Rechtsprechung / BPatG / 14. Senat / 2020
BPatG Beschluss vom 05.08.2020 – 14 W (pat) 25/15
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:050820B14Wpat25.15.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 11 2004 002 429
ECLI:DE:BPatG:2020:050820B14Wpat25.15.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. August 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw sowie der Richter Schell, Dipl.-Chem. Dr. Jäger und der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. April 2015 aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I Mit Beschluss vom 30. April 2015 hat die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 11 2004 002 429 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Erzeugen von Druckdaten“ in vollem Umfang aufrechterhalten. Dem Beschluss liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 4 zugrunde, wobei die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 folgenden Wortlaut haben:
„1. Verfahren zum Erzeugen von Druckplatten-Erzeugungsdaten zum Erzeugen einer Mehrzahl von Druckplatten zum sequenziellen Drucken einer Mehrzahl von Druckbildern auf einem Druckmedium mittels der Verwendung der Mehrzahl von Druckplatten, die der Mehrzahl von Druckbildern entsprechen, bei welchem eine Vielzahl von Druckdaten erzeugt werden, die jeweils Bildobjektdaten für mindestens ein Bildobjekt, welches das entsprechende Druckbild bildet, Positionsdaten, die einer Position des Bildobjekts in dem Druckbild entsprechen, und Bildobjekt-Formdaten, welche die Form des Bildobjekts angeben, beinhalten, wobei das Verfahren umfasst:
einen Deformationsinformations-Eingabeschritt eines Festlegens einer Deformationsinformation über einen Elongations- oder Kontraktionsbetrag in eine Richtung, in welche das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert wird beim Drucken der Mehrzahl von Druckbildern auf dem Druckmedium durch Verwendung der Mehrzahl von Druckplatten; einen Korrekturschritt zum Korrigieren von mindestens einem der Bildobjektdaten im Hinblick auf eine Elongation oder Kontraktion in die Richtung, in welche das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert wird, indem sowohl die Position des Bildobjekts als auch die Form des Bildobjekts auf der Basis der entsprechenden Positionsdaten und der Deformationsinformation verändert werden; und einen Schritt des Binarisierens der Druckdaten, die der Elongations- oder Kontraktions- Korrektur ausgesetzt wurden.
3. Vorrichtung zum Erzeugen von Druckplatten-Erzeugungsdaten zum Erzeugen einer Mehrzahl von Druckplatten zum sequenziellen Drucken einer Mehrzahl von Druckbildern auf einem Druckmedium durch die Verwendung der Mehrzahl von Druckplatten, die der Mehrzahl von Druckbildern entsprechen, in welcher eine Vielzahl von Druckdaten erzeugt werden, die jeweils Bildobjektdaten mindestens eines Bildobjekts, welches das entsprechende Druckbild bildet, Positionsdaten, die einer Position des Bildobjekts in dem Druckbild entsprechen, und Bildobjekt-Formdaten, die die Form des Bildobjekts angeben, beinhalten, wobei die Vorrichtung umfasst:
ein Deformationsinformation-Eingabemittel zum Festlegen einer Deformationsinformation über einen Elongations- oder Kontraktionsbetrag in eine Richtung, in welche das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert wird beim Drucken der Mehrzahl der Druckbilder auf dem Druckmedium durch die Verwendung der Mehrzahl der Druckplatten; und ein Korrekturmittel zum Korrigieren von mindestens einem der Bildobjektdaten hinsichtlich einer Elongation oder Kontraktion in die Richtung, in welche das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert werden soll, mit dem sowohl die Position des Bildobjekts als auch die Form des Bildobjekts auf der Basis der entsprechenden Positionsdaten und der Deformationsinformation verändert werden, und Mittel zum Binarisieren der Druckdaten, die der Elongations- oder Kontraktions-Korrektur ausgesetzt wurden.“
Die Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang wurde von der Patentabteilung im Wesentlichen damit begründet, dass das Verfahren und die Vorrichtung zum Erzeugen von Druckplatten-Erzeugungsdaten gemäß den erteilten Patentansprüchen 1 und 3 neu und erfinderisch seien. Keine der Druckschriften E1 E2 DE 101 10 640 A1 bzw. DE 196 32 674 A1 beschreibe ein Verfahren mit einem Korrekturschritt zum Korrigieren von mindestens einem der Bildobjektdaten im Hinblick auf eine Elongation oder Kontraktion in die Richtung, in welche das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert wird, indem sowohl die Position des Bildobjekts als auch die Form des Bildobjekts auf der Basis der entsprechenden Positionsdaten und der Deformationsinformation verändert würden.
Auch die Zusammenschau der Dokumente E2 mit E1 lege keine positionsabhängige Änderung von Formdaten der Bildobjekte gemäß dem Verfahren des erteilten Patentanspruchs 1 nahe. Aus der E1 erhalte der Fachmann jedenfalls keinen Hinweis, wie er Bildobjekt-enthaltende Vektorgrafik-basierte Dateien gemäß E2 korrigieren könne, da die E1 nur eine pixelbasierte Korrektur lehre. Es werde insbesondere nicht nahegelegt, zusätzlich zur Position auch die Form mindestens eines in dem Druckbild eingebetteten Bildobjekts positionsabhängig zu verändern. Die vorstehende Argumentation gelte auch für die mit Patentanspruch 3 beanspruchte Vorrichtung, deren Merkmale sinngemäß mit denen des Patentanspruchs 1 im Wesentlichen übereinstimmten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie macht geltend, dass der Korrekturschritt gemäß Patentanspruch 1 lediglich erfordere, dass sowohl die Position als auch die Form eines einzigen Bildobjekts auf Basis entsprechender Positionsdaten und Deformationsinformationen verändert werde. Genau dies sei in E2 der Fall. Gemäß E2 erfolge zunächst die Kompensation von Umfangs- und Seitenregisterfehlern, wobei eine entsprechende Manipulation des Postscript-Parameters für den Koordinatenursprung erfolge, auf den sich die räumliche Anordnung sämtlicher Bildbestandteile beziehe. Bei der Verschiebung des Koordinatenursprungs des Druckbildes finde eine positionsabhängige Verschiebung des Druckbildes statt. Weiterhin offenbare die E2, dass sich Dehnungsfehler durch die Stauchung des Bildinhalts korrigieren ließen. Dies bedeute, dass die Form des Bildobjekts als das Druckbild eine Formveränderung erfahre. Daher beschreibe E2 auch das strittige Merkmal, gemäß dem ein Korrekturschritt zum Korrigieren von mindestens einem der Bildobjektdaten im Hinblick auf eine Elongation oder Kontraktion in die Richtung erfolge, in welches das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert werde, indem sowohl die Position als auch die Form des Bildobjekts auf der Basis der entsprechenden Positionsdaten und der Deformationsinformation verändert werde. Folglich seien sämtliche Merkmale der Patentansprüche 1 und 3 neuheitsschädlich durch die Lehre der E2 vorweggenommen.
Selbst wenn man der Auslegung der Patentabteilung folgen würde, nach der die Patentansprüche 1 und 3 mehrere Bildobjekte voraussetzten, würde es dennoch an einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber E2 fehlen. Denn der Fachmann wisse aus E2, wie er einzelne Bildobjekte verändern könne. Dieses Wissen könne er ohne erfinderische Überlegungen auf mehrere Bildobjekte übertragen.
Die Einsprechende beantragt, den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2020 hat der Senat den Parteien seine vorläufige Rechtsansicht übermittelt. Daraufhin hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2020 mitgeteilt, dass sie an der für den 13. November 2020 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Sachlich hat sie sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert, sondern nur den schriftsätzlichen Antrag gestellt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat daraufhin mit Terminsnachricht vom 8. Juli 2020 den Verhandlungstermin aufgehoben und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der weiteren abhängigen Patentansprüche 2 und 4, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
2. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents erweist sich als nicht bestandsfähig. Denn das Verfahren zum Erzeugen von Druckplatten- Erzeugungsdaten gemäß Patentanspruch 1 ist nicht neu.
3. Mit dem erteilten Patentanspruch 1 wird ein Verfahren mit folgenden Merkmalen beansprucht:
M1 Verfahren zum Erzeugen von Druckplatten-Erzeugungsdaten zum Erzeugen einer Mehrzahl von Druckplatten zum sequenziellen Drucken einer Mehrzahl von Druckbildern auf einem Druckmedium mittels der Verwendung der Mehrzahl von Druckplatten, die der Mehrzahl von Druckbildern entsprechen, M2 bei welchem eine Vielzahl von Druckdaten erzeugt werden, die jeweils Bildobjektdaten für mindestens ein Bildobjekt, welches das entsprechende Druckbild bildet, Positionsdaten, die einer Position des Bildobjekts in dem Druckbild entsprechen und Bildobjekt-Formdaten, welche die Form des Bildobjekts angeben, beinhalten, wobei das Verfahren umfasst:
M3 einen Deformationsinformations-Eingabeschritt eines Festlegens einer Deformationsinformation über einen Elongations- oder Kontraktionsbetrag in eine Richtung, in welche das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert wird beim Drucken der Mehrzahl von Druckbildern auf dem Druckmedium durch Verwendung der Mehrzahl von Druckplatten; M4 einen Korrekturschritt zum Korrigieren von mindestens einem der Bildobjektdaten im Hinblick auf eine Elongation oder Kontraktion in die Richtung, in welche das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert wird, indem sowohl die Position des Bildobjekts als auch die Form des Bildobjekts auf der Basis der entsprechenden Positionsdaten und der Deformationsinformation verändert werden; M5 und einen Schritt des Binarisierens der Druckdaten, die der Elongations- oder Kontraktions-Korrektur ausgesetzt wurden.
4. Vor der Beurteilung der Patentfähigkeit ist ein Patentanspruch auszulegen, insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – die Bedeutung von Begriffen strittig ist. Hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 stellt sich die Frage, welche Bedeutung den Merkmalen M2, M4 und M5 zukommt.
4.1 Das Merkmal M2 betrifft die Erzeugung von Druckdaten. Die Druckdaten umfassen die Bildobjektdaten für mindestens ein Bildobjekt, welches das entsprechende Druckbild bildet. Die Bildobjektdaten setzen sich wiederum aus Positionsdaten und Formdaten zusammen. Eine weitere Spezifikation des Druckdatenformats wird im Patentanspruch 1 aber nicht angegeben. Der vorliegend zuständige Fachmann, ein Hochschulingenieur (M.Sc.) der Fachrichtung Druck- und Medientechnik, der über eine einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet des digitalen Drucks verfügt, wird sich daher der Beschreibung der Patentschrift zuwenden, um das Datenformat zu ermitteln. Aus Absatz [0025] erfährt er, dass die Druckdaten als Seiten-Beschreibungs-Sprach-Daten (nach folgend als PDL bezeichnet) oder als elektronische Dokumentformdaten vorliegen können. Typische Formate für die PDL-Daten sind PostScript-Daten und PDF-Daten für die elektronischen Dokumentformdaten.
4.2 Merkmal M4 fordert, dass sowohl die Position als auch die Form von mindestens einem Bildobjekt auf Basis entsprechender Positions- und Deformationsdaten im Hinblick auf eine Elongation oder Kontraktion in die Richtung, in welche das Druckmedium ausgedehnt oder kontrahiert wird, korrigiert werden. Demzufolge ist Merkmal M4 bereits dann erfüllt, wenn nur ein Bildobjekt korrigiert wird.
4.3 Unter „Binarisieren der korrigierten Druckdaten“ gemäß Merkmal M5 versteht das Streitpatent die Umwandlung/Konvertierung der korrigierten maschinenunabhängigen Daten in binäre, d. h. punktverarbeitbare Druckplattenerzeugungsdaten. Hierbei handelt es sich um Rasterdaten, die im Bitmap-Format vorliegen. Die Konvertierung erfolgt mit Hilfe einer Druckplatten- Erzeugungsdaten-Vorrichtung, einem sog. Raster-Image-Prozessor, auch RIP genannt (vgl. Streitpatent [0007], [0039], seitenübergr. Satz).
5. Die Druckschrift E2 offenbart ein Verfahren zur Korrektur von Registerfehlern bei einer Druckmaschine mit mehreren digitalen Bebilderungseinheiten und einem Raster-Image-Prozessor (RIP), der Bilddaten in einem maschinenunabhängigen Datenformat empfängt und diese in maschinenspezifische Bilddaten umwandelt, bevor er sie den einzelnen Bebilderungseinheiten zugeführt, wobei Registerfehler durch Manipulation der maschinenunabhängigen Bilddaten korrigiert werden (vgl. E2 Patentanspruch 13). Die maschinenunabhängigen Bilddaten liegen in der maschinenunabhängigen Seitenbeschreibungssprache PostScript vor (ADOBE- System Incorp.; PostScript Language Referenz Manuell, 2. Ausgabe, 1994; vgl. E2 Sp. 4 Z. 12 bis 14). Der RIP bereitet die PostScript-Daten für den jeweiligen Druckprozess auf, indem er für jede zu druckende Farbe einen maschinenspezifischen digitalen Farbauszug erstellt, der an die Druckwerke übertragen wird (vgl. E2 Sp. 4 Z 26 bis 36). Beim Druck erfassen Sensoren die Registerfehler, die als Registerfehlersignale in einem Speicher gespeichert und dann der Bildmodifizierungsschaltung zugeführt werden. Die E2 unterscheidet die folgenden Fehlergrundtypen, welche durch Elongation oder Kontraktion des Druckmediums entstehen:
Umfangsregisterfehler, Seitenregisterfehler, Schrägregisterfehler und Bilddehnung bzw. –stauchung (vgl. E2 Sp.1 Z. 52 bis 68, Sp. 4 Z. 56 bis 66 i.V.m. Fig. 2a bis 2d, Sp. 5 Z. 47 bis 58, Sp. 6 Z 59 bis Sp. 7 Z 3). In der Bildmodifizierungseinrichtung wird der Originaldatensatz, der als PostScript- Datei vorliegt, je nach ermittelten Registerfehler modifiziert, bevor er dem RIP zugeführt wird (vgl. E2 Sp. 6 Z 53 bis Sp 7 Z. 3). Bei einer PostScript-Datei, die ein M-farbiges Druckbild beschreibt, wird in einer Farbtrennstufe des RIP, die Datei in N neue PostScript-Dateien separiert, von denen jede einen einzelnen Farbauszug darstellt (vgl. E2 Sp. 7 Z 51 bis 58). Die PostScript-Datensätze umfassen einzelne Parameter, die z.B. den Koordinatenursprung, die Winkelposition des gesamten Bildes und die Abmessungen des gesamten Bildes darstellen (vgl. E2 Sp. 2 Z 61 bis Sp. 3 Z 8). Auf Basis der vorseparierten Daten, die immer noch im PostScript- Format vorliegen, erfolgt dann die Korrektur der Registerfehler durch spezifische Verschiebung, Dehnung bzw. Stauchung des gesamten Bildinhaltes, sodass sowohl die Position als auch die Form der Bildobjekte korrigiert werden (vgl. E2 Sp. 7 Z 59 bis 68). Demzufolge offenbart die Druckschrift E2 ein Verfahren mit den Merkmalen M1 bis M5 gemäß Patentanspruch 1. Das Argument, dass in E2 keine von der Position des jeweiligen Objekts abhängige Änderung der Bilddaten erfolge, kann nicht überzeugen. Denn bei dem Verfahren gemäß E2 bedingt eine Verschiebung des Koordinatenursprungs der PostScript- Daten eine Positionsänderung sämtlicher Bildobjekte, die in der PostScript-Datei enthalten sind (vgl. E2 Sp. 6 Z. 59 bis 63).
6. Der nebengeordnete Patentanspruch 3 und die jeweils nachgeordneten Patentansprüche 2 und 4 teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1 (vgl. BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Dr. Maksymiw Schell Dr. Jäger Dr. Wagner