Rechtsprechung / BPatG / 8. Senat / 2014

BPatG Beschluss vom 20.01.2014 – 8 W (pat) 16/10

8. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 24 411

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidt

beschlossen:

Das Einspruchs- und die Beschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-20/8-w-pat-16-10#rd_1

Die Einsprechende hat gegen das Patent Einspruch erhoben. Mit Beschluss vom 12. Januar 2010 hat die Patentabteilung die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents beschlossen. Hiergegen richten sich die Beschwerden beider Beteiligten.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-20/8-w-pat-16-10#rd_2

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist das Patent wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen, was am 23. Juli 2013 in das Patentregister eingetragen worden ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-20/8-w-pat-16-10#rd_3

Den Beteiligten ist mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 Gelegenheit gegeben worden, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf bzw. an der rückwirkenden vollumfänglichen Aufrechterhaltung des Streitpatents geltend zu machen. Hierauf ist von keiner der beiden Beteiligten eine Stellungnahme eingegangen.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-20/8-w-pat-16-10#rd_4

1. Das Streitpatent ist erloschen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-20/8-w-pat-16-10#rd_5

a) Wegen des Erlöschens besteht zunächst kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Vergangenheit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Verfahren über den Einspruch und damit das Verfahren über die Beschwerde der Einsprechenden erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG (21. Sen.) GRUR 2010, 363, 364 - Radauswuchtmaschine; BlfPMZ 2011, 384 - Optische Inspektion von Rohrleitungen; BGH GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf; BGH GRUR 2012, 1071 - Sondensystem).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-20/8-w-pat-16-10#rd_6

b) Dies gilt ähnlich für das Verfahren über die Beschwerde der Patentinhaberin. Mit seinem Erlöschen ist das Streitpatent mit Wirkung für die Zukunft weggefallen. Für die Zukunft kann ein Rechtsschutzbedürfnis der Patentinhaberin an der ungeschmälerten Aufrechterhaltung ihres Patents daher nicht mehr bestehen. Soweit hingegen ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vergangenheit bestehen kann, etwa weil Patentverletzungsstreitigkeiten o. Ä. für die Zeit vor Erlöschen des Patents anhängig sind, ist dies vom Patentinhaber gesondert geltend zu machen (vgl. Busse, Patentgesetz, 7. Aufl., § 73, Rn. 186 a. E.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-20/8-w-pat-16-10#rd_7

Der gegenteiligen Auffassung von Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 73, Rn. 200 folgt der Senat nicht. Soweit diese Literaturstelle dem Patentinhaber ein Interesse zubilligt, sein Patent für die Vergangenheit ungeschmälert geltend machen zu können, kann eine solche pauschale Zuerkennung des Rechtsschutzbedürfnisses vom Senat auch unter Berücksichtigung der dort zitierten Entscheidung BPatGE 12, 119 nicht nachvollzogen werden. Diese Entscheidung erging in einem Fall eines Einspruchs nach altem Recht, in dem sich der Einspruch gegen eine bekanntgemachte Patentanmeldung richtete und die Patentabteilung erstinstanzlich die Zurückweisung der Anmeldung beschlossen hat. Zur Begründung des fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses an der Beschwerde der Patentanmelderin stellte der 15. Senat auf den Prioritätsschutz gegenüber späteren Anmeldern wesensgleicher Erfindungen und auf die Möglichkeit der Offenhaltung von Ansprüchen aus der bekannt gemachten Anmeldung ab. Hierbei handelt es sich aber um Erwägungen, die die Frage betreffen, ob der Patentanmelder ein Rechtsschutzbedürfnis an der nachträglichen Patenterteilung haben kann, wenn die längstmögliche Schutzdauer während des Erteilungs- oder Erteilungsbeschwerdeverfahrens abgelaufen ist. Die Frage eines Rechtschutzbedürfnisses an der rückwirkenden ungeschmälerten Aufrechterhaltung eines (nach aktuellem Recht) bereits erteilten und mit dem Einspruch angegriffenen Patents betreffen diese Erwägungen aber gerade nicht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-20/8-w-pat-16-10#rd_8

Da im Übrigen ein Anmelder nach der Spruchpraxis des Senats auch zur Fortsetzung des Erteilungsverfahrens bzw. eines Erteilungsbeschwerdeverfahrens Umstände darzulegen hat, aus denen sich ein Rechtsschutzbedürfnis an der rückwirkenden Patenterteilung ergeben kann, wenn die Patentschutzdauer während des Erteilungs- oder Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist (vgl. a. BPatG GRUR 2000, 1017, re. Sp. u. - Benutzerleitende Informationen; Busse, a. a. O., § 73 Rn. 183, nicht eindeutig: Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 34, Rn. 24), spricht dies dafür, dass auch der Patentinhaber zur Fortsetzung seines Einspruchsbeschwerdeverfahrens wenigstens in einem Mindestmaß Umstände darzulegen hat, aus denen sich ein Rechtsschutzbedürfnis an einer rückwirkenden ungeschmälerten Aufrechterhaltung ergeben kann.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-20/8-w-pat-16-10#rd_9

Nachdem die Patentinhaberin vorliegend nicht auf den entsprechenden Senatsbescheid reagiert hat, muss der Senat davon ausgehen, dass ein solches Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht. Damit hat sich auch das Verfahren über die Beschwerde der Patentinhaberin erledigt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-20/8-w-pat-16-10#rd_10

2. Um das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG, 21. Sen., a. a. O., LS 3 - Radauswuchtmaschine).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-20/8-w-pat-16-10#rd_11

3. Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-20/8-w-pat-16-10#rd_12

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-20/8-w-pat-16-10#rd_13

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-20/8-w-pat-16-10#rd_14

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-20/8-w-pat-16-10#rd_15

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-20/8-w-pat-16-10#rd_16

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-20/8-w-pat-16-10#rd_17

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-01-20/8-w-pat-16-10#rd_18

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.