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BPatG Beschluss vom 27.05.2013 – 20 W (pat) 59/08

20. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In dem Einspruchsbeschwerdeverfahren

betreffend das Patent 101 96 571 … …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Mai 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer, der Richterin Kopacek und der Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt

beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird für erledigt erklärt.

G r ü n d e

I. Gegen das Patent 101 96 571 mit der Bezeichnung „Oberflächenwellen-Bauelemente mit optimierten Schnitten eines piezoelektrischen Substrats und piezoelektrischen Oberflächenleckwellen-Substrat“, dessen Erteilung am 5. Juli 2007 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende und Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2007 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2008 hat die Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang widerrufen. Gegen diesen Beschluss, der ihr am 31. Juli 2008 zugegangen ist, hat die Patentinhaberin am 26. August 2008 Beschwerde eingelegt, die am selben Tage im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Nachdem gemäß Mitteilung durch das Deutsche Patent- und Markenamt vom 22. Januar 2013 das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung zum 1. Dezember 2012 erloschen war, hat sich die Patentinhaberin auf den Hinweis des Senats vom 5. April 2013, wonach für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens ein Rechtsschutzinteresse geltend zu machen sei, nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist nach dem Erlöschen des streitgegenständlichen Patents wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr für erledigt zu erklären, da die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens geltend gemacht hat.

1. Nachdem das Patent - wie hier durch Nichtzahlung der Jahresgebühr - erloschen ist, kann die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin die Fortführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Widerrufs des Patents nur verlangen, wenn sie ein besonderes Rechtsschutzinteresse dartun kann. Soweit dies für das Einspruchsbeschwerdeverfahren aufgrund einer Beschwerde des Einsprechenden von der hM anerkannt ist (vgl. BGH GRUR 2008, 279, Rn. 13 - Kornfeinung m. w. N., mit der Begründung, das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte werde nicht mehr berührt wird, wenn das Patent erloschen sei), ist dies auch auf den vorliegenden Fall der Beschwerde der Patentinhaberin, die die Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts, durch den das Patent auf den Einspruch widerrufen wurde, begehrt, zu übertragen. Auch in dieser Konstellation liegt nach Erlöschen des Patents ein Interesse der Allgemeinheit, eine mögliche, vor dem Erlöschen bestehende Wirksamkeit des Patents festzustellen, grundsätzlich nicht vor. Zwar sind Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren nach Rücknahme eines Einspruchs von Amts wegen fortzusetzen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, solange das Patent noch in Kraft ist (vgl. BGH Beschl. v. 26. Juni 2012 - X ZB 4/11 – Sondensystem; BGH GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf). Ist das Patent erloschen, erfordert eine Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens - unabhängig davon, ob vom Einsprechenden der rückwirkende Widerruf des Patents oder – wie hier – von der Patentinhaberin die Feststellung der rückwirkenden Wirksamkeit des Patents begehrt wird – das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses.

Ein solches besonderes eigenes Rechtsschutzinteresse an der rückwirkenden Feststellung der Wirksamkeit des Patents hat die Patentinhaberin nicht dargetan. Auf die entsprechende Aufforderung des Senats zur Geltendmachung eines rechtlichen Interesses hat sie sich nicht geäußert.

2. Ist das Patent im Einspruchsbeschwerdeverfahren – wie vorliegend – durch Nichtzahlung der Jahresgebühren erloschen und fehlt ein berechtigtes Interesse der Patentinhaberin an der Feststellung der Wirksamkeit des aufgrund des Einspruchs widerrufenen Patents, ist das Einspruchsbeschwerdeverfahren für erledigt zu erklären (vgl. bzgl. eines fehlenden berechtigten Interesses des Einsprechenden BPatGE 51, 128, 132 – Radauswuchtmaschine).

3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens nach Erlöschen des Patents durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatGE 51, 128, 132 – Radauswuchtmaschine; BPatG 8 W (pat) 319/07).

Dr. Mayer Kopacek Gottstein Kleinschmidt Pü