Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2012
BPatG Beschluss vom 21.06.2012 – 6 W (pat) 84/07
6. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 013 576.2-25 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Richter
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juli 2007 wird aufgehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
- - - - Ansprüche 1 bis 13, eingegangen am 27. März 2012, Beschreibung Seiten 6, 7, 7a, eingegangen am 27. März 2012, Beschreibung Seiten 8 bis 14, eingegangen am 18. März 2004, Zeichnung, Figuren 1 bis 4, eingegangen am 18. März 2004.
G r ü n d e
I . Die Erfindung ist am 18. März 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 B hat mit Beschluss vom 24. Juli 2007 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die Druckschrift DE 42 10 575 A1 bekannt und damit nicht mehr neu sei. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 14. September 2007 Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen eingereicht.
Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen. Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
E1: DE 198 30 087 C2 E2: DE 38 08 715 C2 E3: DE 42 10 575 A1 E4: DE 28 48 810 A1 E5: DE 201 09 246 U1 E6: EP 08 23 514 A1 E7: EP 07 26 370 B1. Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Gebäudefassade oder Dach mit Ausfachungen zur Aufnahme von Fassadenelementen, insbesondere Verglasungselementen (24) oder Abdeckelementen, mit Pfostenprofilen (3), Riegelprofilen (4), mittels derer ein Pfosten (1) und Riegel (2) umfassendes Rahmenwerk zur Festlegung der Ausfachungen herstellbar ist, Deckprofilen (22, 23) an der Fassadenaußenseite für den Pfosten- und Riegelbereich, Dichtungsaufnahmen (5, 6) an der Fassadeninnenseite im Pfosten- und Riegelbereich, Dichtungsleisten (9, 10) für den Pfosten- und Riegelbereich, Entwässerungskanäle (7, 8) an der Fassadeninnenseite im Pfosten- und Riegelbereich, wobei der Entwässerungskanal (8) des Riegels (2) im Verbindungsbereich von Pfosten (1) und Riegel (2) in den Entwässerungskanal (7) des Pfostens (1) mündet, die Dichtungsleiste (10) des Riegels (2) an der Dichtungsaufnahme (6) des Riegelprofils (4) verankert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Entwässerungskanal (8) des Riegels (2) von einem auf das Riegelprofil (4) aufgesetzten Riegelisolator (12) und der Dichtungsleiste (10) des Riegels (2) begrenzt in den Entwässerungskanal (7) des Pfostens (1) mündet, der Riegelisolator (12) als eigenständiges Bauteil ausgebildet ist und die Dichtungsleiste (9) für den Pfosten (1) als Dichtungsleiste (10) für den Riegel (2) und umgekehrt verwendbar ist.“
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Gebäudefassade oder ein entsprechendes Dach zur Verfügung zu stellen, welches eine einfache, kostengünstige Montage bei gleichzeitiger Reduzierung der Teileanzahl gewährleistet. Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet.
2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig. Der Anspruch 1 setzt sich aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 und aus auf Seite 11 ab Zeile 27, Seite 12 ab Zeile 22 sowie in den Figuren widerspruchsfrei offenbarten Merkmalen zusammen.
3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten Stand der Technik nicht.
Der Fachmann ist hier ein Diplombauingenieur mit einigen Jahren Berufspraxis in der Planung und Ausführung von Gebäudefassaden und Dächern. Die E2 (DE 38 08 715 C2) zeigt in Figur 1 ein Pfosten-Riegel-System mit Verglasungselementen 12. Dieses Pfosten-Riegel-System besteht aus Pfostenprofilen 10 und Riegelprofilen 11, mittels derer ein umfassendes Rahmenwerk zur Festlegung der Verglasungselemente 12 herstellbar ist. An der Fassadenaußenseite sind Deckprofile 19 vorgesehen. An der Fassadeninnenseite haben Pfosten und Riegel Dichtungsaufnahmen 24 für Dichtungsleisten 23 im Pfosten- und Riegelbereich. An der Fassadeninnenseite im Pfosten- und Riegelbereich sind Entwässerungskanäle 25, 28 angeordnet, wobei der Entwässerungskanal 28 des Riegels 11 im Verbindungsbereich von Pfosten 10 und Riegel 12 in den Entwässerungskanal 25 des Pfostens 10 mündet. Die Dichtungsleiste 23 des Riegels 11 ist an der Dichtungsaufnahme 24 des Riegelprofils 11 verankert. Der Riegelisolator 15, 17 ist als eigenständiges Bauteil ausgebildet. Die Dichtungsleiste 23 für den Pfosten 10 ist als Dichtungsleiste 23 für den Riegel 11 und umgekehrt verwendbar. Der Entwässerungskanal des Riegels wird dort nicht von einem auf das Riegelprofil aufgesetzten Riegelisolator und der Dichtungsleiste des Riegels begrenzt, sondern dort ist die Begrenzung eine Profilabkantung bei Bezugszeichen 28 und der Dichtungsleiste 23 (vgl. Fig. 4). Die DE 38 08 715 C2 zeigt damit einen anderen Lösungsweg für die Ausbildung des Riegelentwässerungskanals auf.
Dies trifft auch auf die Ausbildung des Entwässerungskanals der Riegel in der E7 (EP 07 26 370 B1) zu, der durch Profilabkantungen gebildet ist (vgl. Fig. 1b, 2b, 3b und 4b). Beim Gegenstand nach der E3 (DE 42 10 575 A1) haben die Dichtungsstreifen 5, 6 Dichtungsstege 7, 8. Eine zweiteilige Ausbildung bestehend aus einem Riegelisolator als eigenständiges Bauteil geht aus der E 3 nicht hervor, Außerdem liegen die Entwässerungskanäle von Riegel und Pfosten in einer Ebene, was im Verbindungsbereich ein Anvulkanisieren eines Dichtungsteils erforderlich macht. Die Dichtung und der Isolator nach der E6 (EP 08 23 514 A1) sind einteilig ausgebildet (vgl. Anspruch 2). Daher sind dort auch keine gleichen Dichtleisten für Riegel und Pfosten verwirklicht. Die E4 (DE 28 48 810 A1) zeigt keine Riegel- Pfostenverbindung.
Beim System nach der E1 (DE 198 30 087 C2) und der E5 (DE 201 09 246 U1) wird der Entwässerungskanal des Riegels nur durch das Isolierelement 16 (vgl. E1, Fig. 4) bzw. das Isolierelement 11 i. V. m. dem Basiselement 6 (vgl. E5, Fig. 1) gebildet, so dass Hinweise auf die erfindungsgemäße Ausbildung fehlen.
Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben, da keine der Druckschriften eine Begrenzung des Entwässerungskanals durch Isolierelement und Dichtleisten zu entnehmen ist. Jede Entgegenhaltung bietet dem Fachmann jeweils eine in sich abgeschlossene Lösung für die unterschiedlichen Aufgabenstellungen, so dass ein durch willkürliches Herausgreifen einzelner Merkmale hieraus zusammengefügter und mit der Lehre gem. Anspruch 1 übereinstimmender, entgegenstehender Gegenstand einer unzulässigen ex-post Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich käme.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbarten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 13 gewährbar. Dr. Lischke Dr. Kortbein Küest Richter Cl