Rechtsprechung / BPatG / 14. Senat / 2020

BPatG Beschluss vom 11.05.2020 – 14 W (pat) 5/19

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:110520B14Wpat5.19.0

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 102 48 118

ECLI:DE:BPatG:2020:110520B14Wpat5.19.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Mai 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw und der Richter Schell, Dr. Wismeth und Dr. Freudenreich

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass sich das Einspruchs-/Beschwerdeverfahren erledigt hat.

G r ü n d e

I. Auf den Einspruch der Beschwerdegegnerin hin hat die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit Beschluss vom 12. Mai 2015 widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist das Streitpatent durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.

Die Einsprechende hat erklärt, kein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Streitpatents geltend zu machen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II. Nachdem die 18. Jahresgebühr für das Streitpatent nicht gezahlt und von Seiten der Einsprechenden kein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Streitpatents geltend gemacht wurde, hat sich das Einspruchs- /Beschwerdeverfahren erledigt, da nach dem Erlöschen des Streitpatents mit Wirkung für die Zukunft kein Interesse der Allgemeinheit mehr an seinem Widerruf besteht und eine Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen somit nicht mehr zulässig wäre.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Diese ist nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Maksimiw Schell Wismeth Freudenreich prö