Rechtsprechung / BPatG / 12. Senat / 2018

BPatG Beschluss vom 22.03.2018 – 12 W (pat) 15/15

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2018:220318B12Wpat15.15.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2004 038 687

…

…

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 2014 wird aufgehoben.

2. Das Patent 10 2004 038 687 wird widerrufen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-03-22/12-w-pat-15-15#rd_1

Gegen das am 10. August 2004 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der deutschen Patentanmeldung 10 2004 033 192 vom 9. Juli 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete und am 8. Oktober 2009 veröffentlichte Patent 10 2004 038 687 mit der Bezeichnung

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-03-22/12-w-pat-15-15#rd_2

„Luftdichtungsmanschette“

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-03-22/12-w-pat-15-15#rd_3

hatte die Einsprechende am 5. Januar 2010 Einspruch erhoben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-03-22/12-w-pat-15-15#rd_4

Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschluss in der Anhörung am 14. Oktober 2014 (Datum des schriftlichen Beschlusses 10. März 2015) in vollem Umfang aufrechterhalten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-03-22/12-w-pat-15-15#rd_5

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 23. März 2015. Sie begründet ihre Beschwerde damit, dass der erteilte Anspruch 1 nicht patentfähig sei.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-03-22/12-w-pat-15-15#rd_6

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-03-22/12-w-pat-15-15#rd_7

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Eingabe vom 20. März 2018 den vollständigen Widerruf des Patents 10 2004 038 687.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-03-22/12-w-pat-15-15#rd_8

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-03-22/12-w-pat-15-15#rd_9

Der Antrag der Patentinhaberin auf vollständigen Widerruf des Patents ist als uneingeschränkte Nichtverteidigung des angegriffenen Patents und damit als eine „Selbstbeschränkung auf Null“ zu werten. Diese ist möglich, wenn das Patent - wie vorliegend - uneingeschränkt angegriffen ist und zur Überprüfung steht (vgl. Busse, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 275 i. V. m. § 264; s. a. BPatG München, Urteil vom 5. März 2009 – 3 Ni 27/08 (EU) -, BPatGE 51, 51-54 „Oxaliplatin“). Das Patent wird daher ohne Sachprüfung widerrufen.