Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2012
BPatG Beschluss vom 28.03.2012 – 9 W (pat) 19/09
9. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 058 191.1-15 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Reinhardt und Dipl.-Ing. Univ. Nees Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen:
G r ü n d e
I. Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 11. Dezember 2006 mit der Bezeichnung "Stromgew innung nach der Hauptabsperrvorrichtung vom Wasserw erk (Wasserlieferant) an die Verbraucher. Der Wasseranschluss dient als Energiezufuhr." eingegangen. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 hat die Prüfungsstelle für Klasse F03B des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Der Entscheidung haben die Patentansprüche und Beschreibungsunterlagen in ihrer ursprünglichen Fassung zugrundegelegen. Die Prüfungsstelle war der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei durch den Stand der Technik nach der DE 103 08 509 A1 neuheitsschädlich vorweggenommen.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 2. Februar 2009. Der Anmelder verfolgt seine Anmeldung weiterhin mit den ursprünglichen Patentansprüchen und führt sinngemäß aus, dass er in der Druckschrift DE 103 08 509 A1 keinen Gegenstand erkennen könne, der dem Gegenstand seiner Patentansprüche entspreche. In der entgegengehaltenen Druckschrift sei nicht definiert, wo die den dort genannten Turbinen-Druckreduktor betreibende Energie herstamme. Dies sei dagegen - ebenso wie die Angabe, wo die elektrische Energie gewonnen werde - in seinem Anspruch genau definiert. Es fehlten im besagten Stand der Technik alle Merkmale, die den Gegenstand seiner Patentanmeldung DE 10 2006 058 191.1-15 tangierten.
Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 und 2, - Beschreibung Seiten 2 und 3, jeweils vom 6. Dezember 2006, eingegangen am 11. Dezember 2006. Patentanspruch 1 lautet:
"1. Stromgewinnung nach der Hauptabsperrvorrichtung (Wasseruhr) vom Wasserwerk (Wasserlieferant) an die Verbraucher. Der Wasseranschluss dient als Energiezufuhr. Mithilfe eines Stromerzeugers, insbesondere nach der Hauptabsperrvorrichtung (Wasseruhr) des Wasserwerks (Wasserlieferant) im privaten Haushalt, Miethäusern, Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Abnahmestellen, die zur Versorgung von Trink und Brauchwasser genutzt werden."
Diesem Patentanspruch 1 schließt sich rückbezogen der Patentanspruch 2 an, zu dessen Wortlaut auf die Akte verwiesen wird.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
2. Die Patentanmeldung betrifft die Stromgewinnung durch unter Überdruck stehendes Wasser in der vom Wasserwerk zum Verbraucher führenden Leitung stromabwärts der Hauptabsperrvorrichtung (Wasseruhr) mit Hilfe eines Stromerzeugers. In der Beschreibung ist ausgeführt, dass die bekannten Modelle zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft alle im großen Stil arbeiten würden, z. B. wie das Kraftwerk in Vianden (Luxemburg). Hierbei werde Wasser auf einen Berg hinaufgepumpt, gesammelt und dann je nach Bedarf durch Turbinen zu Tal befördert. Die Energie werde mit Hilfe des Wasserdrucks gewonnen. Es sei aber dabei nötig, zur Bereitstellung der benötigten Wassermenge eine hohe Energie aufzuwenden.
Das der Anmeldung zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem sieht der Anmelder darin, die Vielzahl von Wassermengen, die in vielen Millionen Haushalten, Betrieben und Verbrauchsstellen ungenutzt als Energieträger abfließen, zu nutzen.
Gelöst werden soll dieses Problem durch die in Patentanspruch 1 angegebene Stromgewinnung. Der Anmelder sieht Vorteile dieser Art von Stromgewinnung insbesondere darin, den vorgehaltenen Wasserdruck beim Wasserverbrauch in Stromenergie umzuwandeln. Bei einer Annahme von 20 Millionen Hauptabsperrvorrichtungen (Wasseruhren) würde so ohne Belastung anderer Energie-Reserven ein riesiges Strompotenzial erwirtschaftet. Die gewonnene Energie könne sofort an das Elektrizitätswerk abgeliefert werden. Auf diese Weise würde bei großem Wasserverbrauch punktuell über das ganze Land automatisch die Stromgewinnung erhöht werden, wobei die Leitungsverluste als gering anzusehen wären.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zweifelsohne gewerblich anwendbar. Es mangelt ihm aber an der für die Gewährung eines Patentschutzes notwendigen Neuheit gegenüber dem Stand der Technik. Zur Erleichterung von Bezugnahmen bei der nachfolgenden Gegenüberstellung zum Stand der Technik ist Patentanspruch 1 in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
1. Stromgewinnung, 2. die Stromgewinnung findet statt nach der Hauptabsperrvorrichtung (Wasseruhr) vom Wasserwerk (Wasserlieferant) an die Verbraucher, 3. der Wasseranschluss dient als Energiezufuhr, 4. die Stromgewinnung geschieht mit Hilfe eines Stromerzeugers, 5. der Stromerzeuger befindet sich insbesondere nach der Hauptabsperrvorrichtung (Wasseruhr) des Wasserwerks (Wasserlieferant) im privaten Haushalt, Miethäusern, Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Abnahmestellen, die zur Versorgung von Trink- und Brauchwasser genutzt werden. Die DE 103 08 509 A1 offenbart eine Vorrichtung zur Erzeugung elektrischen Stroms aus einer Druckreduzierung zu unterwerfenden Flüssigkeiten (vgl. Anspruch 1). Die DE 103 08 509 A1 betrifft demnach eine Stromgewinnung (--> Merkmal 1).
In der Druckleitung (ankommendes Brauchwasser 1; vgl. hier wiedergegebene Figur 1 der DE 103 08 509 A1) der Wasserversorgung eines Gebäudes ist eine Turbine 3 angeordnet, die von dem strömenden Wasser angetrieben wird und einen Generator 4 zur Stromerzeugung antreibt (Absätze 0001, 0010). Im Verlauf der Wasserleitung ist die Turbine stromabwärts vom Durchflussmesser angeordnet (Absatz 0010).
Daraus folgt ohne Weiteres, dass die beanspruchte Stromgewinnung auch nach (stromabwärts) der Hauptabsperrvorrichtung erfolgt. Denn der Durchflussmesser eines Verbrauchers ist regelmäßig stromabwärts der Hauptabsperrvorrichtung angeordnet, um im Falle eines nicht dem Verbraucher zugehörigen undichten Rohrleitungabschnittes den Wasserverlust nicht dem Verbraucher anzulasten und ein Auswechseln der Wasseruhr zu ermöglichen. Die vorbekannte Stromgewinnung erfolgt somit wie gemäß vorliegender Anmeldung nach der Hauptabsperrvorrichtung vom Wasserwerk an die Verbraucher, wobei der Wasseranschluss als Energiezufuhr dient (--> Merkmale 2, 3). Damit ist - entgegen der Auffassung des Anmelders (s. o.) - eindeutig bestimmt, woher bei der vorbekannten Vorrichtung die Antriebsenergie stammt (nämlich aus dem unter Überdruck stehenden Wasser) und wo die elektrische Energie gewonnen wird (nämlich stromabwärts der Hauptabsperrvorrichtung). Erzeugt wird der Strom bei der vorbekannten Vorrichtung durch den von der Turbine 3 angetriebenen Generator 4 (Absatz 0011). Ein solcher Generator 4 ist nichts anderes als ein Stromerzeuger im Sinne vorliegender Anmeldung (--> Merkmal 4).
Die Anordnung des Stromerzeugers gemäß Merkmal 5 ist lediglich fakultativ gefordert ("insbesondere") und kann somit schon aus diesem formalen Grund die Patentfähigkeit des Anspruchsgegenstands nicht stützen. Davon abgesehen ergibt sich die Lage des Stromerzeugers stromabwärts der Hauptabsperrvorrichtung zwangsläufig aus der Lage der Turbine 3. Denn bereits diese befindet sich stromabwärts von der Hauptabsperrvorrichtung (Absatz 0010), so dass der seinerseits der Turbine 3 nachgeschaltete Generator 4 (vgl. Figur 1) ebenfalls in Fließrichtung gesehen hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegen muss. Die in diesem lediglich fakultativen Merkmal weiter konkret benannten Einsatzgebiete des Stromerzeugers sind sämtlich von der DE 103 08 509 A1 umfasst (Absatz 0001; Anspruch 13) und erschließen sich ohne Weiteres jedem Leser der besagten Druckschrift (--> Merkmal 5).
Aus Vorstehendem folgt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in allen seinen Merkmalen aus der DE 103 08 509 A1 hervorgeht. Patentanspruch 1 ist daher mangels Neuheit seines Gegenstands nicht gewährbar. Abgesehen davon, dass der rückbezogene Patentanspruch 2 mit dem in Bezug genommenen Hauptanspruch (Patentanspruch 1) fällt, weil über einen Antrag nur in seiner Gesamtheit entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 ff., "Elektrisches Speicherheizgerät"), enthält dieser Patentanspruch nichts, was nicht schon mit dem Hauptanspruch beansprucht wäre und den obenstehenden Ausführungen zufolge bekannt ist. Bei dieser Sachlage ist die Zurückweisung der Anmeldung durch die Prüfungsstelle zu Recht erfolgt. Die dagegen eingelegte Beschwerde war daher zurückzuweisen. Pontzen Paetzold Reinhardt Nees Ko