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BPatG Beschluss vom 15.06.2016 – 20 W (pat) 7/11

20. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In dem Einspruchsbeschwerdeverfahren

betreffend das Patent 196 24 528

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Gottstein, die Richterin Dorn sowie den Richter Dipl.-Ing. Albertshofer

beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 04.08.2010 wird aufgehoben und das Patent DE 196 24 528 widerrufen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_1

Auf die am 20. Juni 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung 196 24 528.1 der … GmbH ist am 18. Dezember 2008 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04L das Patent unter der Bezeichnung

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_2

„Verfahren zur Steuerung von Informationsübertragung zwischen Komponenten und Komponente zur Durchführung des Verfahrens“

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erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 20. Mai 2009.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_4

Gegen das Patent ist durch die Einsprechende am 17. August 2009 Einspruch erhoben worden.

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Auf den Einspruch hin hat die Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 196 24 528 mit am Ende der Anhörung am 4. August 2010 verkündetem Beschluss aufrechterhalten. Die schriftliche Beschlussbegründung datiert vom 19. November 2010 und ist der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2010 zugestellt worden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_6

Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom „18. Januar 2011“, eingegangen beim DPMA per Fax am 14. Januar 2011, Beschwerde eingelegt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_7

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin hält den Gegenstand des Patents für nicht patentfähig. Sie stützt ihre Argumentation bezüglich fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit insbesondere auf die Druckschrift DE 693 20 125 T2 (E1).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_9

den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 04.08.2010 aufzuheben und das Patent DE 196 24 528 in vollem Umfang zu widerrufen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_10

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_11

die Beschwerde zurückzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_12

Hilfsweise beantragt sie,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_13

das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen gemäß einem der Hilfsanträge 1 – 3 aufrechtzuerhalten:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_15

Patentansprüche 1 – 12 vom 25.05.2016, beim BPatG als Hilfsantrag 1 per Fax eingegangen am selben Tag

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_17

Patentansprüche 1 – 12 vom 25.05.2016, beim BPatG als Hilfsantrag 2 per Fax eingegangen am selben Tag

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_19

Patentansprüche 1 – 11 vom 25.05.2016, beim BPatG als Hilfsantrag 3 per Fax eingegangen am selben Tag

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_20

Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Patentschrift.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_21

Sie hält die Gegenstände ihrer Anspruchsfassungen jeweils für patentfähig, da sie durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen, noch dem Fachmann nahe gelegt seien.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_22

Das Patent umfasst insgesamt 13 Patentansprüche. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hat folgenden Wortlaut:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_23

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24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_24

Bezüglich der unabhängigen Patentansprüche 6 bis 13 sowie der abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 12 wird auf die Akte verwiesen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_25

Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist eingefügt (unterstrichen):

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_26

„… und mit einer steuernden Komponente verbunden sind, wobei die steuernde Komponente sämtliche Zustände, die für eine Vernetzung relevant sind, als Master kontrolliert und speichert, wobei durch die steuernde Komponente …“

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_27

Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist zusätzlich zur Einfügung gemäß Hilfsantrag 1 am Ende angefügt:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_28

„…, wobei die elektronischen Komponenten eine Datenkaskade bilden und wobei die Kaskadenzustände in einem nichtflüchtigen Speicher gespeichert werden.“

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_29

Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist vor der Einfügung gemäß Hilfsantrag 1 eingefügt (unterstrichen):

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_30

„… und mit einer steuernden Komponente verbunden sind, wobei die Steuerleitung von einem CAN-Bus realisiert wird, wobei die steuernde Komponente sämtliche Zustände, die für eine Vernetzung relevant sind, als Master kontrolliert und speichert, wobei durch die steuernde Komponente …“

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_31

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_32

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der Patentgegenstand in keiner der verteidigten Fassungen patentfähig ist.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_33

1. Die Erfindung des Streitpatents betrifft ein Verfahren zur Steuerung der Informationsübertragung zwischen Komponenten und eine Komponente zur Durchführung des Verfahrens.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_34

2. Als Fachmann ist ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Nachrichten-technik anzusehen, der in der Entwicklungsabteilung für Unterhaltungselektroniksysteme tätig ist. Er kennt die Möglichkeiten der digitalen und analogen Steuerung der hierbei eingesetzten bzw. einsetzbaren Systemkomponenten (TV, CD, DVD, Radio) und der Übertragung der Daten zwischen den einzelnen Systemkomponenten. Für die Umsetzung spezieller Anforderungen, z. B. die Verwendung im KFZ, wendet er sich an einen Fachmann für KFZ-Elektronik.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_35

3. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_36

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gilt als nicht neu (§ 3 PatG) und ist daher nicht patenfähig.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_37

3.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag kann folgendermaßen gegliedert werden:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_38

M1 Verfahren zur Steuerung der Informationsübertragung zwischen elektronischen Komponenten in einem Kraftfahrzeug,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_39

M2 die entweder Informationen liefern oder verarbeiten und über einen Steuerbus linear untereinander und mit einer steuernden Komponente verbunden sind,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_40

M3 wobei durch die steuernde Komponente eine Komponente zum Senden der Information und mindestens eine Komponente zum Verarbeiten der Information aktiv geschaltet wird,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_41

M4 wobei die Information in eine vom Steuerbus getrennt geführte Datenleitung, die alle Komponenten miteinander verbindet, eingespeist wird und

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_42

M5 wobei die Datenleitung als Kette ausgebildet ist und Informationsdaten innerhalb der Kette über eine Bypass-Schaltung durchgeschaltet werden.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_43

Folgende Merkmale bedürfen näherer Erörterung:

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_44

Durch die Angabe „Verfahren zur Steuerung der Informationsübertragung zwischen elektronischen Komponenten in einem Kraftfahrzeug“ (Unterstreichung hinzugefügt) (Merkmal M1), erfolgt keine Beschränkung des Verfahrens auf eine ausschließliche Durchführung in einem Kraftfahrzeug. Denn einerseits wird im Absatz [0028] der Patentbeschreibung darauf hingewiesen, dass „die Anwendung der Datenkaskade … auch im Heimbereich für Multimediaanwendungen möglich“ ist und „dafür … beliebige Systemkonfigurationen denkbar“ sind. Andererseits sind Verfahrensmaßnahmen, die nur in einem Kraftfahrzeug durchführbar wären, im Patentanspruch 1 nicht angegeben bzw. erkennbar.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_45

Ferner sind im geltenden Patentanspruch 1 eine Reihe von Vorrichtungsmerkmalen angegeben, die das anspruchsgemäße Verfahren nicht näher beschränken. So betreffen die Angaben in den Merkmalen M2 und M5 lediglich die Vorrichtung, in der das Verfahren durchgeführt werden kann. Im Merkmal M3 ist lediglich angegeben, dass, veranlasst durch eine Steuerung, eine elektronische Komponente an eine andere elektronische Komponente eine Information sendet, die diese dann verarbeitet. Gemäß Merkmal M4 wird diese Information hierzu in eine Leitung eingespeist.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_46

3.2 Das anspruchsgemäß zu prüfende Verfahren des Patentanspruchs 1 besteht demnach aus folgenden Verfahrensschritten:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_47

a) Eine steuernde Komponente schaltet eine Komponente zum Senden einer Information und mindestens eine Komponente zum Verarbeiten der (gesendeten) Information aktiv über einen Steuerbus.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_48

b) Die Information wird von der sendenden Komponente in eine vom Steuerbus getrennt geführte Datenleitung eingespeist.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_49

Aus der DE 693 20 125 T2 (E1) sind in Übereinstimmung mit dem anspruchsgemäß zu prüfenden Verfahren folgende Verfahrensschritte bekannt (vgl. Fig. 1 i. V. m. Anspr. 1, S. 1, Z. 3 bis 8, S. 5 Z. 10 u. 11):

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_50

a) Eine steuernde Komponente (z. B. Auslöser in der elektronischen Komponente 114, Anspr. 1) schaltet eine Komponente zum Senden einer Information (z. B. 114) und mindestens eine Komponente zum Verarbeiten der (gesendeten) Information (z. B. 110) aktiv über einen Steuerbus (D2B) (vgl. S. 7, Z. 17 bis 22, Anspr. 1).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_51

b) Die Information wird von der sendenden Komponente (114) in eine vom Steuerbus (D2B) getrennt geführte Datenleitung (116, 118, 120) eingespeist.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_52

In Übereinstimmung mit den Angaben im Patentanspruch 1 zur verwendeten Vorrichtung, die nicht Teil des anspruchsgemäßen Verfahrens ist, verbindet bei der bekannten Schaltung der Steuerbus linear die Komponenten (110, 112) untereinander mit der steuernden Komponente (114) (vgl. S. 5, Z. 24, 25) und der Datenbus alle Komponenten (110, 112, 114) als Kette (vgl. S. 5, Z. 24, 25, S. 6, Z. 4 bis 7), ferner werden die Informationsdaten innerhalb der Kette in den Komponenten über eine Bypass-Schaltung (z. B. in 112: Schaltung an I/II) durchgeschaltet (vgl. S. 6, Z. 4 bis 7).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_53

Das Verfahren des Patentanspruchs 1 gilt somit nicht mehr als neu.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_54

4. Hilfsanträge

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_55

Durch die Einfügung

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_56

„…, wobei die steuernde Komponente sämtliche Zustände, die für eine Vernetzung relevant sind, als Master kontrolliert und speichert, …“

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_57

in den jeweiligen Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 geht der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde (DPMA) ursprünglich eingereicht worden ist.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_58

Denn auf Seite 5, Zeilen 11 bis 13 der ursprünglich eingereichten Unterlagen ist im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 zwar ausgeführt, dass „ein MMI-Master“ „… sämtliche Zustände, die für die Vernetzung der Daten relevant sind, kontrolliert und speichert. …“ (vgl. Patentschrift Abs. [0017]), d. h. es werden demnach nur die Schalterstellungen zwischen der Datenquelle 1 und der Datensenke 2 pro elektronischer Komponente gespeichert. Dieses Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 zeigt jedoch keine Bypass-Schaltung in den elektronischen Komponenten, deren Zustände (= Schalterstellungen) nun durch einen Master kontrolliert und gespeichert werden sollen. Der Fachmann liest diese konkrete Möglichkeit der Speicherung in den ursprünglichen Unterlagen auch nicht mit, da er sich auch andere Speichermöglichkeiten vorstellen kann, z. B. dass jede elektronische Komponente den Zustand der Bypass-Schaltung selbst speichert.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_59

Der jeweilige Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 und 3 ist somit nicht zulässig.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_60

Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die in den Hilfsanträgen eingefügten Merkmale das beanspruchte Verfahren des Sendens von einer Komponente zu einer anderen Komponente weiter ausbildet und somit die Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit begründen könnten.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-15/20-w-pat-7-11#rd_61

5. Wegen der fehlenden Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags als auch wegen der fehlenden Zulässigkeit des jeweiligen Patentanspruchs 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 3 war das Patent daher - unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - zu widerrufen. Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der Patentinhaberin, das Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu verteidigen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung).