Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2012
BPatG Beschluss vom 30.04.2012 – 11 W (pat) 352/06
11. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 44 35 515
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. April 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Hubert
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I. Auf die am 4. Oktober 1994 beim Deutschen Patentamt (jetzt: Deutsches Patent- und Markenamt) eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 44 35 515 mit der Bezeichnung „Spinnvorrichtung“ erteilt und die Erteilung am 26. Januar 2006 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende macht sinngemäß geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und beantragt, das angegriffene Patent vollständig zu widerrufen. Zur Begründung ihres Einspruchs verweist sie auf die Druckschriften (E1) GB 726 944 A (E2) DE 41 43 164 A1 (E3) EP 0 358 032 A1 (E4) DE 42 21 676 A1 (E5) CH 434 041 A und nach Ablauf der Einspruchsfrist noch auf (E6) DE 42 25 964 A1. Mit Schriftsatz vom 20. März 2012 hat sie beantragt nach Aktenlage zu entscheiden. Die Patentinhaberin hat dem Einspruchsvorbringen widersprochen und in ihrem letzten Schriftsatz vom 6. August 2008 eine beschränkte Anspruchsfassung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 14. März 2012 hat sie den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Form:
1.1 Ringspinnmaschine, zum Aufwickeln eines Fadens od. dgl. auf eine Hülse (2), 1.2 welche auf einer Spindelwelle (1) mit Unterwind- 1.3 1.4 krone (15) sitzt, die in einem Wirtel (7) angeordnet ist, wobei den Wirtel (7) eine Gleithülse (9) mit einem Innenflansch (12) und einer Aufnahmemulde (14) und einem Außenflansch (16) umfängt, 1.5 welchem mindestens ein Betätigungsorgan (6, 21; 25) zugeordnet ist, und 1.6 wobei zwischen dem Innenflansch (12) der Gleithülse (9) und einer Ringkante (11) des Wirtels (7) eine Feder (10) liegt, 1.7 welche bewirkt, dass die Unterwindkrone (15) in der Aufnahmemulde (14) oberhalb des Innenflansches (12) aufliegt, wenn das Betätigungsorgan (6, 21; 25) außer Eingriff mit der Gleithülse (9) steht, dadurch gekennzeichnet, dass 1.8 an einer Unterfläche (23) der Unterwindkrone (15) und/oder in der Aufnahmemulde (14) eine Riffelung (24, 28) vorgesehen ist, Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 und 3 sowie wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Es liegt die Aufgabe zugrunde, das Festlegen des Fadens zwischen Unterwindkrone und Aufnahmemulde zu verbessern. Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Spinnereimaschinen anzusehen.
II. Der Einspruch ist unzulässig, weil er innerhalb der Einspruchsfrist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise substantiiert und mit Gründen versehen worden ist. Nach § 59 Abs 1 Satz 4 und 5 PatG müssen die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen angegeben werden. Die Begründung eines Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nach ausreichender Substantiierung nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrunds maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt sind, dass der technische Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Patents und dem diesem entgegengehaltenen Stand der Technik ersichtlich ist, so dass Patentinhaber und das Patentamt (hier: das Patentgericht) daraus zweckdienliche und abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrunds ziehen können (vgl. BGH BlPMZ 1972, 173 - Sortiergerät; BlPMZ 1993, 439 – Tetraploide Kamille).
Die Einsprechende macht in ihrem Einspruchsschriftsatz ersichtlich den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Sie hat zum Anspruch 1 ausgeführt, die Entgegenhaltung E1 offenbare bereits eine Klemmvorrichtung mit Riffelung an einem Spindelmechanismus. Die Spindel weise einen rotierenden Sockel und eine darunter angeordnete gekerbte Scheibe auf. Die Scheibe und der Sockel seien derart ausgeführt und zueinander angeordnet, dass sich zwischen diesen beiden Bauteilen ein keilförmiger Klemmspalt ausbilde. In Spalte 3, Zeilen 4 bis 14 sei aufgeführt, dass die Scheibe elastisch gegen den Sockel gepresst werden könne. Bekanntermaßen könne eine elastische Pressung beispielsweise mittels einer Druckfeder erreicht werden. Auf Seite 3, Zeilen 81 bis 86 der Entgegenhaltung der E1 werde beschrieben, dass im Fall eines Fadenbruches das Fadenende in der Spalte eingeklemmt werde, wodurch eine erneute Hindurchführung des Fadens durch die Hohlspindel vermieden werde (vgl. Fig. 3 und 4). Die Anwendung von Druckfedern bei einer Klemmvorrichtung an einem Spindelmechanismus sei beispielsweise aus der Entgegenhaltung E2, Fig. 4 bekannt. Die Entgegenhaltung E3 beschreibe in Spalte 7, Zeilen 14 bis 22 einen Mechanismus mit Nuten und Greifmitteln zum Fixieren von Garnenden. Diese Greifmittel könnten ohne weiteres als Riffelungen ausgebildet sein.
Die Einsprechende geht mit ihrem Vortrag lediglich auf einzelne Bauelemente (Spindel, Druckfeder, Riffelung) ein. Sie hat zwar erkannt, dass das Festlegen des Fadens verbessert werden soll, wozu unter anderem eine Riffelung dient und die Klemmung mittels einer Feder bewirkt wird. Es ist jedoch nicht ausgeführt, wo in den Entgegenhaltungen eine Unterwindkrone gezeigt sein soll (Merkmal 1.2). Ebenfalls ist nicht erläutert, aus welcher Druckschrift es zu entnehmen oder weshalb es angeregt sein soll, dass der Wirtel von einer Gleithülse mit einer Aufnahmemulde und einem Außenflansch umfangen wird, welchem mindestens ein Betätigungsorgan zugeordnet ist, und wobei zwischen dem Innenflansch der Gleithülse und einer Ringkante des Wirtels eine Feder liegt, welche bewirkt, dass die Unterwindkrone in der Aufnahmemulde oberhalb des Innenflansches aufliegt, wenn das Betätigungsorgan außer Eingriff mit der Gleithülse steht (Merkmale 1.4 bis 1.7). Schließlich hat die Einsprechende versäumt, darzulegen, warum es nach ihrer Auffassung nahegelegen hat, die Riffelung an einer Unterfläche der Unterwindkrone und/oder in der Aufnahmemulde vorzusehen (Merkmal 1.8). Die Einspruchsbegründung stellt somit nicht den erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 und dem Stand der Technik her, sondern setzt sich lediglich mit Teilen bzw. Teilaspekten des Streitpatents auseinander und lässt dabei erfindungswesentliche Merkmale außer Betracht. Im Ergebnis fehlt es daher an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden, hinreichend substantiierten Darstellung des Widerrufsgrundes. Eine Überprüfung, ob der von der Einsprechenden behauptete Widerrufsgrund vorliegt oder nicht, ist auf Grund der Angaben in dem Einspruchsschriftsatz nicht möglich, sondern bedarf weitergehender Ermittlungen.
Somit ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Dr. Hartung v. Zglinitzki Rothe Hubert Bb