Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2018

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 17.08.2018 – 6 ZA (pat) 18/18

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2018:170818B6ZApat18.18.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

6 ZA (pat) 18/18 zu 6 Ni 10/15 verb. mit 6 Ni 57/16 (EP)

_______________________

(Aktenzeichen) … B E R I C H T I G U N G S -

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2018:170818B6ZApat18.18.0 …

betreffend das europäische Patent … (DE …) hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 17. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin Friehe sowie die Richter Schwarz und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Schwengelbeck

beschlossen:

Der Tenor des Beschlusses vom 18. Juni 2018 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt (Änderungen hervorgehoben):

„1. Die Erinnerung der Klägerinnen zu 1 und 2 gegen die Kostenrechnung vom 22. März 2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Klägerinnen zu 1 und 2.“

G r ü n d e

Wie sich aus dem Akteninhalt sowie aus der Begründung des Beschlusses vom 18. Juni 2018 ergibt, haben nur die Klägerinnen zu 1 und 2 und nicht, wie es im Tenor des Beschlusses vom 18. Juni 2018 irrtümlich zum Ausdruck kommt, die Beklagte gegen die Kostenrechnung vom 22. März 2018 Erinnerung eingelegt. Da es sich hierbei unzweifelhaft um einen offenbaren Schreibfehler handelt, ist von Amts wegen der Beschluss wie im obigen Tenor erfolgt entsprechend zu berichtigen, was ausnahmsweise wegen der Offensichtlichkeit ohne vorherige Anhörung aller Parteien erfolgen kann.

Richterin Vorsitzende in Friehe befindet sich Urlaub und ist daher an der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert. Schwarz Schwarz Dr. Schwengelbeck prö