine an einen Fahrzeuginnenraum (6) grenzende flächenhafte Innenschicht (8), die mindestens eine flächenhafte Außenschicht (10), die auf der dem Fahrzeuginnraum (6) abgewandten Seite der Innenschicht (8) angeordnet ist, und die mindestens eine elektrisch ansteuerbare flächenhafte Funktionsschicht (12) umfasst, welche zumindest abschnittsweise zwischen der Innenschicht (8) und der Außenschicht (10) angeordnet ist, gekennzeichnet durch mindestens eine transparente und transluzente flächenhafte Schutzeinrichtung (14), die auf der dem Fahrzeuginnenraum (6) abgewandten Seite der Funktionsscheibeneinheit (4) unmittelbar an der Funktionsscheibeneinheit (4) flächenhaft berührend anliegt und die lösbar an der Funktionsscheibeneinheit (4) oder einer Komponente des Kraftfahrzeugs festlegbar oder festgelegt ist.“

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag weist gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags zusätzlich das aus Anspruch 6 gemäß Hauptantrag stammende Merkmal „und dass die Funktionsschicht (12) mindestens eine Leuchtdiode, eine organische Leuchtdiode, ein Polymer-Dispersed-Liquid-Crystal und/oder einen, insbesondere kapazitiven, Sensor umfasst.“ auf.

Die Anmelderin macht geltend, dass die Scheibenvorrichtung gemäß Anspruch 1 des Haupt- bzw. Hilfsantrags gegenüber dem Stand E1 bis E3 neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Ferner bedinge die erstmalige Nennung der E3 im Zurückweisungsbeschluss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2020 hat der Senat die Anmelderin auf die neu ermittelten Druckschriften E4 E5 EP 2 010 385 B1 und EP 2 574 454 B1 hingewiesen, die bei Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen seien, da sie KFZ-Scheiben mit einer Funktionsschicht in Form eines Sensors, eines Liquid-Crystal-Films oder eine OLED, zum Gegenstand hätten.

Daraufhin hat die Anmelderin mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung am 13. November 2020 nicht teilnehmen werde. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 1. den Beschluss vom 18. September 2017 der Prüfungsstelle für Klasse C 03 C aufzuheben und ein Patent im Umfang der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag zu erteilen, 2. hilfsweise im Umfang der Ansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag vom 19. Dezember 2017 zu erteilen, 3. weiter hilfsweise die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Der Senat hat den anberaumten Verhandlungstermin aufgehoben und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der weiteren abhängigen Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. 2. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des Haupt- und Hilfsantrags erweist sich als nicht patentfähig, da die jeweils beanspruchte Scheibenvorrichtung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

2.1 Die Anmeldung betrifft eine Scheibeneinrichtung für ein Kraftfahrzeug mit mindestens einer mehrschichtigen scheibenförmigen Funktionsscheibeneinheit, die mindestens eine an einem Fahrzeuginnenraum grenzende flächenhafte Innenschicht, die mindestens eine flächenhafte, auf der dem Fahrzeuginnenraum abgewandten Seite der Innenschicht angeordnete Außenschicht sowie mindestens eine elektrisch ansteuerbare flächenhafte Funktionsschicht umfasst, welche zumindest abschnittsweise zwischen der Innenschicht und der Außenschicht angeordnet ist (vgl. urspr. einge. Beschreibung S. 1, 1. Abs.).

In der Patentanmeldung wird einleitend erläutert, dass Scheibenvorrichtungen in Form von Heck-, Front- oder Seitenscheiben bei Kraftfahrzeugen bekannt sind. Solche Scheibeneinrichtungen verfügen über zwei, im Wesentlichen parallel zueinander angeordnete Scheiben, die durch eine Luftkammer voneinander getrennt sind. Wenn die Scheibenvorrichtung zudem eine Funktionsscheibeneinheit umfasst, besteht diese nicht nur aus einer oder mehreren Glasschichten, sondern auch aus integrierten elektronischen Komponenten. Bei Betrieb des Kraftfahrzeugs kann eine Beschädigung der Scheibenvorrichtung, bspw. durch Steinschlag, nie ganz vermieden werden, was in Abhängigkeit der Schwere der Beschädigung einen Austausch der Scheibe notwendig machen kann. Der Ersatz einer Funktionsscheibenvorrichtung ist aber für den Fahrzeugbesitzer mit hohen Kosten verbunden (vgl. urspr. einge. Beschreibung S. 1, Z. 15 bis S. 2, Z. 7).

2.2 Ausgehend davon liegt der vorliegenden Anmeldung die Aufgabe zugrunde, eine Scheibenvorrichtung für ein Kraftfahrzeug bereitzustellen, bei der die Instandhaltungskosten reduziert sind (vgl. urspr. einge. Beschreibung S. 2, Z. 9 bis 10).

2.3 Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Scheibenvorrichtung gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags mit folgenden Merkmalen:

M1 M2 Scheibenvorrichtung für ein Kraftfahrzeug mit mindestens einer mehrschichtigen scheibenförmigen Funktionsscheibeneinheit, M2.1 die mindestens eine an einen Fahrzeuginnenraum grenzende flächenhafte Innenschicht, M2.2 die mindestens eine flächenhafte Außenschicht, M2.3 die auf der dem Fahrzeuginnenraum abgewandten Seite der Innenschicht angeordnet ist, und M2.4 die mindestens eine elektrisch ansteuerbare flächenhafte Funktionsschicht umfasst, und M2.4.1 welche zumindest abschnittsweise zwischen der Innenschicht und der Außenschicht angeordnet ist, M3 mit mindestens einer transparenten und transluzenten flächenhaften Schutzeinrichtung, M3.1 die auf der dem Fahrzeuginnenraum abgewandten Seite der Funktionsscheibeneinheit unmittelbar an der Funktionsscheibeneinheit flächenhaft berührend anliegt und M3.2 die lösbar an der Funktionsscheibeneinheit oder einer Komponente des Kraftfahrzeugs festlegbar oder festgelegt ist.

2.4 Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen Verfahrensingenieur, der über eine einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von KFZ-Verbundscheiben verfügt.

2.5 Zur Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe konnte der Fachmann von der E5 ausgehen, die eine Fensterscheibe mit einer gedruckten Struktur für ein Kraftfahrzeug betrifft (vgl. E5 S. 2, [0001]). Bei der Fensterscheibe handelt es sich um eine Verbundglasscheibe, die aus wenigstens einer Glasscheibe und wenigstens einer weiteren Glasscheibe bzw. Kunststoffscheibe besteht. Zwischen den Scheiben ist eine lichtdurchlässige Zwischenschicht angeordnet, auf die zumindest bereichsweise eine gedruckte elektronische Struktur und/oder wenigstens ein gedrucktes elektronisch ansteuerbares Bauteil aufgebracht ist (vgl. E5 Patentansprüche 1 und 7). Somit ist aus dem Dokument E5 eine Funktionsscheibeneinheit mit einer elektronisch ansteuerbaren Zwischenfunktionsschicht gemäß den anmeldungsgemäßen Merkmalen M1 bis M2.4.1 bekannt.

Um die Instandhaltungskosten einer solchen Funktionsscheibeneinheit zu reduzieren, wird sich der Fachmann im Stand der Technik nach Anregungen umsehen. Dabei stößt er auf die E1, die die Anbringung einer Schutzscheibe an KFZ- Verbundscheiben auf der dem Fahrzeuginnenraum abgewandten Seite vorschlägt, um eine Kostenreduktion bei deren Instandhaltung zu erzielen. Die transparente Schutzscheibe ist lösbar mit der KFZ-Verbundscheibe verklebt (vgl. E1 Patentansprüche 1 und 2, S. 1, Z. 13 bis 18, S. 4, Z. 14 bis S. 5, Z. 2, S. 5, Z. 8 bis 15). Dies bietet gemäß E1 den Vorteil, das bei einer Schädigung nicht die gesamte Scheibe, sondern nur noch die außen angebrachte Schutzscheibe getauscht werden muss (vgl. E1 S. 2, Z. 24 bis 30). Damit erhält der Fachmann aus der E1 die Anregung, zur Kostenersparnis bei der Instandhaltung einer KFZ- Funktionsscheibeneinheit eine lösbare Schutzscheibe gemäß der Merkmalsgruppe M3 anzubringen. Die Scheibenvorrichtung gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags ist somit durch die Kombination der Druckschriften E1 und E5 nahe gelegt.

2.6 Die Scheibenvorrichtung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags weist gegenüber der Scheibenvorrichtung gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags folgendes zusätzliches Merkmal auf:

M2.4.2 die Funktionsschicht mindestens eine Leuchtdiode, eine organische Leuchtdiode, ein Polymer-Dispersed-Liquid-Crystal und/oder einen, insbesondere kapazitiven, Sensor umfasst. Diese Änderungen führen aber zu keinem anderen Sachverhalt gegenüber dem Hauptantrag, da es sich bei der elektronischen Struktur der Zwischenschicht der KFZ-Scheibe gemäß E5 um einen kapazitiven Regensensor oder ein Leuchtelement handelt (vgl. E5 S. 5, [0024], insbesondere Z. 33 und 45). Demzufolge beruht auch die Scheibenvorrichtung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

2.7 Die jeweils nachgeordneten Ansprüche 2 bis 10 gemäß Haupt- und Hilfsantrag teilen das Schicksal des jeweiligen Anspruchs 1 (vgl. BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Dr. Maksymiw Schell Dr. Jäger Dr. Wagner (Richter Schell ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert Maksymiw prö